Common use of Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung Clause in Contracts

Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 4.1 Sie haben unter Berücksichtigung der Nummern 4.2 bis 4.5 das Recht, bis zu fünf Mal eine Erhöhung der vereinbarten Beiträge – eine ge- gebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente kann auf Ihren Wunsch mit erhöht werden – zu verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 4.2 Ist eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung vereinbart, ist Ihr Recht auf Erhöhung vom Ergebnis einer er- neuten Gesundheitsprüfung der versicherten Person abhängig. 4.3 Soll eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls erhöht werden, ist Ihr Recht auf diese Erhöhung davon abhängig, dass Ihr An- spruch auf Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die Erhöhung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht über- schreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit be- stehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen Vertragsinformationen); außerdem gelten die bei Abschluss des Ver- sicherungsvertrags für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente maß- geblichen Begrenzungen. Die jährliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- rente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf durch die Erhöhung 4.4 Wird eine gegebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente mit erhöht, so werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht. Auf Ihren Wunsch hin können diese auch in einem anderen Verhältnis erhöht werden. 4.5 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Erhöhung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. Ist eine Gesundheits- oder finanzielle Angemes- senheitsprüfung erforderlich, erfolgt die Erhöhung gegebenenfalls jedoch erst zur nächsten Beitragsfälligkeit nach Abschluss der Gesundheits- oder finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der garantierte Mindestkapitalwert in Abhängigkeit vom Garantieniveau um die Summe der Erhöhungsbeiträge für die fondsgebundene Renten- versicherung mit Garantieleistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus. Die garantierte Mindestrente erhöht sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 4.1 Sie haben unter Berücksichtigung der Nummern 4.2 bis 4.5 das Recht, bis zu fünf Mal zweimal eine Erhöhung der vereinbarten Beiträge – eine ge- gebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente kann auf Ihren Wunsch mit erhöht werden – zu verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 4.2 Ist eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung vereinbart, ist Ihr Recht auf Erhöhung vom Ergebnis einer er- neuten Gesundheitsprüfung der versicherten Person abhängig. 4.3 Soll eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls erhöht werden, ist Ihr Recht auf diese Erhöhung davon abhängig, dass Ihr An- spruch auf Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die Erhöhung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht über- schreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit be- stehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen Vertragsinformationen); außerdem gelten die bei Abschluss des Ver- sicherungsvertrags für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente maß- geblichen Begrenzungen. Die jährliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- rente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf durch die Erhöhung 4.4 Wird eine gegebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente mit erhöht, so werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht. Auf Ihren Wunsch hin können diese auch in einem anderen Verhältnis erhöht werden. 4.5 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Erhöhung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. Ist eine Gesundheits- oder finanzielle Angemes- senheitsprüfung erforderlich, erfolgt die Erhöhung gegebenenfalls jedoch erst zur nächsten Beitragsfälligkeit nach Abschluss der Gesundheits- oder finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der garantierte Mindestkapitalwert in Abhängigkeit vom Garantieniveau um die Summe der Erhöhungsbeiträge Erhöhungsbei- träge für die fondsgebundene Renten- versicherung Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlusGarantieleistun- gen. Die garantierte Mindestrente erhöht sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 4.1 Sie haben unter Berücksichtigung der Nummern 4.2 bis 4.5 das Recht, bis zu fünf zwei Mal eine Erhöhung der vereinbarten Beiträge – eine ge- gebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente kann auf Ihren Wunsch mit erhöht werden – zu verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 4.2 Ist eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung vereinbart, ist Ihr Recht auf Erhöhung vom Ergebnis einer er- neuten Gesundheitsprüfung der versicherten Person abhängig. 4.3 Soll eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls erhöht werden, ist Ihr Recht auf diese Erhöhung davon abhängig, dass Ihr An- spruch auf Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die Erhöhung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht über- schreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit be- stehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen Vertragsinformationen); außerdem gelten die bei Abschluss des Ver- sicherungsvertrags für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente maß- geblichen Begrenzungen. Die jährliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- rente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf durch die Erhöhung 4.4 Wird eine gegebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente mit erhöht, so werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht. Auf Ihren Wunsch hin können diese auch in einem anderen Verhältnis erhöht werden. 