Ersatzwert. Der Kaufpreis, der normalerweise auf dem inländischen Markt für ein identisches oder ähnliches Gut gezahlt werden muss.
Ersatzwert. Als Ersatzwert gilt:
a) für Hausrat, vignettenpflichtige Motorfahrräder und übriges Dritteigentum – der Betrag, welcher die Wiederbeschaffung zum Neuwert erfordert. Für Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, gilt der Zeitwert (= Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus anderen Gründen);
b) für Geldwerte – bei Bargeld der Nennwert; – bei Münzen und Medaillen, Edelmetallen, ungefassten Edelsteinen und ungefassten Perlen der Marktpreis; – bei Wertpapieren die Kosten der Kraftloserklärung sowie allfällige Verluste an Zinsen und Dividenden. Bei erfolglosem Amortisationsverfahren zusätzlich der Marktpreis für die nicht amortisierten Wertpapiere; – bei übrigen Geldwerten gemäss Artikel C1.3.2 der Umfang des nachgewiesenen Schadens.
Ersatzwert. Der Ersatzwert ist der Wert, den das versicherte In- teresse zur Zeit des Eintritts des befürchteten Scha- denereignisses gehabt hat.
Ersatzwert. Der Schaden versicherter Sachen wird aufgrund ihres Ersatzwertes im Zeitpunkt des Schadeneintrittes berechnet, abzüglich des Wertes der Reste. Können beschädigte Sachen repariert werden, wird der Schaden aufgrund der Reparaturkosten bzw. der Kosten für einen Teilersatz sowie einem allfällig verbleibenden Minderwert, im Maximum jedoch bis zur Höhe des Ersatzwertes, berechnet.
Ersatzwert. Im ersten Jahr nach dem Kaufdatum entspricht der Ersatzwert dem Kaufpreis. Danach wird er um 25 % im zweiten Jahr nach dem Kaufdatum und um jeweils 10 % in den darauf folgenden Jahren reduziert.
Ersatzwert. Grundlage für die rechnerische Bestimmung der gelieferten elektrischen Energie sind die gefahrenen Gesamtbruttotonnenkilometer (GBtkm). Die Ermittlung der GBtkm erfolgt durch Multiplikation der Zugkilometer mit dem Zuggewicht (Triebfahrzeug und eingesetzte Wagen). Basis für die Berechnungen sind die monatlichen Meldungen des Kunden.
Ersatzwert. 1 Der Ersatzwert einer Sache entspricht dem Verkehrswert bei Eintritt des befürchte- ten Ereignisses; die Parteien können ihn abweichend festlegen.
2 Das Versicherungsunternehmen schuldet im Totalschadenfall den Ersatzwert, im Teilschadenfall einen Anteil davon, höchstens jedoch die Versicherungssumme.
Ersatzwert. Wert, der in Abhängigkeit von der Zeitspanne zwischen dem Kaufdatum des Gepäcks oder des Wertgegenstands und dem Datum des Schadens berechnet wird: - Zeitraum von bis zu einem Jahr: 100 % des Kaufwerts, - Zeitraum zwischen 1 und 2 Jahren: 75 % des Kaufwerts, - Zeitraum zwischen 2 und 3 Jahren: 65 % des Kaufwerts, wobei für jedes weitere Jahr über 3 Jahre hinaus ein Abschlag von 10 % vorgenommen wird.
Ersatzwert. Als Ersatzwert gilt:
a) für Objekte mit vereinbarten Werten
b) für Objekte im Rahmen der Vorsorgeversicherung der Betrag, welcher die Wiederbeschaffung eines Objektes gleicher Art und Güte erfordert, maximal der bezahlte Kaufpreis;
Ersatzwert. Zur Bestimmung des Ersatzwertes werden der Marktpreis eines Objektes gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt der Zahlung und der bezahlte Kaufpreis berücksichtigt, wobei der tiefere Betrag massgebend ist.