Fachlich Musterklauseln

Fachlich. Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskam- mer Österreich, dem Fachverband der Versicherungs- makler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen: 2.1. die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Pharmazeutischen Großhandels unterliegenden Be- triebe, soweit der Umstieg in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben noch nicht erfolgt ist.
Fachlich. Für die Betriebe und Unternehmen der Systemgastronomie, die ordentliches Mit- glied im BdS sind.
Fachlich. Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitun- gen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabel- bau befasst sind oder Elektromaschinenbau oder Informationselektronik oder – bezogen auf solche Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen anbieten.
Fachlich. Für alle Betriebe des Arbeitgeberverbandes der Dia- konie Österreich.
Fachlich. Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der kautschukverarbeitenden Industrie einsetzen, sofern dieser nicht dem Handwerk zuzuordnen ist. Dazu gehören auch de- ren selbstständige oder unselbstständige Betriebe oder unselbst- ständige Hilfsbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Aus- lieferungslager und Verkaufsstellen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ Kautschuk anwenden.
Fachlich. Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der kautschukverarbeitenden Industrie einsetzen, sofern dieser nicht dem Handwerk zuzuordnen ist. Dazu gehören auch deren selbstständi- ge oder unselbstständige Betriebe oder unselbstständige Hilfsbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufs- stellen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb ange- wandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzuge- hörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Kautschuk anwenden.
Fachlich. Für die Betriebe und Unternehmen der Systemgastronomie, die ordentliches Mitglied im BdS sind.
Fachlich. Für alle Unternehmungen, a) welche zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens in Österreich berechtigt sind, b) an denen die unter a) genannten Unternehmungen mehrheitlich beteiligt sind, soweit sie auf Flughä- fen mit dem Flughafenbetrieb in Verbindung ste- hende Tätigkeiten entfalten. Bau- und Baudienstleistungen fallen nicht unter mit dem Flughafenbetrieb in Verbindung stehen- den Tätigkeiten. c) welche auf Flughäfen nichtbehördliche Abfertigun- gen vornehmen, mit Ausnahme der Fluggesell- schaften, soweit sie dazu ermächtigt sind. Als nicht behördliche Abfertigungen gelten insbe- sondere für Dritte erbrachte, bewilligungspflichti- ge Bodenabfertigungsdienste gemäß dem Flugha- fen-Bodenabfertigungsgesetz in der jeweils gülti- gen Fassung.
Fachlich. Für sämtliche dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Personaldienstleister, angehörenden Unter- nehmen des Berufszweiges Arbeitskräfteüberlasser.
Fachlich. Für alle Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, ihren Nebenbetrieben, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Er- zeugnisse zum Gegenstand haben und ihren Hilfsbe- trieben, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen, die land- und forstwirtschaft- lichen Betriebe von gewerblichen Unternehmungen, Schulen, Anstalten und Instituten sowie für andere nichtbäuerliche Betriebe. Ausgenommen sind die Be- triebe des Gartenbaus und der Baumschulen.