Fachlich. Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband der Versicherungsmak- ler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehö- renden Betriebe mit folgenden Ausnahmen:
Fachlich. Für die Betriebe und Unternehmen der Systemgastronomie, die ordentliches Mit- glied im BdS sind.
Fachlich. Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitun- gen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabel- bau befasst sind oder Elektromaschinenbau oder Informationselektronik oder – bezogen auf solche Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen anbieten.
Fachlich. Für alle Unternehmungen,
Fachlich. Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der kautschukverarbeitenden Industrie einsetzen, sofern dieser nicht dem Handwerk zuzuordnen ist. Dazu gehören auch de- ren selbstständige oder unselbstständige Betriebe oder unselbst- ständige Hilfsbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Aus- lieferungslager und Verkaufsstellen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ Kautschuk anwenden.
Fachlich. Für alle Betriebe des Arbeitgeberverbandes der Dia- konie Österreich.
Fachlich. Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der kautschukverarbeitenden Industrie einsetzen, sofern dieser nicht dem Handwerk zuzuordnen ist. Dazu gehören auch deren selbstständi- ge oder unselbstständige Betriebe oder unselbstständige Hilfsbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufs- stellen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb ange- wandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzuge- hörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Kautschuk anwenden.
Fachlich. Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Fachverbände angehören.
Fachlich. Für die Betriebe und Unternehmen der Systemgastronomie, die ordentliches Mitglied im BdS sind.
Fachlich. Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusam- menhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 der Handwerksordnung anbieten.