4.5 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten BeitragsfälligkeitBei- tragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Erhöhung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt ge- zahlt haben. Ist eine Gesundheits- oder finanzielle Angemes- senheitsprüfung Angemessenheitsprüfung erforderlich, erfolgt die Erhöhung gegebenenfalls jedoch erst zur nächsten Beitragsfälligkeit nach Abschluss der Gesundheits- oder finanziellen AngemessenheitsprüfungAnge- messenheitsprüfung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der garantierte Mindestkapitalwert in Abhängigkeit vom Garantieniveau Min- destkapitalwert um die Summe der Erhöhungsbeiträge für die fondsgebundene Renten- versicherung fondsgebun- dene Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus. Die garantierte Mindestrente erhöht er- höht sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 4.1 5.1 Sie haben unter Berücksichtigung der Nummern 4.2 5.2 bis 4.5 5.5 das Recht, bis zu fünf Mal eine Erhöhung der vereinbarten Beiträge – eine ge- gebenenfalls gegebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente kann auf Ihren Wunsch mit erhöht werden – zu verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen Voraussetzun- gen erfüllt sind:: ◼ Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit noch laufender Beitragszahlung. ◼ Die Erhöhung erfolgt spätestens zwölf Jahre vor dem ver- einbarten Rentenbeginn. ◼ Die einzelne Erhöhung muss mindestens einen jährlichen Beitrag von 120 Euro ergeben. ◼ Der jährliche Beitrag aller Erhöhungen darf höchstens 200 Prozent der für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten Beiträge und höchstens 36.000 Euro betragen; unab- hängig davon ist eine Erhöhung des jährlichen Beitrags auf bis zu 1.200 Euro möglich. ◼ Es sind keine Leistungen aus einer gegebenenfalls einge- schlossenen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung beantragt worden und der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung ist noch nicht eingetreten. Die Erhöhung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsver- trag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergän- zenden Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Verein- barungen zugrunde gelegt. 4.2 5.2 Ist eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung Zusatz- versicherung vereinbart, ist Ihr Recht auf Erhöhung vom Ergebnis Er- gebnis einer er- neuten erneuten Gesundheitsprüfung der versicherten Person abhängig. 4.3 5.3 Soll eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls erhöht er- höht werden, ist Ihr Recht auf diese Erhöhung davon abhängigabhän- gig, dass Ihr An- spruch Anspruch auf Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Er- werbsunfähigkeit durch die Erhöhung ein angemessenes Verhältnis Ver- hältnis zum Arbeitseinkommen nicht über- schreitetüberschreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit be- stehende bestehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen Allgemeinen Vertragsinformationen); außerdem gelten die bei Abschluss des Ver- sicherungsvertrags Versicherungsvertrags für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente maß- geblichen maßgeblichen Begrenzungen. Die jährliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- renteErwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls gegebenen- falls inklusive Sofortbonus, darf durch die ErhöhungErhöhung 72.000 Euro nicht überschreiten Bei Einschluss einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird diese nicht erhöht, wenn die verbleibende Beitragszah- lungsdauer der Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung weniger als fünf Jahre beträgt. 4.4 5.4 Wird eine gegebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente Er- werbsunfähigkeitsrente mit erhöht, so werden ihre Versicherungsleistungen Versiche- rungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung Hauptversi- cherung erhöht. Auf Ihren Wunsch hin können diese auch in einem anderen Verhältnis erhöht werden. 4.5 5.5 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten nächs- ten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Erhöhung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. Ist eine Gesundheits- oder finanzielle Angemes- senheitsprüfung erforderlichAngemessenheitsprüfung erfor- derlich, erfolgt die Erhöhung gegebenenfalls jedoch erst zur nächsten Beitragsfälligkeit nach Abschluss der Gesundheits- oder finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der garantierte Mindestkapitalwert in Abhängigkeit vom Garantieniveau um die Summe der Erhöhungsbeiträge für die fondsgebundene Renten- versicherung mit Garantieleistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus. Die garantierte Mindestrente erhöht sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung

Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 4.1 5.1 Sie haben unter Berücksichtigung der Nummern 4.2 5.2 bis 4.5 5.5 das Recht, bis zu fünf Mal zweimal eine Erhöhung der vereinbarten Beiträge – eine ge- gebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente kann auf Ihren Wunsch mit erhöht werden – zu verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 4.2 5.2 Ist eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung vereinbart, ist Ihr Recht auf Erhöhung vom Ergebnis einer er- neuten Gesundheitsprüfung der versicherten Person abhängig. 4.3 5.3 Soll eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls erhöht werden, ist Ihr Recht auf diese Erhöhung davon abhängig, dass Ihr An- spruch auf Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die Erhöhung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht über- schreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit be- stehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen Vertragsinformationen); außerdem gelten die bei Abschluss des Ver- sicherungsvertrags für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente maß- geblichen Begrenzungen. Die jährliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- rente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf durch die Erhöhung 4.4 5.4 Wird eine gegebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente mit erhöht, so werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht. Auf Ihren Wunsch hin können diese auch in einem anderen Verhältnis erhöht werden. 4.5 5.5 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Erhöhung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. Ist eine Gesundheits- oder finanzielle Angemes- senheitsprüfung Angemessen- heitsprüfung erforderlich, erfolgt die Erhöhung gegebenenfalls jedoch erst zur nächsten Beitragsfälligkeit nach Abschluss der Gesundheits- oder finanziellen fi- nanziellen Angemessenheitsprüfung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der garantierte Mindestkapitalwert in Abhängigkeit vom Garantieniveau um die Summe der Erhöhungsbeiträge für die fondsgebundene Renten- versicherung Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur BasisversorgungGarantieleistungen, mit Ausnahme Aus- nahme von Beiträgen für GarantiePlus. Die garantierte Mindestrente erhöht er- höht sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 4.1 3.1 Sie haben unter Berücksichtigung der Nummern 4.2 bis 4.5 das Recht, bis zu fünf Mal eine Erhöhung der vereinbarten Beiträge ver- einbarten Versicherungsleistungen – eine ge- gebenenfalls eingeschlossene gegebenenfalls ein- geschlossene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente kann auf Ihren Wunsch mit erhöht werden – zu verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 4.2 Ist eine : ◼ Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit noch laufender Beitragszahlung. ◼ Die verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt noch min- destens fünf Jahre. ◼ Die Versicherungssumme der einzelnen Erhöhung muss mindestens 5.000 Euro betragen. ◼ Der jährliche Beitrag aller Erhöhungen darf höchstens 200 Prozent der für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten Beiträge betragen. ◼ Die bei Abschluss des Grundvertrags vereinbarte Versiche- rungssumme und die Versicherungssumme aller Erhöhun- gen dürfen zusammen 300.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Es sind keine Leistungen aus einer gegebenenfalls einge- schlossenen Berufsunfähigkeits- oder ErwerbsunfähigkeitsErwerbsunfähig- keits-Zusatzver- sicherung vereinbartZusatzversicherung beantragt worden und der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung ist noch nicht eingetreten. Die Erhöhung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsver- trag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, ist den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergän- zenden Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Verein- barungen zugrunde gelegt. 3.2 Ihr Recht auf Erhöhung ist vom Ergebnis einer er- neuten Gesundheitsprüfung erneuten Ge- sundheitsprüfung der versicherten Person abhängig. Die Höhe der Versicherungssumme nach der Erhöhung darf die bedarfs- gerechte Höhe nicht überschreiten (Finanzielle Angemessen- heitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen Vertragsinformationen). 4.3 3.3 Soll eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls erhöht er- höht werden, ist Ihr Recht auf diese Erhöhung davon abhängigabhän- gig, dass Ihr An- spruch der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen Leistun- gen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die Erhöhung Erhö- hung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht über- schreitetüberschreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit be- stehende bestehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen VertragsinformationenAllgemeinen Vertragsin- formationen); außerdem gelten die bei Abschluss des Ver- sicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente maß- geblichen Erwerbsunfähigkeits- rente maßgeblichen Begrenzungen. Die jährliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- renteErwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive SofortbonusSofortbo- nus, darf durch die ErhöhungErhöhung 72.000 Euro nicht überschreiten. Bei Einschluss einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird diese nicht erhöht, wenn die verbleibende Beitragszah- lungsdauer der Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung weniger als fünf Jahre beträgt. 4.4 3.4 Wird eine gegebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente Er- werbsunfähigkeitsrente mit erhöht, so werden ihre Versicherungsleistungen Ihre Versiche- rungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung Hauptversi- cherung erhöht. Auf Ihren Wunsch hin hin, können diese auch in einem anderen Verhältnis erhöht werden. 