Entwicklung Musterklauseln

Entwicklung. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, einen Beitrag zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Armutsminderung zu leisten, die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Entwicklung zu verstärken und die Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung auf Länderebene.
Entwicklung. Sicherheitsaspekte (Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit) sind ein integraler Bestandteil von Design, Entwicklung und Tests. Änderungen werden in den verschiedenen Umgebungen kontrolliert umgesetzt.
Entwicklung. Entwicklungsleistungen werden, wenn vereinbart, in einem Produktentwicklungsplan mit alle Eingaben, Prozessschritten und Meilensteinen einschließlich Prüfplanung, Prüfmittelplanung und Risikoanalyse festgelegt. Die Übergabe vom Entwicklungsprozess zur Produktion wird von den Koordinatoren festgestellt und dokumentiert.
Entwicklung des Fahrpersonals 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Unternehmen - Güter- und Tankschifffahrt Unternehmen - Personenschifffahrt Güterschiffe Fahrgastschiffe Gewerbliche Güterschifffahrt Personenschifffahrt Binnenschifffahrt insgesamt* Quelle: Statistisches Bundesamt (Fachserie 8 Reihe 4). Eigene Darstellung. Da Strukturdaten zur Gesamtheit des in der deutschen Binnenschifffahrt tätigen fahren- den Personals nicht vorliegen, wird diesbezüglich im Folgenden auf Statistiken der Bun- deagentur für Arbeit zu sozialversicherungspflichtig beschäftigten Schiffsführern (Binnen-, Hafenverkehr) zurückgegriffen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit belief sich deren Zahl in Deutschland am Ende des Jahres 2016 auf insgesamt 4.397 Personen (siehe Tabelle 10), wobei 2.232 Beschäftigte als Fachkräfte und 2.165 Beschäftigte als Spezialisten gemeldet waren.1 Im Vergleich zum Vorjahr ging die Gesamtbeschäftigung in der Berufsgruppe „Schiffsführer Binnen-, Hafenverkehr“ um rund 1,3 Prozent leicht zu- rück. Der Anteil von Frauen an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten lag im Jahr 2016 ähnlich wie in den Vorjahren bei rund 5,4 Prozent. Der Anteil von Ausländern an der Gesamtheit der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Binnenschiffer belief sich im Jahr 2016 auf 20,1 Prozent. Somit ist ihr Anteil erneut gestiegen. Einer geringfügigen Be- schäftigung gingen 697 Personen nach. Rund 40 Prozent von ihnen waren 65 Jahre oder älter. Tabelle 10: Struktur der sozialversicherungspflichtig beschäftigten „Schiffsführer Binnen-, Hafen- verkehr“ (Berufsgruppe 5242), Stand: jeweils 31.12. (in Klammern: Anteile in Prozent) 2014 2015 2016 Insgesamt darunter: 4.527 (100) 4.456 (100) 4.397 (100) Männer 4.283 (94,6) 4.218 (94,7) 4.161 (94,6) Frauen 244 (5,4) 238 (5,3) 236 (5,4) Deutsche 3.659 (80,8) 3.582 (80,4) 3.514 (79,9) Ausländer 868 (19,2) 874 (19,6) 881 (20,1) unter 25 Jahre 508 (11,2) 472 (10,6) 467 (10,6) 25 bis unter 55 Jahre 2.722 (60,1) 2.667 (59,8) 2.593 (59,0) 55 bis unter 65 Jahre 1.153 (25,5) 1.171 (26,3) 1.187 (27,0) 65 Jahre und älter 144 (3,2) 146 (3,3) 150 (3,4) in Vollzeit 4.287 (94,7) 4.197 (94,2) 4.144 (94,2) in Teilzeit 240 (5,3) 259 (5,8) 253 (5,8) ohne beruflichen Bildungsabschluss 424 (9,4) 403 (9,1) 402 (9,1) mit anerkanntem Berufsabschluss 3.204 (70,8) 3.174 (71,2) 3.140 (71,4) mit akademischem Berufsabschluss 106 (2,3) 115 (2,6) 114 ...
