Fahrdienst Musterklauseln

Fahrdienst. Die Assistance organisiert auf Wunsch einen Fahrdienst zwischen dem Wohnort und der zu erreichenden Stelle (z.B. Arzt, Psycholo- ge, Krankenhaus etc.) über einen auf Fahrdienste spezialisierten Dienstleister. Die Auswahl des Dienstleisters erfolgt, sofern möglich, in Absprache mit Ihnen. Die Kosten des Fahrdienstes tragen Sie.
Fahrdienst. Die Werkstatt für behinderte Menschen und die Anderen Leistungsanbieter unterstützen – soweit erforderlich – die Organisation eines Fahrdienstes. Sie wirken aktiv im Rahmen der individuellen Förderung mit, um Menschen mit Behinderung soweit zu fördern, dass sie nach Möglichkeit unabhängig vom Fahrdienst werden.
Fahrdienst. Die versicherte Person wird zu notwendigen Arzt-, Therapie- und - soweit persönliches Erscheinen erforderlich ist - auch zu Behördenterminen gebracht und abgeholt. Die Leistung steht bis zu 2-mal in der Woche in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern von dem Aufenthaltsort der versicherten Per­ son zur Verfügung.
Fahrdienst. An folgenden Tagen nimmt der Tagesgast den Hol- und Bringdienst in Anspruch: ❑ Montag ❑ Dienstag ❑ Mittwoch ❑ Donnerstag ❑ Xxxxxxx ❑ ggf. Samstag ❑ ggf. Sonntag Die Zeiten für die Abholung und Rückfahrten sind einrichtungsindividuell und vor Ort zu erfragen. Gewünschte Uhrzeiten können angegeben, aber nicht rechtsverbindlich vereinbart werden, da immer verkehrsbedingte Verzögerungen eintre- ten können; zudem hängt die Dauer der Tour von der Tagesform aller Fahrgäste ab.
Fahrdienst. Der JWS eigene „Fahrdienst“ ist ein freiwilliger Kundenservice. Dieser kann vom Besteller nicht verlangt werden und ist nach aktuell gültigem Tarif zu vergüten. Der Besteller kann dies zeitlich nicht einschränken oder eine Termin-Beliefe- rung/Abholung verlangen, es sei denn, er hat diese so mit JWS in Textform vereinbart.
Fahrdienst. Der Arzt, der zum Fahrdienst eingeteilt ist, hat sich am Fahrdienststandort aufzuhalten. Von dort aus erfolgt der Einsatz im Fahrdienst. Der Fahrdienststandort ist den Veröffentlichungen der KVT (Rundschreiben und Internet) zu entnehmen. Der durch die KVT eingesetzte Fahrdienst ist zwingend zu nutzen. Eine telefonische Erreichbarkeit im Dienst muss gewährleistet sein. Sofern die KVT Diensthandys vorhält, sind diese zu nutzen.
Fahrdienst. Auf Wunsch übernimmt das Bergische Internat in Abhängigkeit vom Wohnort des Schülers/der Schülerin den Bustransfer morgens zum Bergischen Internat und nach Ende der Unterrichtszeit zurück. Die Preise für den Bustransfer ergeben sich aus der aktuellen Preisliste des Bergischen Internat und sind mit dem Jahresbeitrag zur Zahlung fällig. Für die Anpassung gilt Ziffer A, IV. entsprechend. Das Bergische Internat wird sich bemühen, den Fahrdienst ohne Ausfall und Unterbrechung bereitzustellen. In Ausnahmefällen (zum Beispiel Krankheit, Wetter, Defekt etc.) kann es zum Ausfall einzelner Touren kommen. Das Bergische Internat haftet in diesem Falle nicht für etwaige Zusatzkosten und/oder Ausfallzeiten, die durch einen Ersatztransfer entstehen. Die Abmeldung für den Fahrdienst kann nur zum Schuljahresende (31.07.) erfolgen.
Fahrdienst. Bis zu zwei Mal in der Woche wird ein Fahrdienst zu Ärzten, Behörden, Krankengymnastik und Therapien organisiert. Übernommen werden die Fahr- bzw. Transportkosten.

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).