Teilurlaub Musterklauseln

Teilurlaub. Arbeitnehmer, die innerhalb eines Urlaubsjahres (Kalenderjahr) weniger als 12 Monate in einem Betrieb tätig sind, erhalten für jeden Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage bestanden hat, 1/12 des Urlaubs (Ziffer 1). Das gilt auch bei Nichterfüllung der Wartezeit. Haben sie den vollen Jahresurlaub bereits erhalten, so kann das Urlaubsentgelt beim Ausscheiden nicht zurückgefordert werden. Ergeben sich bei der anteiligen Urlaubsgewährung Bruchteile von Tagen, so werden Bruch- teile von weniger als ½ Tag nicht berücksichtigt; Bruchteile von ½ Tag und mehr werden auf volle Tage aufgerundet.
Teilurlaub. 2. 7. – 1. 8. 13 11 10 10 31. 5. – 29. 6. 2. 8. – 1. 9. 10 9 8 8 30. 4. – 30. 5. 2. 9. – 1. 10. 8 7 6 6 31. 3. – 29. 4.
Teilurlaub a) Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Kalen- derjahres, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs; jeder Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht, zählt als voller Kalendermonat. Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, gelten im Sinne die- ser Vorschrift nicht als Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsver- hältnisses.
Teilurlaub. Eine im Verlauf des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmerin erhält für jeden vollen Monat, den sie während des Kalenderjahres dem MDR als Arbeitnehmerin angehört hat, 1/12 des Urlaubs. (Bruchteile eines Tages werden kaufmännisch gerundet.) Ist die Arbeitnehmerin jedoch länger als sechs Monate während eines Kalenderjahres beim MDR tä- tig, hat sie Anspruch auf den vollen Urlaub; bereits erhaltener Urlaub wird angerechnet.
Teilurlaub. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Be- stehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer, wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hin- aus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Bei berechtigter fristloser Entlassung oder bei vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, wird der über den gesetzlichen An- spruch hinausgehende Urlaubsanspruch für das laufende Jahr verwirkt. Der Urlaubsanspruch, der während eines Urlaubsjahres entsteht, erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. Bei Festlegung der Urlaubszeit ist auf die Wünsche des Arbeitsnehmers und auf die Bedürfnisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen.
Teilurlaub. 4.1 Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte
Teilurlaub. 02.07.-01.08. 13 11 10 10 31.05.-29.06. 02.08.-01.09. 10 9 8 8 30.04.-30.05. 02.09.-01.10. 8 7 6 6 31.03.-29.04. 02.10.-01.11. 5 5 4 4 28./29.02.-30.03. 02.11.-01.12. 3 2 2 2 31.01.-27./28.02. 02.12.-31.12. 0 0 0 0 01.01.-30.01. Bei ganzjähriger Beschäftigung, etwa im 2. (und 3.) Kalenderjahr, ist der gesetzliche Min- desturlaub aus der ersten Tabellenzeile (Vertragsbeginn 01.01.-30.06.) abzulesen.