Fälligkeit, Zahlung. Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind 6 Werktage nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fälligkeitsdatum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelvereinbarung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzahlungsbeträge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch den Stromlieferanten erfolgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher im Sinne des KSchG die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, andere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Stromlieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Stromlieferant berechtigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Kosten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kunden) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.
Fälligkeit, Zahlung. Der Kaufpreis für Kaufware ist sofort nach Aushändigung an den Kunden fällig. Es ist uns gestattet die Einräumung des Besitzes von einer Teilzahlung oder vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Soweit der Käufer Artikel bestellt, die eigens für ihn gefertigt oder nach Maß geschnitten werden oder eigens für ihn bestellt werden müssen, ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten. Ungerechtfertigte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert.
Fälligkeit, Zahlung. 8.1 Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte, Rechnung, Lastschrift oder Vorkasse. 8.2 Bei Zahlung per Kreditkarte wird das Kreditkartenkonto des Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung mit dem Kaufpreis belastet.
Fälligkeit, Zahlung. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich jährlich im Januar per 31. Dezember des Vorjahres. Nach Erhalt der Rechnung ist der Kunde innerhalb von dreissig (30) Tagen zur Zahlung verpflichtet. Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Verwahrungsvertrags ist das Entgelt innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Vertragende zur Zahlung fällig. Rheingold akzeptiert Barzahlung und Banküberweisung. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sind nicht möglich. Bei Bezahlung mittels Banküberweisung akzeptiert Rheingold nur Bankkonten, die auf den Kunden persönlich lauten. Rheingold akzeptiert Bargeldtransaktionen in den Währungen CHF und EUR. Bei Bargeldtransaktionen hat der Kunde jedenfalls seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und/oder andere Dokumente nachzuweisen. Rheingold behält sich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vor, vom Kunden bei jeder Transaktion und/oder Anbahnung sowie Weiterführung einer Geschäftsbeziehung derartige Dokumente sowie weitere Informationen anzufordern. Zusätzlich verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben. Andernfalls führt Xxxxxxxxx die Transaktion nicht durch und/oder nimmt von der Geschäftsbeziehung sofort Abstand.
Fälligkeit, Zahlung. 8.1 Die Rechnungen der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen. Der Kunde hat gem. § 288 BGB während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung der bei der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH angefallenen Verzugsschäden bleibt davon unberührt. Für jede Mahnung kann die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH pauschal eine Mahngebühr bis zu 15,00 € berechnen.
8.2 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die durch die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.3 Unbeschadet etwaiger Rückerstattungsansprüche berechtigen Einwände gegen Rechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur a, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht und b, wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung bis zur Fälligkeit der Rechnung geltend gemacht wird.
Fälligkeit, Zahlung. 8.1. Wann ist die Rechnung fällig? Wie ist die Zahlung gere- gelt? Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fällig- keitsdatum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelver- einbarung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzah- lungsbeträge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch den StromEnergielieferanten er- folgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, an- dere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Strom- Energielieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zu- ordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formu- laren bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Strom- Energielieferant berechtigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbe- trag laut Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Kos- ten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kun- den) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden un- geachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkei- ten angerechnet.
Fälligkeit, Zahlung. Die kalendertaggenauen Fälligkeitstermine der Abschlagsforderungen sind auf den Abrechnungen und Vertragsbestätigungen ausgewiesen. Rechnungen werden zu dem von der SWM angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die zur Zahlung fälligen Beträge sind ohne Abzüge auf ein Konto der SWM einzuzahlen oder zu überweisen. Alternativ erteilt der Kunde der SWM ein Lastschriftmandat.
Fälligkeit, Zahlung. 7.1 Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte, Rechnung oder Vorkasse. 7.2 Bei Zahlung per Kreditkarte wird das Kreditkartenkonto des Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung mit dem Kaufpreis belastet.
7.3 Bei Zahlung per Rechnung bestimmt sich die Fälligkeit der geschuldeten Zahlungen, sofern keine besonderen Zahlungsziele vereinbart werden, nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Ist in der Rechnung kein Fälligkeitsdatum angegeben, sind Zahlungen mit Erhalt der Rechnung fällig. Zahlungen sind ohne Abzüge und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto des Fraunhofer IRB zu leisten.
7.4 Das Fraunhofer IRB behält sich vor, in Einzelfällen Vorauskasse zu verlangen, insbesondere bei Lieferungen in Länder außerhalb Deutschlands. Der Kunde erhält in diesen Fällen eine Mitteilung.
7.5 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Fälligkeit, Zahlung. Es gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Auf Verlangen der ADS Mechanik sind Akonto oder Vorauszahlungen zu leisten. Die Zahlungen sind in CHF ohne Rabatt- und Skontoabzüge zu erfolgen. Sofern im Vertrag oder in der Bestätigung der ADS Mechanik nicht anders vereinbart, sind Forderungen innert 30 Tage nach Rechnungsstellung (Verfalltag) zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist - ohne vorgängige Mahnung - ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins geschuldet.
Fälligkeit, Zahlung. 5.1. Die Vergütung des Lieferanten ist fällig sobald die Anlagen, Produkte und Waren an den Besteller ausgeliefert, geliefert oder übergeben wurden. Werden Teillieferungen erbracht, tritt entsprechend Fälligkeit hinsichtlich der Teillieferungen ein. Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Werden Anlagen, Produkte oder Waren beim Besteller vom Lieferanten montiert oder aufgestellt, ist die Vergütung des Lieferanten spätestens ab dem Zeitpunkt fällig, an dem die Anlagen, Produkte oder Waren montiert oder aufgestellt sind und der Besteller hierüber informiert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die hergestellten Waren, Montageleistungen oder andere Werkleistungen eine Abnahme nach § 640 BGB erfordern.
5.2. Zahlungsfrist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto, innerhalb 14 Tagen 2% Skonto. Auf Rechnungen über Werkleistungen und Lohnarbeiten wird kein Skonto gewährt. Ist der Besteller ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts hat er bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 5 % per anno über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
5.3. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen vor Auftragsbeginn oder der Anlieferung und Montage von Anlagen, Produkten oder Waren zu verlangen.
5.4. Überweisungen müssen spesenfrei auf unser Konto erfolgen. Sie erfolgen wie die Zahlung mit Wechsel oder Scheck nur erfüllungshalber. Erfüllung tritt erst mit der Überweisungsgutschrift bzw. mit der endgültigen Einlösung von Schecks und Wechseln ein.