Erlöschen des Versicherungsschutzes. Die für Sie und die mitversicherten Personen vereinbarten Versicherungsverhältnisse im Rahmen des Gruppenvertrages enden a) wenn der Versicherungsnehmer oder wir den Gruppenver- trag beenden. b) wenn Sie bzw. die mitversicherten Personen aus dem ver- sicherbaren bzw. mitversicherbaren Personenkreis (siehe Nr. 1.1) ausscheiden, z. B. bei einem Wechsel des Arbeit- gebers oder wenn Ihr durch Ihren Arbeitgeber veranlasster Auslandsaufenthalt endet. c) durch Ihren Tod oder den Tod der versicherten Personen. d) wenn Sie Ihre oder die Teilnahme einer mitversicherten Person vom Gruppenvertrag beenden. Dies erfolgt, soweit Sie durch eine Beitrittserklärung dem Gruppenvertrag bei- getreten sind, mit einer entsprechenden Abmeldung beim Versicherer. Scheiden Sie aus dem Gruppenvertrag aus, so enden gleichzeitig die Versicherungsverhältnisse der Mitversicherten. Die Abmeldung ist nur wirksam, wenn Sie uns nachweisen, dass die betroffenen Mitversicherten von der Abmeldung Kenntnis erlangt haben. e) bei Nichtigkeit des Versicherungsverhältnisses (siehe hier- zu Nr. 2.7). Der Versicherungsschutz erlischt – auch für schwebende, das heißt noch andauernde Versicherungsfälle – grundsätzlich mit der Beendigung des Gruppenvertrages bzw. des Versiche- rungsverhältnisses (siehe hierzu Nr. 2.8). 3. Geltungsbereich
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Erlöschen des Versicherungsschutzes. Die für Sie und die mitversicherten Personen vereinbarten Versicherungsverhältnisse im Rahmen des Gruppenvertrages enden
a) wenn der Versicherungsnehmer oder wir den Gruppenver- trag beenden.
b) wenn Sie bzw. die mitversicherten Personen aus dem ver- sicherbaren bzw. mitversicherbaren Personenkreis (siehe Nr. 1.1) ausscheiden, z. B. bei einem Wechsel des Arbeit- gebers oder wenn Ihr durch Ihren Arbeitgeber veranlasster Auslandsaufenthalt endet.
c) durch Ihren Tod oder den Tod der versicherten Personen.
d) wenn Sie Ihre oder die Teilnahme einer mitversicherten Person vom Gruppenvertrag beenden. Dies erfolgt, soweit Sie durch eine Beitrittserklärung dem Gruppenvertrag bei- getreten sind, mit einer entsprechenden Abmeldung beim Versicherer. Scheiden Sie aus dem Gruppenvertrag aus, so enden gleichzeitig die Versicherungsverhältnisse der Mitversicherten. Die Abmeldung ist nur wirksam, wenn Sie uns nachweisen, dass die betroffenen Mitversicherten von der Abmeldung Kenntnis erlangt haben.
e) bei Nichtigkeit des Versicherungsverhältnisses (siehe hier- zu Nr. 2.7). Der Versicherungsschutz erlischt – auch für schwebende, das heißt noch andauernde Versicherungsfälle – grundsätzlich mit der Beendigung des Gruppenvertrages bzw. des Versiche- rungsverhältnisses (siehe hierzu Nr. 2.8). 3. Geltungsbereich.
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Erlöschen des Versicherungsschutzes. Die für Sie und die mitversicherten Personen vereinbarten Versicherungsverhältnisse im Rahmen des Gruppenvertrages enden
a) wenn der Versicherungsnehmer oder wir den Gruppenver- trag Gruppenvertrag beenden.
b) wenn Sie bzw. die mitversicherten Personen aus dem ver- sicherbaren versicherbaren bzw. mitversicherbaren mitversicher- baren Personenkreis (siehe Nr. 1.1) ausscheidenaus- scheiden, z. B. bei einem Wechsel des Arbeit- gebers oder wenn Ihr durch Ihren Arbeitgeber veranlasster Auslandsaufenthalt endet.
c) durch Ihren Tod oder den Tod der versicherten Personen.
d) wenn Sie Ihre oder die Teilnahme einer mitversicherten Person vom Gruppenvertrag beenden. Dies erfolgt, soweit Sie durch eine Beitrittserklärung dem Gruppenvertrag bei- getreten beige- treten sind, mit einer entsprechenden Abmeldung Abmel- dung beim Versicherer. Scheiden Sie aus dem Gruppenvertrag aus, so enden gleichzeitig die Versicherungsverhältnisse der Mitversicherten. Die Abmeldung ist nur wirksam, wenn Sie uns nachweisen, dass die betroffenen Mitversicherten Mitversicher- ten von der Abmeldung Kenntnis erlangt haben.
e) bei Nichtigkeit des Versicherungsverhältnisses (siehe hier- zu hierzu Nr. 2.7). Der Versicherungsschutz erlischt – auch für schwebende, das heißt noch andauernde Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle – grundsätzlich mit der Beendigung Been digung des Gruppenvertrages bzw. des Versiche- rungsverhältnisses Ver- sicherungsverhältnisses (siehe hierzu Nr. 2.8). 3. GeltungsbereichIn den Fällen des 2.8 a) und c) leisten wir jedoch für schwebende Versicherungsfälle bis zu einer Höchstdauer von vier Wochen nach.
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Erlöschen des Versicherungsschutzes. Die für Sie und die mitversicherten Personen vereinbarten Versicherungsverhältnisse im Rahmen des Gruppenvertrages enden
a) wenn der Versicherungsnehmer oder wir den Gruppenver- trag beenden.
b) wenn Sie bzw. die mitversicherten Personen aus dem ver- sicherbaren bzw. mitversicherbaren Personenkreis (siehe Nr. 1.1) ausscheiden, z. B. bei einem Wechsel des Arbeit- gebers oder wenn Ihr durch Ihren Arbeitgeber veranlasster Auslandsaufenthalt endet.
c) durch Ihren Tod oder den Tod der versicherten Personen.
d) wenn Sie Ihre oder die Teilnahme einer mitversicherten Person vom Gruppenvertrag beenden. Dies erfolgt, soweit Sie durch eine Beitrittserklärung dem Gruppenvertrag bei- getreten beigetreten sind, mit einer entsprechenden Abmeldung beim Versicherer. Scheiden Sie aus dem Gruppenvertrag aus, so enden gleichzeitig die Versicherungsverhältnisse der Mitversicherten. Die Abmeldung ist nur wirksam, wenn Sie uns nachweisen, dass die betroffenen Mitversicherten von der Abmeldung Kenntnis erlangt haben.
e) bei Nichtigkeit des Versicherungsverhältnisses (siehe hier- zu Nr. 2.7). Der Versicherungsschutz erlischt – auch für schwebende, das heißt noch andauernde Versicherungsfälle – grundsätzlich mit der Beendigung des Gruppenvertrages bzw. des Versiche- rungsverhältnisses (siehe hierzu Nr. 2.8). 3. Geltungsbereich.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen