Entgeltanpassung. Sofern sich die Gesamtkilometerleistung der Fahrlinie aufgrund einer Fahrplanände- rung durch den Auftraggeber nicht um mehr als 25 % gegenüber den Angaben des Auftraggebers in der Ausschreibung verändert, erfolgt eine Entgeltanpassung nach folgender Maßgabe: Bei einer Verkürzung bzw. der Verlängerung der Fahrstrecke (Tageskilometerleistung) bis zu 10 Kilometern wegen Ausfalls oder Hinzunahme von Schülerinnen und Schülern bleibt das vereinbarte Entgelt unverändert. Bei einer entsprechenden Verkürzung oder Verlängerung um mehr als 10 Kilometer täglich wird das Entgelt entsprechend der Mehr- oder Minderleistung angepasst (Formel: alter Preis : alte Kilometerleistung x neue Kilometerleistung = neuer Preis). Bei Änderungen im Fahrplan von Sportfahrten (siehe § 4 Abs.1) wird entsprechend verfahren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine entsprechende Verkürzung oder Verlängerung der Fahrstrecke dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und durch eine detaillierte Aufstellung der neuen Kilometerleistung zu dokumentieren. Diese Aufstellung wird An- lage zum Vertrag.
Entgeltanpassung. Wenn sich die der Kalkulation zugrunde gelegten Steuern ändern oder neu eingeführt werden, erfolgt eine der Änderung entsprechende Anpassung. Bei den ausgewiesenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise inkl. 20 % USt. Sollte sich die USt. ändern, ändert sich auch der Bruttopreis entsprechend.
Entgeltanpassung. Bei Erhöhung eigener Kosten und eigenen Aufwandes ist PV berechtigt, die Update- und Hotlinegebühren ent- sprechend anzupassen. PV trifft die Pflicht zur Reduzierung bei entsprechenden Senkungen. Entsprechende Änderungen werden dem Lizenznehmer mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt. Der Lizenznehmer kann einer Preiserhöhung widersprechen. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf – solange wird das Vertragsverhältnis zu unveränderten Entgelten fortgeführt.
Entgeltanpassung. 7.1. Allgemeine Regelung zur Entgeltanpassung: Die IKB ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die vereinbarten Preise abzuändern. Über die beabsichtigte Preisänderung (Preissenkung oder Preiserhöhung) informiert die IKB den Kun- den schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form. Die Änderung wird frühestens mit dem Tag nach dem Zugang der schriftlichen Information wirksam, im Falle von Preisgarantien nach Ablauf der dazu vereinbarten Frist. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Entgeltanpassung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informations- schreibens beim Kunden zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde zu den bisher gel- tenden Preisen beliefert. Die IKB weist den Kunden in der schriftlichen Information auf obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin. Preisänderungen können maximal zwei Mal im Kalenderjahr erfolgen.
7.2. Zusatzregelungen für Verbraucher (Konsumenten) für Preisänderungen im Sinne des Punktes 7.1.: Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) gilt für Preisänderungen im Sinne des Punktes
7.1. zusätzlich Folgendes: Eine Preiserhöhung findet frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss statt. Ausgenommen ist der Fall, dass die Preiserhöhung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Eine Preiserhöhung ist nur dann zulässig, wenn diese durch das Vorliegen von zumindest einem der nach- stehenden objektiven und von der IKB nicht beeinflussbaren Faktoren sachlich gerechtfertigt ist. Eine Verpflichtung der IKB zur Preissenkung, insbesondere in einem bestimmten Ausmaß, besteht nicht.
7.2.1. Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise:
a) Grundlage für die Anpassung der Arbeits- und Leistungs- preise bildet der gewichtete Österreichische Strompreisindex (in der Folge kurz: ÖSPI), der monatlich von der Österrei- chischen Energieagentur mit der Bezeichnung „ÖSPI (gewichtet)“ veröffentlicht wird und näherungsweise die Beschaffungskosten der Stromlieferanten nachbildet. Die monatlichen Indexwerte werden auf der Website der Österreichischen Energieagentur – Austrian Energy Agency veröffentlicht. Die IKB ist unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes
7.1. berechtigt, di...
