Erstmusterprüfung Musterklauseln

Erstmusterprüfung. Die Kosten für die Qualitätsprüfung von erstmalig vorgestellten Mustern (Erstmusterprüfung) trägt der AG. Sollten aufgrund von Mängeln weitere Musterprüfungen (Wiederholungsprüfungen) erforderlich sein, so gehen die Prüfkosten zu Lasten des AN. Der AN hat Anspruch auf Aushändigung eines Erstmusterprüfberichts bzw. eines Prüfberichts für Wiederholungsprüfungen.
Erstmusterprüfung. Bei neuen Komponenten, technischen Änderungen und allen Änderungen im Herstellverfahren werden dem Besteller nach Zeichnung und Spezifikation geprüfte und als solche gekennzeichnete Erstmuster mit vollständig ausgefülltem und vom Verantwortlichen unterzeichneten Erstmusterprüfbericht vorgelegt.
Erstmusterprüfung. Werden von ZEISS Erstmuster beim LIEFERANTEN bestellt, so muss die Herstellung der Erstmuster unter Serienbedingungen mit serienmäßigen Betriebsmitteln erfolgen. Die Erstmuster müssen vollständig der in der Bestellung von ZEISS angegebenen oder mitgelieferten Spezifikation entsprechen. Die Erstmusterprüfung muss vom Lieferanten in einem Erstmusterprüfbericht mit allen in den Spezifikationen angegebenen Prüfmerkmalen dokumentiert und in elektronisch auswertbarer Form ZEISS auf vereinbartem Wege übergeben werden (per E-Mail, Lieferantenportal oder Post). Ein zusätzliches Exemplar der Dokumentation ist in Papierform mit der Lieferung des Erstmusters mitzuliefern. Der Lieferant hat auf die ordnungsgemäße Dokumentation der Ergebnisse der Erstmusterprüfung in der dafür von ZEISS vorgegebenen Vorlage zu achten und dafür zu sorgen, dass Erstmuster und Prüfbericht jederzeit wieder einander zuordenbar sind und, dass die Erstmuster ohne Öffnen der Verpackung, als solche für ZEISS eindeutig identifizierbar sind. Enthält der Erstmusterprüfbericht Abweichungen zur referenzierten Spezifikation, so darf dieser und die dazugehörigen Erstmuster nur mit schriftlicher Genehmigung von ZEISS vorgestellt werden. Die Abweichungen sind hierbei deutlich zu kennzeichnen Nach Gegenprüfung von ZEISS oder einem von ZEISS beauftragten Dritten erhält der LIEFERANT den Verwendungsentscheid der Erstmusterprüfung. Eine Serienbelieferung darf nur mit dem Verwendungsentscheid „Freigegeben“ erfolgen. Wird der Erstmusterprüfbericht abgelehnt oder erfolgt nur eine bedingte Freigabe, so sind durch den LIEFERANTEN umgehend Korrekturmaßnahmen einzuleiten und nach Vereinbarung mit ZEISS eine Neuvorstellung (Nachbemusterung) von spezifikationskonformen Erstmustern vorzunehmen. Eine Nachbemusterung kann zusätzlich in folgenden Fällen erforderlich werden: Bei geänderter Spezifikationen, bei Prozessänderungen (Prozessänderungen, Werkzeugänderungen, Änderungen von bzw. bei Unterlieferanten, etc.) und bei Produktionsverlagerungen; Wenn der LIEFERANT für einen Zeitraum von 18 Monaten oder länger keine Lieferungen von LEISTUNGEN für ZEISS erbracht hat; oder Auf Anforderung von ZEISS. Sofern der Lieferant die Änderungen verursacht hat, trägt er alle im Rahmen der erneuten Erstmusterprüfung entstehenden Kosten (auch für ZEISS). 9.2.1.Ablauf einer Erstbemusterung Die Erstmusterprüfung hat in folgenden Schritten abzulaufen: 1. Herstellung der Erstmuster unter Serienbedingungen mit in der Serie verwendeten Ferti...
Erstmusterprüfung. Werden vom KUNDEN Erstmuster beim LIEFERANTEN beauftragt, so muss die Herstellung der Erstmuster unter Serienbedingungen mit serienmäßigen Betriebsmitteln erfolgen. Die Erstmuster müssen vollständig der in der Bestellung vom KUNDEN angegebenen oder mitgelieferten Spezifikation entsprechen.
Erstmusterprüfung. Die Erstmusterprüfung ist die maßliche, funktionelle und werkstoffliche Prüfung der Erstmuster unter Serienbedingungen hinsichtlich aller zwischen ARNOLD und LIEFERANT vereinbarten Spezifikationen (z. B. Zeichnungen, Normen, technische Lieferbedingungen usw.). Es werden Prüfmittel eingesetzt, die es dem LIEFERANT ermöglichen, die Teile auf Übereinstimmung mit den vorgegebenen Spezifikationen zu prüfen. Eventuell müssen hierzu externe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Die Verantwortung verbleibt in jedem Fall beim LIEFERANT. Es sind mindestens 10 Teile einer Erstmusterprüfung zu unterziehen. Die geprüften Teile müssen so gekennzeichnet sein, dass eine Zuordnung der Messwerte eindeutig ist.
Erstmusterprüfung. Horsch fordert bei Bedarf Erstmusterteile über Bestellungen mit den erforderlichen Prüfungen und Dokumentationen an, die Horsch mit dem Lieferanten abstimmt. Der Lieferant ist hier in der Bringschuld. Vor dem Start der Serienlieferung sind Horsch Erstmuster mit lückenloser Dokumentation vorzulegen. Erstmuster sind vollständig aus dem Serienprozess mit Serienwerkzeugen zu fertigen.
Erstmusterprüfung. 6 .1 Definition Erstmuster 6 .2 Erstmusterprüfung durch den Auftragnehmer 6 .3 Prüfung der Erstmuster durch den Auftraggeber
Erstmusterprüfung. 6.1. Der Lieferant muss im Erstmusterprüfbericht durch Angabe der Prüfergebnisse nachweisen, dass alle Merkmale den Kundenvorschriften entsprechen. 6.2. Erstmuster müssen unter Serienbedingungen, d.h. mit den Werkzeugen und dem Material welche bei der Serienfertigung zum Einsatz kommen, hergestellt werden. Abweichungen von dieser Regelung sind auf dem Erstmusterprüfbericht zu vermerken. 6.3. Die Erstmusterprüfung wird auf dem PÖTTINGER Formular PN013.460 oder einem entsprechenden Erstmusterprüfbericht nach VDA Band 2, dokumentiert. Alle Angaben sind durch Auflisten der Soll- und Istwerte zu dokumentieren. Dies gilt: • vor erster Serienlieferung eines neuen Produktes/Teiles • vor Serieneinsatz von neuen/geänderten Werkzeugen • bei technischen Änderungen an Teilen • bei Verlagerung vom Fertigungsort • nach qualitätsverursachter Liefersperre • bei Wechsel von Unterlieferanten Mindestangaben: • die Zeichnungsnummer (bzw. Material-Nr.), • der Änderungsstand (Index) • der Name des Prüfers sowie dessen Unterschrift Das geprüfte Erstmusterstück ist PÖTTINGER gesondert zu liefern.
Erstmusterprüfung. Bei erstmaliger Bestellung oder bei Änderung in der Ausführung von Aufträgen ist uns vor endgültiger Fertigung mindestens ein Musterstück mit entsprechendem Erstmusterprüfbericht zur Verfügung zu stellen. Die endgültige Auftragserteilung erfolgt in diesem Falle unter der Bedingung der Genehmigung des Musterstückes durch uns.
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