Ersetzungsbefugnis Musterklauseln

Ersetzungsbefugnis. Wegen des Erfordernisses einer individuellen Auswahl der Teilnehmerin/des Teilnehmers durch AFS ist die Benennung einer anderen Person, die an Stelle der Teilnehmerin/des Teil- nehmers am Global Prep Ferienprogramm teilnehmen soll, regelmäßig nicht möglich.
Ersetzungsbefugnis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller verbleibenden Bestimmungen dieser Anleihebedingungen unberührt.
Ersetzungsbefugnis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller verbleibenden Bestimmungen dieser Anleihebedingungen unberührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird die Anleiheschuldnerin nach billigem Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Eine solche Ersetzung wird die Anleiheschuldnerin unverzüglich gemäß Ziff. 11 bekanntmachen.
Ersetzungsbefugnis. Wegen des Erfordernisses einer umfangreichen Vorbereitung des*der Teilnehmers*in durch AFS sowie der personalisierten Aufnahmebestätigung durch die Partnerorganisation ist die Benennung einer anderen Person, die anstelle des*der Teilnehmers*in an dem Austauschpro- gramm teilnehmen soll, regelmäßig nicht möglich.
Ersetzungsbefugnis. Im Falle von kurzfristigen Lieferengpässen, die zu einer Verzö- gerung der Leistung führen würden, kann helbig die betroffenen Liefergegenstände durch Waren vergleichbarer Art und Güte oder solche höherer Qualität und Leistung ersetzen, soweit hierdurch für den Kunden keine Mehrkosten entstehen.
Ersetzungsbefugnis. Sowohl nach der MaBV als auch nach der BGH-Entscheidung vom 30.9.2004 sind Gestaltungen zulässig, nach denen es letztlich allein die Entscheidung des Kreditinstituts ist, ob angesichts eines stecken geblie- benen Baus freigegeben oder zurückgezahlt wird. Demnach dürften im Lichte der MaBV auch alternative Gestaltungen im Freigabeversprechen in Betracht kommen, die eine Wahlschuld im Sinne der §§ 262 ff. BGB ver- meiden197. Denkbar wäre insbesondere die Regelung der Freigabever- pflichtung in Verbindung mit einem einseitigen Rücktrittsrecht oder „im Wege einer einseitigen Ersetzungsbefugnis“. Auch zivilrechtlich dürfte die- se Gestaltung zulässig sein. Die Kreditinstitute haben auf die Entscheidung des BGH vom 30.9.2004 reagiert. Entweder wird auf Rechte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 gänz- 197 Vgl. Schmucker in Xxxxxxxx/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, Teil 3, Rn. 492; dies. DNotZ 2005, 383. lich verzichtet oder eine Gestaltung gewählt, die eine Wahlschuld vermei- det.
Ersetzungsbefugnis. Die Benennung einer Ersatzteilnehmerin/eines Ersatzteilnehmers ist möglich, solange das Programm noch nicht begonnen hat und die Ersatzteilnehmerin/der Ersatzteilnehmer die Zu- lassungsvoraussetzungen erfüllt.
Ersetzungsbefugnis. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit die als elektronischen Wertpapiere begebenen Schuldverschreibungen einzeln oder zusammen ohne Zustimmung der Berechtigten durch inhaltsgleiche mittels Urkunde begebene Wertpapier zu ersetzen.
Ersetzungsbefugnis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller verbleibenden Bestim- mungen dieser Anleihebedingungen unberührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestim- mung wird die Anleiheschuldnerin nach billigem Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechts- vorschriften durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Eine solche Ersetzung wird die Anleiheschuldnerin unverzüglich gemäß Ziff. 11 bekanntmachen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.