Erfolglose Vollstreckung. (1) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren oder vor einem Notar innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Voll- streckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass a) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; b) oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Erfolglose Vollstreckung. (1) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren oder vor einem Notar innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Voll- streckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
a) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
b) oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil x. X. xxxx der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Erfolglose Vollstreckung. (1) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren oder vor einem Notar innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs Gel- tungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Voll- streckungsversuche Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person Per- son nachweist, dass
a) dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder ForderungspfändungFor- derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
b) ; - oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung Versi- cherung abgegeben hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Erfolglose Vollstreckung. (1) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren oder vor einem Notar innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs Geltungsbe- reichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Voll- streckungsversuche Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
a) dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder ForderungspfändungForderungspfän- dung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
b) ; - oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
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Samples: Zusatzvereinbarung Zur Privathaftpflichtversicherung