Erfüllung, Lieferung Musterklauseln

Erfüllung, Lieferung. Die stückemäßige Belieferung eines GC Pooling ECB Basket Repos erfolgt ausschließlich durch eine automatische Zuteilung und Übereignung bzw. Übertragung der zu liefernden Wertpapiere durch CmaX oder ein anderes entsprechendes TPCM sowohl auf Basis der Vereinbarungen von CmaX oder auf Basis der Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM und über einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer. Desgleichen kann die Erfüllung durch die Übertragung von Ansprüchen aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift erfolgen. Der erforderliche Übertragungsakt richtet sich dabei, unter Berücksichtigung der einschlägigen Kollisionsrechtsnormen, nach dem Grundsatz der Belegenheit des betreffenden Wertpapiers oder des relevanten Xxxxxx. Dabei kann die Belieferung zwecks Erfüllung entsprechend den Maßgaben der involvierten Sicherheitenverwaltungssysteme sowohl auf den hierfür eingerichteten Konten bei CBF als auch bei CBL erfolgen. Die Teilnehmer eines GC Pooling ECB Basket Repos sind sich insoweit über die Übereignung oder Abtretung der entsprechenden Rechtsposition nach den Erfordernissen der jeweils maßgeblichen Rechtsordnung einig und bevollmächtigen die CBF oder CBL zur Vornahme aller Rechtshandlungen im Rahmen des Vollzugs der Übereignung bzw. Übertragung der von CmaX oder einem anderen entsprechenden TPCM ausgewählten Wertpapiere. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Ziffer 1.5 und 3.1.1.3 ergänzend. Als maßgeblichen Leistungszeitpunkt eines GC Pooling ECB Basket Repos vereinbaren die Teilnehmer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des 1. Same Day Settlement-Buchungslaufs des Tages („SDS1”) der CBF oder CBL für den jeweils maßgeblichen Leistungstag. Dies gilt nicht, soweit GC Pooling ECB Basket Repos in der Abwicklungsart Realtime Settlement der CBF oder CBL erfüllt werden.
Erfüllung, Lieferung. (1) Die mittels des Handelssystems abgeschlossenen GC Repos sind an dem für das jeweilige Front Leg und Term Leg vereinbarten Anfangs- und Enddatum zu erfüllen. (2) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle GC Repos, die mittels des Handelssystems abgeschlossen wurden. (3) Es ist Teilnehmern nicht gestattet, die dem GC Repo zu Grunde liegenden Wertpapiere während der Laufzeit oder am Enddatum für das Term Leg auszutauschen (no right of substitution). (4) Clearing Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Anderes geregelt ist. (5) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Abs. (4) gilt Folgendes: a) Kaufvereinbarung (Front Leg): Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug zwischen dem lieferpflichtigen Clearing Mitglied und der Eurex Clearing AG und entsprechend zwischen der Eurex Clearing AG und dem zu beliefernden Clearing Mitglied am vereinbarten Liefertag des Front Legs. Hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und die Zahlung über das entsprechende vom Zentralverwahrer festgelegte Konto. b) Rückkaufvereinbarung (Term Leg): Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug zwischen dem lieferpflichtigen Clearing Mitglied und der Eurex Clearing AG und entsprechend zwischen der Eurex Clearing AG und dem zu beliefernden Clearing Mitglied am vereinbarten Liefertag des Term Legs. Hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und die Zahlung über das entsprechende vom Zentralverwahrer festgelegte Konto.
Erfüllung, Lieferung. (1) Die stückemäßige Belieferung eines eTriParty Repos erfolgt ausschließlich durch eine automatische Zuteilung und Übereignung bzw. Übertragung der zu liefernden Wertpapiere durch CmaX auf Basis der Vertragswerke von CmaX. Die Teilnehmer eines eTriParty Repos sind sich insoweit über die Übereignung oder Abtretung der entsprechenden Rechtsposition nach den Erfordernissen der jeweils maßgeblichen Rechtsordnung einig und bevollmächtigen die CBL zur Vornahme aller Rechtshandlungen im Rahmen des Vollzugs der Übereignung bzw. Übertragung der von CmaX ausgewählten Wertpapiere. (2) Abweichend von Ziffer 1.5 und 3.1.1.3 ist der Vertragspartner für alle eTriParty Repos die jeweilige Gegenpartei, die mittels des Handelssystems ausgewählt wurde.
Erfüllung, Lieferung. Für die Erfüllung und Lieferung von mittels des Handelssystems geschlossenen Special Repos gelten die Regelungen Ziffer 3.1.1.3 inhaltsgleich.
Erfüllung, Lieferung. Offene Positionen vom letzten Handelstag eines Kredit-Futures-Kontrakts werden am Schlussabrechnungstag durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto des Clearing-Mitglieds gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Kredit-Futures-Kontrakts und dessen täglichem Abrechnungspreis vom Börsenvortag. Für am letzten Handelstag eröffnete Positionen berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis und dem Handelspreis.
Erfüllung, Lieferung. (1) Bei durch Barausgleich zu erfüllenden Aktien-Futures-Kontrakten (Ziffer 1.6.2 Absatz 1 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) werden Ooffene Positionen vom letzten Handelstag eines Future-Kontrakts werden an dem auf den Schlussabrechnungstag folgenden Geschäftstag durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto des Clearing-Mitglieds gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Future-Kontrakts und dessen täglichem Abrechnungspreis vom Geschäftsvortag. Für am letzten Handelstag eröffnete Positionen berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis und dem Handelspreis. (2) Bei durch stückemäßige Lieferung zu erfüllenden Aktien-Futures-Kontrakten (Ziffer 1.6.2 Absatz 2 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) kann nur durch Lieferung des zugrundeliegenden Basiswertes erfüllt werden. Folglich besteht eine Abnahmeverpflichtung für den Inhaber einer Long-Position des betreffenden Aktien- Futures-Kontraktes.
Erfüllung, Lieferung. Die Erfüllung von FX-Futures-Kontrakten erfolgt durch Physische Lieferung der entsprechenden Währungsbeträge durch CLS gemäß Nummer 2.19.1.
Erfüllung, Lieferung. Offene Positionen vom letzten Handelstag werden durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldkonto des Clearing-Mitglieds gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 4.3 gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.1.4 der Kontraktspezifikationen für Futures- Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) anhand der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Kontrakts und dessen täglichen Abrechnungspreis vom Börsenvortag, sofern die Positionen bereits am Vortag bestanden. Für am letzten Handelstag eröffnete Positionen berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis und dem Handelspreis. Der Barausgleich gemäß Satz 1 erfolgt sodann am Erfüllungstag; dies ist der demauf den Schlussabrechnungstag folgendefolgenden Geschäftstag.

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  • Lieferung 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen. 3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %. 4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. 6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang. 8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen. 9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen. 10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.