Erfüllungsort und Gefahrübergang Musterklauseln

Erfüllungsort und Gefahrübergang. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht über – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde – wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Transportversicherungen sind ausschließlich Sache des Vertragspartners.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 4.1 Erfüllungsort sind allgemein die Räumlichkeiten von CSF und, sofern dies für die Erfüllung des Vertrags notwendig ist, die Räumlichkeiten des Kunden.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 6.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Montage- und Reparaturleistungen, soweit diese mit unserer Lieferung im Zusammenhang stehen.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 13.1 Erfüllungsort für die von der Werft zu erbringenden Leistungen ist das Werftgelände, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart worden ist.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 12.1 Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist unsere Werft oder eine mit uns gesellschaftsrechtlich verbundene andere Werft, sofern nicht einzelvertrag- lich ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist. Liefern wir in Länder der Europäischen Union, hat uns unser Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie alle sonsti- gen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. die Bestätigung über Transport und End- verbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, auch wenn die Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt. Verzögert sich die aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und die Rechnung des Bestellers die von diesem verlangten Versicherung einzudecken.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung geht vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. Erfüllungsort ist der benannte Bestimmungsort. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „DDP“ oder „DAP“ vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wer im Einzelfall die Frachtkosten trägt, auch wenn die Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 6.1. Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist der jeweilige Lagerort von STILL für das Gebrauchtgerät, sofern im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Erfüllungsort und Gefahrübergang. 9.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Werk in Bremen.