Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleiben. Wenn für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Selbstbehalt getragen wird, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der gesetzlichen Kran- kenversicherung. Wir sind nicht leistungspflichtig, wenn die gesetzliche Krankenver- sicherung keine Vorleistung erbracht hat.
Erstattungsprozentsatz. Die Versicherungsleistungen werden von den erstattungsfähigen Kos- ten unter Berücksichtigung eventueller Höchstsätze zu den folgenden Prozentsätzen abzüglich der Selbstbeteiligung erstattet: Erstattungsprozentsatz
a) Ambulante Heilbehandlung Tarifstufe uni-VE 1300 G 100 % Tarifstufe uni-VE 2000 G 100 % Tarifstufe uni-VE 1300 H 100 % Tarifstufe uni-VE 2000 H 100 % Tarifstufe uni-VE 900 K 100 % / 80 % siehe 10.1 a) – l)
b) Vorbeugende Maßnahmen, Zahnbehandlung, Zahn- und Kieferregulierung 100 %
c) Zahnersatz, funktionsanalyti- sche und funktionstherapeuti- sche Leistungen 80 %*)
d) Stationäre Heilbehandlung 100 %
e) Krankenrücktransport aus dem Ausland 100 % *) Ziffer 2.3.2 bleibt unberührt.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung verblei- ben.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Auf- wendungen rechnen wir jedoch durch Abzug in tatsächlicher Höhe an.
Erstattungsprozentsatz. Der nach Artikel 7.7, 7.8, 7.9 und/oder 7.10 zu zahlende Anteil der Reparaturkosten, der bei einem Schaden an den folgenden Teilen erstattet wird: - Maschinellen Einrichtungen; - Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen; - Propellern; - Elektroanlagen; - Elektronik- und Computergeräten; - Elektrischen Anlagen und Batterien. Ein Betrag, der von den Reparaturkosten in Abzug gebracht werden kann, wenn die Reparatur mit einer wertsteigernden Verbesserung einhergeht.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für erweiterte ambulante Therapieleistungen, wenn sie • von einem Leistungserbringer nach Ziffer 2.2.2.3 Absatz 1 er- bracht werden und • nach der Grundabsicherung der →versicherten Person dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für Leistungen der präventiven Diagnostik, wenn sie • von einem Leistungserbringer nach Ziffer 2.2.3.3 erbracht wer- den und • nach der Grundabsicherung der →versicherten Person dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind. Zu den Diagnostik-Leistungen zählen zum Beispiel: • Feststellung der sportlichen Leistungsfähigkeit (einschließlich zum Beispiel Laktat-Bestimmung). • Prognose über die sportliche Leistungsfähigkeit. • Abschließende Besprechung mit Empfehlungen zu sportlichen Aktivitäten oder Hinweisen zum Training.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 70 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung verbleiben.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen außer bei Psychotherapie 100 Prozent der erstat- tungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung verbleiben. Bei Psychotherapie ersetzen wir von den erstattungsfähigen Auf- wendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsiche- rung verbleiben, je →versicherte Person und Versicherungsfall • 100 Prozent bis zur 30. Sitzung. • 70 Prozent ab der 31. Sitzung.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen, die nach Inan- spruchnahme der Beihilfe und der für die →versicherte Person ab- geschlossenen Grundabsicherung verbleiben.