Common use of Ersatzmaßnahme Clause in Contracts

Ersatzmaßnahme. Versicherungsschutz besteht auch für Aufwendungen aus Ersatz- maßnahmen, deren Kosten die erforderlichen Aufwendungen für den ersparten Austausch nicht überschreiten. Eine Ersatzmaß- nahme liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Erzeugnisse nach Ziffer 3 nicht stattfindet, obwohl er zur Mangelbeseitigung erforderlich wäre und stattdessen an der Sache, die durch den Einbau des mangelhaften Erzeugnisses entstanden ist, eine geeignete andere, die möglichen Auswirkungen des Mangels verhindernde Maßnahme getroffen wurde. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für die Ersatzmaß- nahme in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelie- ferte Erzeugnis und die sich darauf beziehenden Transportkosten zu den Kosten stehen, die im Falle des Austauschs insgesamt entstanden wären. Kann der Mangel des gelieferten Erzeugnisses im eingebauten Zustand beseitigt werden und ist deshalb ein Austausch im Sinne der Ziffer 3.1 nicht erforderlich, dann sind die der Mangelbeseiti- gung dienenden Maßnahmen keine Ersatzmaßnahmen, sondern Nachbesserungsmaßnahmen;

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Samples: www.kopter-profi.de, www.luftfahrt-haftpflichtversicherung.de, www.aktivas.de