Entgeltanpassung. 7.1. Allgemeine Regelung zur Entgeltanpassung:
a) mit dem auf den Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zu- gang des Informationsschreibens folgenden Monatsersten;
b) im Falle einer vereinbarten Preisgarantie, die nach dem Zeitpunkt nach Punkt a) abläuft, frühestens mit dem auf den Ablauf der für die Preisga- rantie vereinbarten Laufzeit folgenden Monatsersten. Im Falle eines WiderspruchesWiderspruchs gegen die Entgeltanpassung en- det das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde zu den bisher geltendenzuletzt vereinbarten Preisen beliefert. Die Ökoenergie Tirol weist den Kunden in der schriftlichen Information ausdrücklich auf obige Fristen und , auf sein Wider- spruchsrecht gegen die beabsichtigte Entgeltanpassung, auf die Bedeutung seines Verhaltens und auf die Folgen seines Widerspruchs in deutlicher und verständlicher Weise besonders hin. Preisänderungen können maximal zwei Mal im Kalenderjahr erfolgen.
Entgeltanpassung. Hinsichtlich der Preise, die vertraglich nicht als Festpreise fixiert wurden bzw. hinsichtlich sämtlicher Preise nach Ablauf der jeweils im Vertrag bestimmten Mindestvertragsdauer, gilt nachfolgende Indexierungsbestimmung: • Kontron ist berechtigt, die Vergütung zu Beginn eines Kalenderjahrs anzupassen. • Kontron teilt dem Kunden eine etwaige Änderung der Vergütung zwei
Entgeltanpassung. 8.1 Der Netzbetreiber ist nach den Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich durch die Anpassung der Erlösobergenze eine Absen- kung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte anzu- passen.
8.2 Soweit von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Regulierung und/oder behördlicher Genehmigungen unterliegen, ist der Netzbetreiber im Falle einer Erhöhung der zugrunde liegenden Kosten berechtigt und im Falle einer Absenkung dieser Kosten verpflichtet, die Entgelte entsprechend anzupassen.
8.3 Soweit nach Vertragsschluss Abgaben, Beiträge, hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Umlagen wirksam werden oder sich ändern, die die Übertragung und Verteilung elektrischer Energie unmit- telbar oder mittelbar verteuern, ist der Netzbetreiber zu einer entsprechenden Weitergabe und/oder Anpassung dieser berechtigt. Im Falle eines Wegfalls oder der Senkung solcher Abgaben, Beiträge und Umlagen ist der Netzbetreiber zu einer entsprechenden Weitergabe und/oder Anpassung ver- pflichtet.
8.4 Bei auf Gesetzesänderung und/oder behördlicher Genehmigungen beruhender Änderungen der Entgelte, Entgeltbestandteile oder der diesen zugrunde liegenden Kosten ist der Netzbetreiber be- rechtigt und verpflichtet, die Anpassung ab deren jeweiligen Geltungszeitpunkt vorzunehmen.
8.5 Die jeweils geltenden Entgelte sowie die Ankündigung beabsichtigter Anpassungen veröffentlicht der Netzbetreiber auf seiner Internetseite (xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx).
8.6 Die Anpassung der Entgelte und deren Inkrafttreten gibt der Netzbetreiber im Internet bekannt. Der Stromlieferant wird dazu vom Netzbetreiber darüber hinaus in Textform informiert.
Entgeltanpassung. Eine Preisanpassung während der ersten zwölf Monate der Vertragslaufzeit ist nicht zulässig. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate kann eine Entgeltanpassung nach Maßgabe der folgen- den Voraussetzungen beantragt werden.
Entgeltanpassung. Die Einrichtung kann das Leistungsentgelt durch einseitige Erklärung erhöhen. Für die Vo- raussetzungen und das Verfahren einer Entgelterhöhung gelten §§ 7, 8, 9 WBGV, Anlage.
Entgeltanpassung. 7.1. Bei laufenden Aufträgen gilt, dass Preise für zukünftige Leistungen, die frühestens zwölf Monate nach der Auftragserteilung erbracht werden sollen, erhöht werden können. Gleiches gilt für Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen. Dem Auftraggeber wird die neue Gebühr von dem Auftragnehmer in Textform durch eine Änderungsmitteilung bekannt gegeben. Übersteigt die Gebührenanpassung 5% so hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht von 30 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung.