Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Musterklauseln

Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 4 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme der Photovoltaikanlage zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versiche- rungssummen auf Erstes Risiko.
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach den Nrn. 6.2 bis 6.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. 8.5.1 Gültig für Verträge, bei denen das Hauptbedingungswerk auf dem Wert 1914 (Versicherungssummen-Modell) beruht: 8.5.2 Gültig für Verträge, bei denen das Hauptbedingungswerk auf der Wohn-/Nutzfläche (Wohnflächen-Modell) beruht:
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte An- lage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach den vorgenannten Zif- fern 6.2 bis 6.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Fläche zu der tatsächlichen Fläche der Anlage.
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. 12.7.1 Regelung für Neubauten:
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. Der Versicherer nimmt im Schadenfall einen Abzug wegen Unterversiche- rung vor, sofern die Photovoltaikanlage eine höhere Leistung erzielen kann als im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung berechnet sich in diesen Fällen wie folgt: Entschädigung = Gesamtschadenbetrag x Leistung der Photovoltaikanlage gemäß Versicherungsvertrag Leistung der Photovoltaikanalge tatsächlich
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die versi- cherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leis- tung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach A2-7.1 bis A2-7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unter- versicherung unter der Voraussetzung, dass die tat- sächlichen Investitionskosten (Versicherungssumme) zur Versicherung angezeigt wurden.
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung. Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versiche- rungssummen auf Erstes Risiko. Jedem Vertrag liegt ein von § 7 der AVB unabhängiger und eigenständiger Selbstbehalt im Leistungsfall des Versiche- rers zugrunde. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehre- ren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä- den, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. In besonders gelagerten Fällen kann der Verein auf die Anrec h- nung des Selbstbehaltes verzichten.