Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65 a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat. b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist. 1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. 2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9). 1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte. 2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen. 3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist. 4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird. 5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen verstehen: Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung Regresswahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen. Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung, insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung u. a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind, es sei denn, dass eine solche ordnungsgemäß abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im Ausland von ausländischen Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
3. Warenschäden in der See- und Binnenschifffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche, die auf Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut, entstanden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8. Personenschäden;
9. Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorschüsse, Erstattungsbeiträge o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden. Ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt davon unberührt.
10. Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im Allgemeinen Folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter Einschluss der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat. Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1 Versicherter einen höheren Betrag als € 1.453,46 für den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von € 1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach lit. a) oder bei der Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit.
a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65
a) Der Erfüllungsort Erf‚llungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für f‚r alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis Auftragsverh€ltnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für f‚r alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche f‚r Anspr‚che gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlichausschlie•lich.
c) Für F‚r die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches „sterreichisches Recht. Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp Die Versicherung erfolgt für f‚r fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für f‚r alle SchädenSch€den, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen Verkehrsvertr€gen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge Frachtvertr€ge sowie Lagerverträge Lagervertr€ge innerhalb Österreichs einschließlich ˆsterreichs einschlie•lich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – Vertr€gen ‚blichen Nebenauftr€ge ƒ diese aber auch als selbständige Verträge –selbst€ndige Vertr€ge ƒ, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere MengenfeststellungM engenfeststellung, Verpackung, MusterziehungM usterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe M aßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung M inderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden W arenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen. Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung, insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung u. a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind, es sei denn, da• eine solche ordnungsgem€• abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Ma•nahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. Warensch€den, die im Ausland von ausl€ndischen Zwischenspediteuren oder anderen in Ausf‚hrung des Verkehrsvertrages t€tige Unternehmen verursacht wurden;
3. Warensch€den in der See- und Binnenschiffahrtsspedition;
4. alle Sch€den, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im G‚terfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen Anspr‚che, die aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein ‚blichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herr‚hren (z. B. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Anspr‚che, die auf Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter … 2 Abs. 2 fallenden Gesch€ften geh„ren oder ‚ber die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Sch€den, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagervertr€gen auch Sch€den am Gut, entstanden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes w€hrend der Lagerung, wenn diese Sch€den nach dem 15. Tag der Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8. Personensch€den;
9. Sch€den, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorsch‚sse, Erstattungsbeitr€ge o.€. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zur‚ckgezahlt werden. Ein dadurch verursachter weitergehener Schaden bleibt davon unber‚hrt.
10. Sch€den jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch Krieg, Aufruhr und Pl‚nderung, Streik, b‚rgerliche Unruhen entstehen;
11. Sch€den durch Kernenergie und Radioaktivit€t.
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschlie•lich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsvertr€gen gilt im allgemeinen folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zur‚ckgenommen werden, die allenfalls unverz‚glich der genannten Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der ‡bernahme unter Einschlu• der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat. Will der Auftraggeber oder ein sonst nach … 1 Versicherter einen h„heren Xxxxxx als † 1.453,46 f‚r den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, sp€testens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, sp€testens vor der Abfertigung, zur Sch€tzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Sch€tzung nach lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag nach … 2 f‚r den unter … 1 Versicherten bis zu einem H„chstbetrag von † 1.453,46 versichert (vgl. jedoch … 8 Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der h„heren Versicherungssumme als † 1.453,46 nach lit. a) oder bei der Pr€mienzahlung oder bei g€nzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. F‚r Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der h„heren Versicherungssumme als † 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach … 1 Versicherte der Vorschrift der lit. a) gen‚gt hat. Sch€tzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen verstehen: Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung Regresswahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen. Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung, insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung u. a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind, es sei denn, dass eine solche ordnungsgemäß abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im Ausland von ausländischen Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
3. Warenschäden in der See- und Binnenschifffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche, die auf Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut, entstanden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8. Personenschäden;
9. Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorschüsse, Erstattungsbeiträge o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden. Ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt davon unberührt.
10. Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im Allgemeinen Folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter Einschluss der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat. Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1 Versicherter einen höheren Betrag als € 1.453,46 für den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von € 1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach lit. a) oder bei der Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit. a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 651. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN – Kaufrechts, auch wenn der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder in das Ausland geliefert wird. Gleiches gilt, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt später ins Ausland verlagert oder unerreichbar ist.
a) Der Erfüllungsort ist 2. Sofern Sie entgegen Ihren Angaben bei der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die Bestellung keinen Wohnsitz in der Auftrag gerichtet Bundesrepublik Deutschland haben oder nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ihren Sitz hat.
b) Der ist Gerichtsstand für alle RechtsstreitigkeitenStreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Fulda.
3. Ist der Kunde Kaufmann iSd. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Fulda für alle Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung In allen anderen Fällen können wir oder der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen istKunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
4. Es ist auch der Schaden mitversichertSollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, der durch den Vorsatz so wird dadurch die Wirksamkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und VermögensschädenParteien verpflichten sich, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Zusammenhang stehenFall einer Xxxxx. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die EinwendungendieEinwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Handelsund Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65
a9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselkla- gen) Der Erfüllungsort sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Kaufverträgen ist der Ortunser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hatseinem Geschäftssitz zu verklagen.
b) Der Gerichtsstand 9.2 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingun- gen bedürfen der Schriftform. Entsprechendes gilt für alle Rechtsstreitigkeitendie Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
9.3 Soweit wir innerhalb der mit uns verbundenen Unternehmen Daten über Geschäftsvorfälle verarbeiten, nimmt der Käufer zustimmend davon Kenntnis, dass dies an zentraler Stelle geschieht. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, über mit dem Käufer abgeschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung bzw. einen Factoringvertrag abzuschließen und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Daten des Käufers zu übermitteln, wovon der Käufer zustimmend Kenntnis nimmt.
9.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die aus dem Auftragsverhältnis oder ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.
9.5 Erklärungen, die im Zusammenhang damit entstehenRahmen dieser Vertragsbeziehung abgegeben werden, ist für alle Beteiligten bedürfen der Ort derjenigen Handelsniederlassung des SpediteursSchriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt es, an wenn die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlichErklärung per Telefax oder per E-Mail erfolgt.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches 9.6 Unsere Vertragsbeziehungen mit dem Käufer unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über be- wegliche Sachen ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden istausgeschlossen.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).. Umfang der Versicherung im allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 65
a) 30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort, an dem die Handelsniederlassung Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) 30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Handelsniederlassung Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) 30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen seinen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches deutsches Recht. Die Versicherung erfolgt Zusatzvereinbarung für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent den Bereich Luftfracht: "Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art Art. 25 Montrealer Übereinkommen" Vom 16. August 1961 (vglBGB1. § 9)1 S. 1119) (BGBI. III 188-37-1) Dem in Genf am 19. Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nebst Unterzeichnungsprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. Das Übereinkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 Für Rechtsstreitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Gesellschaften vergüten (verkündet am 24.08.1961) Präambel DIE VERTRAGSPARTEIEN HABEN IN DER ERKENNTNIS, dass es sich empfiehlt, die Bedingungen für den Schaden nach Maßgabe Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, insbesondere hin- sichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die in diesem Verkehr verwendeten Urkunden und der Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die EinwendungenFrachtführers, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprücheeinheitlich zu regeln, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.FOLGENDES VEREINBART:
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