4.5 3.5 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten nächs- ten Beitragsfälligkeit, wenn nachdem uns Ihre Erklärung zur Erhöhung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegt Erhö- hung vorliegt, die Gesundheitsprüfung und die finanzielle An- gemessenheitsprüfung abgeschlossen sind und Sie den erhöhten er- höhten Beitrag gezahlt haben. Ist eine Gesundheits- oder finanzielle Angemes- senheitsprüfung erforderlich, erfolgt die Erhöhung gegebenenfalls jedoch erst zur nächsten Beitragsfälligkeit nach Abschluss der Gesundheits- oder finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der garantierte Mindestkapitalwert in Abhängigkeit vom Garantieniveau um die Summe der Erhöhungsbeiträge für die fondsgebundene Renten- versicherung mit Garantieleistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus. Die garantierte Mindestrente erhöht sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 4.1 3.1 Sie haben unter Berücksichtigung der Nummern 4.2 bis 4.5 das Recht, bis zu fünf Mal eine Erhöhung der vereinbarten Beiträge ver- einbarten Versicherungsleistungen – eine ge- gebenenfalls eingeschlossene gegebenenfalls ein- geschlossene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente kann auf Ihren Wunsch mit erhöht werden –- zu verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 4.2 Ist eine : ◼ Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit noch laufender Beitragszahlung. ◼ Die verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt noch min- destens fünf Jahre. ◼ Die Versicherungssumme der einzelnen Erhöhung muss mindestens 5.000 Euro betragen. ◼ Der jährliche Beitrag aller Erhöhungen darf höchstens 200 Prozent der für das erste Versicherungsjahr gezahlten Bei- träge betragen. ◼ Die bei Abschluss des Grundvertrags vereinbarte Versiche- rungssumme und die Versicherungssumme aller Erhöhun- gen dürfen zusammen 300.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Es sind keine Leistungen aus einer gegebenenfalls einge- schlossenen Berufsunfähigkeits- oder ErwerbsunfähigkeitsErwerbsunfähig- keits-Zusatzver- sicherung vereinbartZusatzversicherung beantragt worden und der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung ist noch nicht eingetreten. Die Erhöhung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsver- trag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, ist den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergän- zenden Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Verein- barungen zugrunde gelegt. 3.2 Ihr Recht auf Erhöhung ist vom Ergebnis einer er- neuten Gesundheitsprüfung erneuten Ge- sundheitsprüfung der versicherten Person abhängig. Die Höhe der Versicherungssumme nach der Erhöhung darf die bedarfs- gerechte Höhe nicht überschreiten (Finanzielle Angemessen- heitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen Vertragsinformationen). 4.3 3.3 Soll eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls erhöht er- höht werden, ist Ihr Recht auf diese Erhöhung davon abhängigabhän- gig, dass Ihr An- spruch der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen Leistun- gen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die Erhöhung Erhö- hung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht über- schreitetüberschreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit be- stehende bestehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemei- nen VertragsinformationenAllgemeinen Vertragsin- formationen); außerdem gelten die bei Abschluss des Ver- sicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente maß- geblichen Erwerbsunfähigkeits- rente maßgeblichen Begrenzungen. Die jährliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- renteErwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive SofortbonusSofortbo- nus, darf durch die ErhöhungErhöhung 72.000 Euro nicht überschreiten. Bei Einschluss einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird diese nicht erhöht, wenn die verbleibende Beitragszah- lungsdauer der Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung weniger als fünf Jahre beträgt. 4.4 3.4 Wird eine gegebenenfalls eingeschlossene Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeitsrente Er- werbsunfähigkeitsrente mit erhöht, so werden ihre Versicherungsleistungen Ihre Versiche- rungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung Hauptversi- cherung erhöht. Auf Ihren Wunsch hin hin, können diese auch in einem anderen Verhältnis erhöht werden. 4.5 3.5 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten nächs- ten Beitragsfälligkeit, wenn nachdem uns Ihre Erklärung zur Erhöhung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegt Erhö- hung vorliegt, die Gesundheitsprüfung und die finanzielle An- gemessenheitsprüfung abgeschlossen sind und Sie den erhöhten er- höhten Beitrag gezahlt haben. Ist eine Gesundheits- oder finanzielle Angemes- senheitsprüfung erforderlich, erfolgt die Erhöhung gegebenenfalls jedoch erst zur nächsten Beitragsfälligkeit nach Abschluss der Gesundheits- oder finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der garantierte Mindestkapitalwert in Abhängigkeit vom Garantieniveau um die Summe der Erhöhungsbeiträge für die fondsgebundene Renten- versicherung mit Garantieleistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus. Die garantierte Mindestrente erhöht sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

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