Common use of Ergänzende Vereinbarungen Clause in Contracts

Ergänzende Vereinbarungen. 13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 RBBau (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 –BGBI. I S. 469 ff.

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Ergänzende Vereinbarungen. 13.1 12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 SonVM1 RBBau (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 - BGBI. I S. 469 ff. / 547- in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

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Ergänzende Vereinbarungen. 13.1 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 SonVM 1 RBBau (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 –BGBI. I S. 469 ff.1974

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Ergänzende Vereinbarungen. 13.1 12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 SonVM1 RBBau (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 –BGBI-BGBI. I S. 469 ff. / 547- in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

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Ergänzende Vereinbarungen. 13.1 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 RBBau (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 –BGBI-BGBI. I S. 469 ff.

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Ergänzende Vereinbarungen. 13.1 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 SonVM1 RBBau (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. Xxxx 1974 –BGBI-BGBI. I S. 469 ff. / 547- in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

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