Erstattungsprozentsatz Musterklauseln

Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung verbleiben. Aufwendungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind er- stattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 ge- nannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke bezogen worden sein. • ärztliche Leistungen, • Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unter- kunft und Verpflegung sowie • den medizinisch notwendigen Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. • schmerzstillende Zahnbehandlung, • Füllungen in einfacher Ausführung sowie • Reparaturen von Inlays (Einlagefüllungen) und Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Teilkronen. Aufwendungen für Arzneimittel sind erstattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer ver- ordnet worden sind. Sie müssen außerdem aus der Apotheke be- zogen worden sein. Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen für einen Rücktransport der →versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) • an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder • in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, einschließlich der Aufwendungen für die Begleitung beim Rück- transport durch eine andere Person. Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass • der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder • nach Abstimmung des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit dem behandelnden Arzt die Krankenhausbehandlung der versi- cherten Person im Ausland voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wird. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entge- genstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kos- ten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wä- ren. Wenn die →versicherte Person im Ausland stirbt, sind alle unmit- telbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz erstattungsfähig. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären. Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, ersetzen wir die unmittelbar für die Bestattung entstandenen Aufwendungen.
Erstattungsprozentsatz. Die Versicherungsleistungen werden von den erstattungsfähigen Kos- ten unter Berücksichtigung eventueller Höchstsätze zu den folgenden Prozentsätzen abzüglich der Selbstbeteiligung erstattet: Erstattungsprozentsatz
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleiben. Wenn für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Selbstbehalt getragen wird, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der gesetzlichen Kran- kenversicherung. Wir sind nicht leistungspflichtig, wenn die gesetzliche Krankenver- sicherung keine Vorleistung erbracht hat. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für • Kunststoff-Füllungen, • Komposit-Füllungen sowie • Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen, jedoch nicht für Inlays (Einlagefüllungen).
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleiben. Wenn für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Selbstbehalt getragen wird, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der gesetzlichen Kran- kenversicherung. Wir sind nicht leistungspflichtig, wenn die gesetzliche Krankenver- sicherung keine Vorleistung für die Parodontalbehandlung erbracht hat. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für • die mikrobiologische Diagnostik (Speicheltest), • das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial und • die gesteuerte Geweberegeneration zur Wachstumsförderung von geschädigtem Gewebe des Zahnhalteapparats.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Auf- wendungen rechnen wir jedoch durch Abzug in tatsächlicher Höhe an.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Inanspruchnahme der Beihilfe und der für die →versicher- te Person abgeschlossenen Grundabsicherung verbleiben.
Erstattungsprozentsatz. Wenn das Krankenhaus dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unter- liegt, ersetzen wir 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendun- gen.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 90 Prozent der erstattungsfähigen Gesamtaufwen- dungen.
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 90 Prozent der erstattungsfähigen Gesamtaufwen- dungen, wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung vor- geleistet hat. Die Leistungen der deutschen gesetzlichen Kranken- versicherung für diese Aufwendungen rechnen wir jedoch durch Abzug in tatsächlicher Höhe an. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung keine Vor- leistungen erbringt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wenn einer der zwei folgenden Fälle vorliegt, sind die Aufwendun- gen für Kieferorthopädie erstattungsfähig, auch wenn die versicher- te Person bereits älter als 20 Jahre ist: Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden. Als Unfall gilt nicht, wenn durch Nahrungsaufnahme (zum Beispiel Biss auf einen Kirschkern) ein Schaden an den Zähnen verursacht wird. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen einer angeborenen Missbildung des Ge- sichts oder der Kiefer, einer skelettalen Dysgnathie oder einer ver- letzungsbedingten Kieferfehlstellung erforderlich sind. Weiter müs- sen diese Aufwendungen im Rahmen einer kombiniert kieferchirur- gisch-kieferorthopädischen Behandlung entstanden sein. Wir ersetzen die versicherten Aufwendungen bis zu den nach Ziffer 2.2.2.10 vorgesehenen Höchstbeträgen wie folgt: Bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung ersetzen wir die Aufwendungen für zahntechnische Leistungen im Rahmen der tariflichen Leistungszusage nach Ziffern 2.2.2.2 bis 2.2.2.8 wie die Aufwendungen für die Leistungen, in deren Zusam- menhang sie erbracht worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die bundesweit übli- xxxx Xxxxxx für zahntechnische Leistungen. Bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung ersetzen wir die Aufwendungen für Verbandmaterialien und Arznei- mittel im Rahmen der tariflichen Leistungszusage nach Ziffern 2.2.2.2 bis 2.2.2.8 wie die Aufwendungen für die Leistungen, in de- ren Zusammenhang sie verordnet werden. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Verbandmaterialien und zugelassene Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, wenn diese • zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten medizinisch notwendig sind und • von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbrin- ger verordnet worden sind. Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke bezogen worden sein. Als Arzneimittel, auch wenn sie von einem Zahnarzt verordnet sind und heilwirksame Sto...
Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Gesamtaufwen- dungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Akupunktur, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berech- nungsfähig sind. Die Akupunktur muss • zur Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit zahnärztli- xxxx Xxxxxxxxxxxx und • durch einen Zahnarzt im Sinne von Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 er- bracht werden. Während der ersten 48 Monate ab Versicherungsbeginn des Tarifs DB02 gelten bei Aufwendungen nach Ziffern 2.2.2.2 bis 2.2.2.9 pro