Erfüllung, Lieferung Musterklauseln

Erfüllung, Lieferung. Die stückemäßige Belieferung eines GC Pooling ECB EXT. Basket Repos erfolgt ausschließlich durch eine automatische Zuteilung und Übereignung bzw. Übertragung der zu liefernden Wertpapieren durch CmaX oder durch ein anderes entsprechendes TPCM auf Basis der Vereinbarungen von CmaX oder der Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM und über einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer. Desgleichen kann die Erfüllung durch die Übertragung von Ansprüchen aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift erfolgen. Der erforderliche Übertragungsakt richtet sich dabei, unter Berücksichtigung der einschlägigen Kollisionsrechtsnormen, nach dem Grundsatz der Belegenheit des betreffenden Wertpapiers oder des relevanten Xxxxxx. Dabei kann die Belieferung zwecks Erfüllung entsprechend den Maßgaben der involvierten Sicherheitenverwaltungssysteme sowohl auf den hierfür eingerichteten Konten bei CBF als auch bei CBL erfolgen. Die Teilnehmer eines GC Pooling ECB EXT. Basket Repos sind sich insoweit über die Übereignung oder Abtretung der entsprechenden Rechtsposition nach den Erfordernissen der jeweils maßgeblichen Rechtsordnung einig und bevollmächtigen die CBF oder CBL zur Vornahme aller Rechtshandlungen im Rahmen des Vollzugs der Übereignung bzw. Übertragung der von CmaX oder von einem anderen entsprechenden TPCM ausgewählten Wertpapiere. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Ziffer 1.5 und 3.1.1.4 ergänzend. Als maßgeblichen Leistungszeitpunkt eines GC Pooling ECB EXT. Basket Repos vereinbaren die Teilnehmer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des 1. Same Day Settlement-Buchungslaufs des Tages („SDS1”) der CBF oder CBL für den jeweils maßgeblichen Leistungstag. Dies gilt nicht, soweit GC Pooling ECB EXT. Basket Repos in der Abwicklungsart Realtime Settlement der CBF oder CBL erfüllt werden.
Erfüllung, Lieferung. Offene Positionen vom letzten Handelstag eines Kredit-Futures-Kontrakts werden am Schlussabrechnungstag durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto des Clearing-Mitglieds gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Kredit-Futures-Kontrakts und dessen täglichem Abrechnungspreis vom Börsenvortag. Für am letzten Handelstag eröffnete Positionen berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis und dem Handelspreis.
Erfüllung, Lieferung. Offene Positionen vom letzten Handelstag werden durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldkonto des Clearing-Mitglieds gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 4.3 gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.1.4 der Kontraktspezifikationen für Futures- Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) anhand der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Kontrakts und dessen täglichen Abrechnungspreis vom Börsenvortag, sofern die Positionen bereits am Vortag bestanden. Für am letzten Handelstag eröffnete Positionen berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis und dem Handelspreis. Der Barausgleich gemäß Satz 1 erfolgt sodann am Erfüllungstag; dies ist der demauf den Schlussabrechnungstag folgendefolgenden Geschäftstag.
Erfüllung, Lieferung. (1) Bei durch Barausgleich zu erfüllenden Aktien-Futures-Kontrakten (Ziffer 1.6.2 Absatz 1 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) werden Ooffene Positionen vom letzten Handelstag eines Future-Kontrakts werden an dem auf den Schlussabrechnungstag folgenden Geschäftstag durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto des Clearing-Mitglieds gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Future-Kontrakts und dessen täglichem Abrechnungspreis vom Geschäftsvortag. Für am letzten Handelstag eröffnete Positionen berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis und dem Handelspreis.
Erfüllung, Lieferung. Die Erfüllung von FX-Futures-Kontrakten erfolgt durch Physische Lieferung der entsprechenden Währungsbeträge durch CLS gemäß Nummer 2.19.1.
Erfüllung, Lieferung. (1) Die mittels des Handelssystems abgeschlossenen GC Repos sind an dem für das jeweilige Front Leg und Term Leg vereinbarten Anfangs- und Enddatum zu erfüllen.
Erfüllung, Lieferung. Für die Erfüllung und Lieferung von mittels des Handelssystems geschlossenen Special Repos gelten die Regelungen Ziffer 3.1.1.4 inhaltsgleich.
Erfüllung, Lieferung. (1) Die stückemäßige Belieferung eines GC Pooling Equity Basket Repos erfolgt ausschließlich durch eine automatische Zuteilung und Übereignung bzw. Übertragung der zu liefernden Wertpapiere durch CmaX oder durch ein anderes entsprechendes TPCM auf Basis der Vereinbarungen von CmaX oder den Regeln und Vereinbarungen eines anderes entsprechenden TPCM und über einen von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer. Desgleichen kann die Erfüllung durch die Übertragung von Ansprüchen aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift erfolgen. Der erforderliche Übertragungsakt richtet sich dabei, unter Berücksichtigung der einschlägigen Kollisionsrechtsnormen, nach dem Grundsatz der Belegenheit des betreffenden Wertpapiers oder des relevanten Xxxxxx. Dabei kann die Belieferung zwecks Erfüllung entsprechend den Maßgaben der involvierten Sicherheitenverwaltungssysteme sowohl auf den hierfür eingerichteten Konten bei CBF als auch bei CBL erfolgen.
Erfüllung, Lieferung. (1) Die stückemäßige Belieferung eines eTriParty Repos erfolgt ausschließlich durch eine automatische Zuteilung und Übereignung bzw. Übertragung der zu liefernden Wertpapiere durch CmaX auf Basis der Vertragswerke von CmaX. Die Teilnehmer eines eTriParty Repos sind sich insoweit über die Übereignung oder Abtretung der entsprechenden Rechtsposition nach den Erfordernissen der jeweils maßgeblichen Rechtsordnung einig und bevollmächtigen die CBL zur Vornahme aller Rechtshandlungen im Rahmen des Vollzugs der Übereignung bzw. Übertragung der von CmaX ausgewählten Wertpapiere.

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