Common use of Erfolglose Vollstreckung Clause in Contracts

Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be- standen hätte. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Per- son nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder For- derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadener- satzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

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Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare ver- gleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versicherer Versi- cherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be- standen bestanden hätte. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Per- son Person nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder For- derungspfändungForde- rungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadener- satzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung Ver- sicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- solvenzverfahren Insol- venzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

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Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen örtlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be- standen hätte. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Per- son nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder For- derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadener- Schadener- satzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

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Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be- standen hätte. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Per- son Person nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder For- derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung Be- friedigung geführt hat; - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadener- satzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

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