Common use of Exportkontrolle und Zoll Clause in Contracts

Exportkontrolle und Zoll. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Auftragnehmer in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), - den Warenursprung seiner Güter und deren Bestandteile, einschließlich Technologie und Software, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Fragen.

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