Entwicklung. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer zu unterstützen, um die Armut zu mindern und einen Beitrag zu mehr Sicherheit, Gerechtigkeit und Wohlstand in der Welt zu leisten.
Entwicklung. Die Frage nach der Bedeutung der (unausgesprochenen oder auch ausgesprochenen) Vorstellungen des Erklärenden beim Vertragsschluss beschäftigt schon seit Jahrhunderten die Rechtswissenschaft. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ verbietet eine generelle Berücksichtigung des Motivirrtums, da auch die Interessen des Erklärungsempfängers in Rechnung gestellt werden müssen. Das römische und gemeine Recht kennen ebenso wenig wie das BGB bis zum 31.12.2001 ein Rechtsinstitut des „Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage“. Der Irrende kann sich nur in besonders geregelten Fällen auf einen Motivirrtum beim Vertrag berufen. Im Mittelalter wurde von scholastischen Moralphilosophen ein selbständiges Rechtsinstitut entwickelt, welches über das kanonische Recht im 15. Jahrhundert in das weltliche Recht gelangte. Es war die Lehre von der „clausula rebus sic stantibus“. Mit ihr ging man davon aus, dass bei jedem Rechtsgeschäft der hypothetische Wille der Parteien entscheidend sei, dass also Geschäfte unwirksam seien, wenn die Dinge sich wider Erwarten so entwickelten, dass die Parteien das Geschäft nicht vorgenommen haben würden. Diese Lehre war freilich nicht unumstritten. Jeder Motivirrtum könnte letztlich zur Auflösung eines Vertrages führen, womit die Sicherheit des Vertragsrechts aufgehoben wäre. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ hätte jegliche Bedeutung verloren. Die Pandektisten haben diese Lehre stets verworfen, weil sie im römischen Recht keine Stütze finde. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts führte die Besinnung auf den Wert der Vertragstreue dazu, dass die Lehre von der „clausula rebus sic stantibus“ überwiegend abgelehnt wurde. Windscheid brachte Mitte des 19. Jahrhunderts das Problem als „Lehre von der Voraussetzung“ wieder zur Diskussion. Nach seiner Auffassung sind Motivirrtümer unbeachtlich, aber zwischen Motiv und Bedingung liege die Voraussetzung, die nicht vereinbart sein müsse. Zur Einbeziehung genüge die einseitige Erhebung zur Voraussetzung. Auch Xxxxxxxxxxx Lehre hat sich letztlich nicht durchgesetzt. Zum einen mangelt es ihr an einer eindeutigen Abgrenzung zwischen Motiv und Voraussetzung, zum anderen berücksichtigt diese Lehre die Interessen des Vertragspartners nicht und untergräbt auf diese Weise wiederum das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Beständigkeit von Rechtsgeschäften. Der Begriff der Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde 1921 von Xxxxxxxx geprägt. Seiner Ansicht nach unterscheidet sich die Geschäftsgrundlage vo...
Entwicklung. Nach Freigabe des Feinkonzeptes durch den Auftraggeber erstellt der Auftragnehmer auf dieser Grundlage die App sowie das Backend. Der Auftragnehmer prüft während der Entwicklung und am Ende die App und das Backend. Bei der Prüfung gilt insbesondere Ziffer 6.2.
Entwicklung. (1) Der Auftraggeber behält sich notwendige technische Änderungen im Verlauf des Projektes vor. Technische, kommerzielle Änderungen sowie Leistungserweiterungen, sofern sie kostenrelevant sind, bedürfen der Schriftform von Seiten des Auftragnehmers und des Auftraggebers.
Entwicklung. 2.3.1. Die Entwicklung kann auf verschiedenen Entwicklungsmethoden basieren. Die jeweilige Entwicklungsmethode wird im Vertrag festgelegt.
Entwicklung. Betriebliches Risiko