Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genann- ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsneh- mers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsneh- mer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her- stellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 1.1.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 1.2 genannten Vermögensschäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trenn- bare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Pro- dukten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. A3-3.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in A3-3.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermi- schung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer VII. 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtpro- dukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.1 Nr. 2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 11.4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2, 2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. Gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Ver- bindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft herge- stellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 4.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Schäden infolge Mangelhaf- tigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächli- chen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt: