Entgeltplicht und Entgeltarten Musterklauseln

Entgeltplicht und Entgeltarten. Für sämtliche in diesem Vertrag geregelten Leistungen beider Vertragspartner ist, sofern diese nicht als unentgeltliche Leistungen bezeichnet werden, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Dieses richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen oder nach der in diesem Anhang bezeichneten Höhe. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen
Entgeltplicht und Entgeltarten. Für sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen beider Vertragspartner ist, sofern diese nicht als unentgeltliche Leistungen bezeichnet werden, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Dieses richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, für A1 Ether Link Services der Kategorie 2 nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen bzw. nach der in diesem Anhang bezeichneten Höhe. Für A1 Ether Link Services der Kategorie 1 bilden die Entgelte gemäß Anhang 4 die Berechnungsgrundlage für die projekthafte Abwicklung gemäß Punkt 26 des Allgemeinen Teils. Werden im Rahmen der projekthaften Abwicklung gemäß Punkt 26 keine abweichenden Entgelte für A1 Ether Link Services der Kategorie 1 vereinbart, dann erfolgt eine Verrechnung gemäß Anhang 4 des gegenständlichen Vertrages, sofern die Entgelte nicht ausdrücklich nur für A1 Ether Link Services der Kategorie 2 gelten. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen
Entgeltplicht und Entgeltarten. Für sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen beider Vertragspartner ist, sofern diese nicht als unentgeltliche Leistungen bezeichnet werden, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Dieses richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, für A1 Ether Link Services der Kategorie 2 nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen bzw. nach der in diesem Anhang bezeichneten Höhe. Für A1 Ether Link Services der Kategorie 1 werden die Entgelte gesondert zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.