Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden Musterklauseln

Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Drit- ter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Ver- sicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang vorhanden sind. 4.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.2.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziff. 1 oder 4.1 be- steht; 4.2.2.2 anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Ko- sten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; 4.2.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Scha- denbeseitigung (siehe aber Ziff. 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; 4.2.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; 4.2.2.5 der dem Abnehm...
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten ent- standen sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Bera- tung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen ste- hen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsneh- mer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr- übergang vorhanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer VII. 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtpro- dukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. 4.2.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.2.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer VII. 2 oder
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. A3-3.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in A3-3.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermi- schung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. A3-3.1.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen A3-3.1.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte;
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. Gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Ver- bindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft herge- stellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt:
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 4.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Schäden infolge Mangelhaf- tigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächli- chen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. 4.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.3.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder

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  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).