Expertise Musterklauseln

Expertise. Ordnet das Schiedsgericht eine Expertise an, so muss diese ein evolutionäres Bild der wirtschaftlichen Lage der dem GAV unterstellten Unternehmen in Vergangenheit, Gegen- wart und Zukunft vermitteln; die Kriterien werden vom Ar- beitgeberverband und von der Gewerkschaft Unia in einem Anhang zum Reglement des Schiedsgerichtes festgelegt; die- ser Anhang ist integrierender Bestandteil des GAV. Jahr Durch- schnitts-/ Median- lohn (ab 1996) Index im Aug. (Dez. 2005 = 100) (in Punkten) Anstieg des Indexes (in %) Erhöhung 1995 4289 89,1 0,50 21 0,12 0,50 1996 4365 90,9 1,98 75 0,43 1,72 1997 4455 91,4 0,58 26 0,15 0,58 1998 4524 91,9 0,48 22 0,13 0,48 1999 4529 92,0 0,10 5 0,03 0,10 2000 4587 92,9 0,90 41 0,24 0,90 2001 4729 93,9 1,30 61 0,35 1,30 2002 4829 94,9 1,10 53 0,31 1,10 2003 4889 95,3 0,50 24 0,14 0,50 2004 4952 95,8 0,50 25 0,14 0,50 2005 5197 96,8 1,00 52 0,30 1,00 2006 5250 97,7 1,00 53 0,30 1,00 2007 5514 99,2 1,50 83 0,48 1,50 2008 5604 99,6 0,40 22 0,13 0,40 2009 5715 102,5 2,90 140 0,81 2,45 2010 5941 101,7 -0,80 0 0 0 2011 5883 102,0 0,30 18 0,10 0,30 2012 5942 102,2 0,2 12 0,07 0,2 2013 5298 101,7 -0,5 0 0 0 2015 5012 101,7 0,1 5 0,03 0,1 2016 5098 100,3 -1,4 0 0 0
Expertise. Im Antrag ist die Bereitschaft zu erklären, die Einrichtung durch einen von der AM(S) ausgewählten Experten oder eine Expertin begutachten zu lassen.
Expertise. Im Falle einer Expertise können Sie einen Experten beauftragen, um den Betrag der Schäden im Einvernehmen mit unserem Gutachter festzusetzen. Einigen sie sich nicht, so ernennen sie einen dritten Experten, mit dem sie einen Ausschuss bilden, der mit Stimmenmehrheit entscheidet. Mangels Mehrheit ist die Meinung des dritten Experten ausschlaggebend. Unterlässt es eine der Parteien, einen Experten zu ernennen oder einigen sich die Experten der Parteien nicht über die Xxxx des dritten Experten, so erfolgt dessen Ernennung durch den Vorsitzenden des Gerichtes erster Instanz Ihres Wohnortes auf Antrag der zuerst handelnden Partei. Dasselbe gilt, wenn ein Experte seinen Auftrag nicht erfüllt. Die Experten sind von allen gerichtlichen Formalitäten entbunden.
Expertise. Wenn doch mal etwas auf Ihrer Webseite nicht funktioniert, ist es wichtig, den Fehler schnell zu identifizieren. Bei Fehlern, die im Zusammenspiel zwischen der Serversoftware (Webserver, Caching- Server, Datenbankserver) und einer Webanwendung entstehen, ist es notwendig, dass sich auch der Hoster mit der darauf laufenden Webanwendung auskennt und die Serverlandschaft optimal darauf abstimmen kann. Unsere Hardware – performant und hochverfügbar Performante Hardware Unsere Server bestehen aus Supermicro-Komponenten, aktuellen Xeon- CPUs, speziellen Serverfestplatten oder SSDs und hochwertigen Raidcontrollern. Wir achten bei der Auswahl der Hardware auf eine besonders hohe Leistung, denn die ist am Ende entscheidend für schnelle Zugriffszeiten. Hochwertige Raid-Controller Auch die besten Festplatten und SSDs gehen bei intensiver Belastung im Serverbetrieb irgendwann kaputt. Mit einem hochwertigen Raidcontroller werden Ihre Daten auf mehrere Datenträger gespiegelt. Defekte Festplatten können so ohne Datenverlust und im laufenden Betrieb getauscht werden. Nicht nur die Datensicherheit, auch der Datendurchsatz steigt mit einem Raidcontroller signifikant an. Wir verwenden ausschließlich neueste LSI und Adaptec-Raidcontroller, mit BBU und aktiven WriteCache. Günstige Anbieter verwenden oft Software-Raids oder Raidcontroller ohne Write-Cache. Beides wirkt sich negativ auf die Datensicherheit und Performance aus. Skalierbare Cloudumgebung Frontansicht unserer aktuellen Serversysteme Unsere Tarife können bei erhöhten Leistungsbedarf jederzeit erweitert werden. Dabei kann die Zahl der CPUs, der Arbeitsspeicher und die Größe der Festplatte angehoben werden, ohne dass eine aufwändige Neuinstallation und Migration des Systems notwendig ist. Failover ohne Datenverlust bei Hardwareschäden Wir halten für jeden Server ein vergleichbar ausgestattetes Fallbacksystem bereit. Bei einem Hardwaredefekt, einer Wartung oder einem Komponentenaustausch kann Ihre Umgebung unmittelbar auf einem Fallbackserver in Betrieb genommen werden. Im Falle einer geplanten Wartung erfolgt die Migration auf das Fallbacksystem im laufenden Betrieb und ohne Downtime. Die bei anderen Hostern übliche zeitaufwändige Bereitstellung eines Ersatzsystems und das Zurückkopieren der Daten entfällt bei uns daher. Normalbetrieb Unsere Software – optimiert für schnelle Zugriffszeiten Unsere Serversysteme sind für den Betrieb von Webanwendungen optimiert und liefern auch bei vielen gleichzeitigen Zugriffen eine s...

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  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Information Die Pflegeeinrichtung wird über das Ergebnis der Überprüfung nach § 23 und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Scope Advertising of all kinds is permitted but only within the stand hired by the exhibitor, on behalf of the exhibitor’s own company, and only for exhibits manufactured or distributed by the exhibiting firm.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.