Erfüllungsort und Gefahrübergang Musterklauseln

Erfüllungsort und Gefahrübergang. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht über – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde – wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Transportversicherungen sind ausschließlich Sache des Vertragspartners.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 6.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Montage- und Reparaturleistungen, soweit diese mit unserer Lieferung im Zusammenhang stehen. 6.2 Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson übergeben ist. Dies gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise gemäß Vereinbarung die Versendungskosten tragen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 4.1 Erfüllungsort sind allgemein die Räumlichkeiten von CSF und, sofern dies für die Erfüllung des Vertrags notwendig ist, die Räumlichkeiten des Kunden. 4.2 Der Nutzen der Leistung geht mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über. Die Gefahr in Bezug auf die Leistung oder Teile davon geht – vorbehältlich von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen - mit der Lieferung der Leistung an den Kunden über. 4.3 Bei Outsourcing, Cloud Services und Fernwartung erfolgt die Lieferung durch CSF am Router- ausgang des von CSF genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hardund Software sind nicht Gegenstand der Cloud Services. 4.4 Leistungs- und Liefertermine sind weder Verfalltage noch Fixgeschäfte.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 12.1 Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist unsere Werft oder eine mit uns gesellschaftsrechtlich verbundene andere Werft, sofern nicht einzelvertrag- lich ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist. Liefern wir in Länder der Europäischen Union, hat uns unser Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie alle sonsti- gen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. die Bestätigung über Transport und End- verbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 12.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht vorbehaltlich Ziff. 10.4 mit der Abnahme auf unseren Kunden über. Sollte die Übergabe der Leistung schon vor Abnahme (z.B. zum Zwecke einer Probefahrt) erfolgen, geht die Ge- fahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung schon mit diesem Zeit- punkt auf unseren Kunden über. Verzögert sich die Abnahme durch Verschulden unseres Kunden, so geht bereits vom Tage der Mitteilung der Abnahmefähigkeit die Gefahr des zufäl- ligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Kunden über. 12.3 Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste, Bruch und sonstige Risiken wird von uns für den Kunden nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch und in seinem Namen und auf seine Kosten geschlossen, wobei wir als mitversicherte Partei in eine solche Versi- cherung eingeschlossen werden. 12.4 Für Schäden, die nicht durch die Werft oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haftet die Werft, unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht, es sei denn, es liegt einer der in Ziff. 15.4 genannten Fälle vor.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, auch wenn die Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt. Verzögert sich die aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und die Rechnung des Bestellers die von diesem verlangten Versicherung einzudecken.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 13.1 Erfüllungsort für die von der Werft zu erbringenden Leistungen ist das Werftgelände, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart worden ist. 13.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes gilt vorbehaltlich Ziff. 12.4 in allen Fällen mit Übergabe des Leistungs- gegenstandes an den Auftraggeber auf diesen über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über. Verzögert sich die Übergabe oder die Abnahme durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits vom Tage der Mitteilung der Übergabebereitschaft/der 13.3 Verlangt der Auftraggeber eine Versendung des Schiffes- bzw. Leistungsgegenstandes an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes während der Versendung auf ihn über, selbst dann, wenn eine frachtfreie Versendung vereinbart wurde. Bei Verzögerung des Versands auf Wunsch des Auftraggebers geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager BuenaVista Cars“ vereinbart.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 1. Erfüllungsort ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der Firma in 0000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxx 0, oder der Ort, wo die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt. 2. Bei einem Warenkauf geht die Preisgefahr mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Kunden über. Das heisst, wenn die Lieferung der Ware nachträglich unmöglich wird (z.B. wegen Untergang der Ware), bleibt der Kunde trotzdem zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. 3. Bei Werkleistungen geht die Preisgefahr mit der Übergabe bzw. Ablieferung des Werkes (siehe Xxxxxx XXX/3 vorstehend) auf den Kunden über. Das heisst der Kunde schuldet auch bei zufälligem Untergang des Werkes den vollen Werkpreis.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 9.1 Erfüllungsort ist der vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. 9.2 Nutzen und Gefahr gehen am Erfüllungsort auf den Kunden über.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 5.2 Für Unternehmer gilt: Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Ist die Ware ver- sandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ansprüche aus Transportschäden sind vom Besteller gel- tend zu machen. Es ist Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlas- sen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Trans- portbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen kön- nen. 5.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Liefe- rung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.