Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen voll- streckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, – dass entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat – oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
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Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen voll- streckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, – dass entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat hat; – oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
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Samples: Jagdversicherungspaket
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen voll- streckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass – dass entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat hat; – oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer einen rechtskräftigen voll- streckbaren vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis Schuldan- erkenntnis des Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, – dass • entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- Immo- biliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat – hat; • oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben abge- geben hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung