Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr Musterklauseln

Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. (1) Für die im Eisenbahnverkehr geltenden Regelungen des VRR-Tarifs gelten ne- ben den allgemeinen Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der Ei- senbahn-Verkehrsordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sowie der sons- tigen darauf basierenden Regelungen im Recht der Bundesrepublik Deutschland hinaus die im Folgenden dargestellten Regelungen. (2) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Tickets des VRR -Tarifs erfasst. (3) Der Anspruch des Kunden auf Entschädigung, der dem Fahrgast durch Ver- spätung erwachsen ist, wird nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. (4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist von der Haftung befreit, wenn der Aus- fall der Fahrt, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf einen der fol- genden Gründe zurückzuführen ist: - außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende (betriebsfremde) Umstände, die das betrei- bende Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebote- nen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte, - Verschulden des*der Reisenden, - Verhalten eines Dritten, das das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz An- wendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte. (5) Die Entschädigung beträgt grundsätzlich ab einer Ankunftsverspätung von 60 min 25% und ab einer Ankunftsverspätung von 120 min 50 % des tatsächlich ent- richteten Fahrpreises. (6) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern die Entschädigungssumme mindestens 4,00 Euro beträgt. (7) Bei ZeitTickets im Monatskauf und im Abonnement hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Geltungsbereich seines ZeitTickets wiederholt Verspätungen von mindestens 60 min erlitten hat. Die Entschädigung beträgt pauschal: -1,50 Euro je Verspätungsfall bei Tickets für die 2. Wagenklasse und -2,25 Euro je Verspätungsfall bei Tickets für die 1. Wagenklasse. Entschädigungen werden nur vorgenommen, wenn die Entschädigungssumme mindestens 4,00 Euro beträgt und die Entschädigungsforderungen bei MonatsTickets im Einzelkauf und bei MonatsTickets im Abonnement gesammelt für den Geltungszeitraum eines Monats nach Ablauf eingereicht werden. Der Entschädigungsbetrag wird auf maximal 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises pro Monat begrenzt. (8) Sollten Kunden Entschädigungen aus den Regelungen dieser Fahrgastrechte in Anspruch genommen haben, so gelten Ansprüche aufgrund...
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). BbS I des Salzlandkreises WEMA Xxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx BbS Geschwister Scholl Halberstadt Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx Xxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx BbS Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxx Land Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxx Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxx BbS Xxxx xxx Xxxxxx Magdeburg Xxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx BbS Xxxxxxx Xxxxx Magdeburg Xxxxxxxxxxx. 0-00, 00000 Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0/0x, 00000 Xxxxxxxxx BbS Xxxx xxx Xxxxxxxx Magdeburg Am Krökentor 1b-3, 00000 Xxxxxxxxx BbS Xx. Xxxx Xxxxxxx Magdeburg Xxx Xxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx BbS Haldensleben des Landkreis Börde Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxxxxx BbS J.P.C. Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx BbS Schönebeck des Salzlandkreises Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx (Xxxxx) BbS Oschersleben des Landkreis Börde Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxxx BbS Xxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx BSZ des Landkreis Stendal Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx BbS Wernigerode Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxx Anhaltisches Berufsschulzentrum Xxxx Xxxxxxx Dessau Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx-Xxxxxx BdS Anhalt-Bitterfeld Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx-Xxxxxx Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx BbS Wittenberg Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx BbS Gutjahr Halle Xx xxx Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx (Xxxxx) BbS Halle III J.C. von Xxxxxxxxx Xx xxx Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx (Xxxxx) Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 / Xxxx 0, 00000 Xxxxx (Xxxxx) BbS Halle IV Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx (Xxxxx) Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx (Xxxxx) BbS V Halle Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx (Xxxxx) Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx (Xxxxx) BbS Xxxxxxxxxx X.-Xxxxxxx-Xxxxxx 0-0, 00000 Xxxxx Xxxxxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxx (Xxxxx) BbS Mansfeld-Südharz Xxxxxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxx Xxxx-Xxxx...
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. 13.7.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mehr als 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat der Kunde die Wahl zwischen (i) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder (ii) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt. 13.7.2 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mehr als 60 Minuten verspätet ankommen wird, kann er auch die Reise abbrechen oder gar nicht erst antreten. Er hat dann anstelle der Ansprüche nach dem Punkt 13.7.1 Anspruch auf Erstattung des von ihm bezahlten Fahrpreises für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt und für die bereits durchgeführten Teile, wenn die Fahrt für ihn sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit. 13.7.3 Für die Erstattung der unter Punkt 13.7.2 genannten Aufwendungen gelten die Erstattungsregelungen des befördernden VU. 13.7.4 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. (xxxxx://xxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xxxxx.xxx?xx=00&xxx%0X%0X=00&xxx%0X%0X=00&xxx %5B%5D=23&era%5B%5D=24&era%5B%5D=25&era%5B%5D=38&rsa%5B%5D=01&rsa%5 B%5D=02&rsa%5B%5D=03&rsa%5B%5D=04&rsa%5B%5D=05&vg=14&tr=2) Liste enthält die Zuordnung der berufsbildenden Schulen zu den Verkehrsverbünden. Liegt eine berufsbildende Schule im Anwendungsbereich zweier Verbundtarife, kann der Nutzer bei der Antragstellung wählen, welchen Verbundraum er nutzen will. Liste enthält die Berufe mit länderübergreifenden Fachklassen und deren Standorte. Verbund Linie Aussagen zur Gültigkeit des AzubiTickets Sachsen VMS Regionalbuslinie 171 Das AzubiTicket Sachsen für den VMS gilt zwischen Crimmitschau, Bahnhof und Großpillingsdorf, Wendestelle. KBS 518 (Fichtelbergbahn) ungültig Drahtseilbahn Augustusburg Das AzubiTicket Sachsen für den VMS ist für eine Berg- und Talfahrt pro Tag gültig. Regionalbuslinie 400 Das AzubiTicket Sachsen für den VMS gilt zwischen Annaberg-Buchholz, Busbahnhof und Hetzdorf-Hutha, Wendeplatz. Regionalbuslinie 672 Das AzubiTicket...
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 8.2.2 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs (Teil A).
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Für Entschädigungsansprüche nach der europäischen Fahrgastrechteverordnung (VO-EU1371/2007) gelten die Regelungen der Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs (Grundsätze), bzw. der Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten entsprechend. 1 Liste der berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen 2 Ausbildungsberufe nach den Nummern 1.1, 2.2.1, 2.2.2 und 2.3 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe (Auszug)
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungs- entgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Anlagen Anlage 1 Übersicht der Bildungseinrichtungen: • Übersicht der Bildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft • Übersicht der Berufsbildenden Ersatzschulen in Thüringen • Übersicht der Berufsbildenden Ergänzungsschulen in Xxxxxxxxx Xxxxxx 0 Geltungsbereich des Azubi-Ticket Thüringen VMT-Tarifbestimmungen Anlage H: Bedingungen für Erwerb und Nutzung Azubi-Ticket Thüringen | Seite 51 Anlage 1: Übersicht der Bildungseinrichtungen Stand: 15.08.2018 Übersicht der Bildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft • Staatliche Berufsbildende Schule für Wirtschaft und Soziales, Altenburg • Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx-Schule Berufl iches Schulzentrum für Gewerbe und Technik, Altenburg • Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule Erfurt Staatliche Berufsbildende Schule 7, Erfurt • Xxxxx-Xxxxxx-Schule Staatliche Berufsbildende Schule 5, Erfurt • Staatliches Berufsschulzentrum „Xxxxxx Xxxxxx“, Eisenach • Xxxxxxx-Xxxxxx-Schule Erfurt Staatliche Berufsbildende Schule 4, Erfurt • Xxxxxx-Xxxxxx-Schule Erfurt Staatliche Berufsbildende Schule 3, Erfurt • Xxxxxxxxx-Xxxxxx-Schule Erfurt Staatliche Berufsbildende Schule 1, Erfurt • Xxxxx-Xxxxx-Xxxxxx-Schule Erfurt Staatliche Berufsbildende Schule 6 für Gesundheit und Sozia- les, Erfurt • Staatliche Berufsbildende Schule Wirtschaft/Verwaltung „Xx. Xxxxxx Xxxxxx“, Gera • Staatliche Berufsbildende Schule Technik, Gera • Staatliche Berufsbildende Schule Gesundheit, Soziales und Sozialpädagogik, Gera • Staatliches Berufsschulzentrum „Gotha West“, Gotha • Staatliches Berufsschulzentrum „Xxxx Xxxxxxx“, Gotha • Staatliche Fachschule für Bau Wirtschaft und Verkehr, Gotha • Staatliches Berufsbildendes Schulzentrum Hildburghausen • Staatliches Berufsschulzentrum Arnstadt-Ilmenau, Ilmenau • Staat...
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Für Entschädigungsansprüche nach der europäischen Fahrgastrechteverordnung (VO EU1371/2007) gelten die Regelungen der Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs (Grundsätze) bzw. der Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten entsprechend.
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. (1) Für die im Eisenbahnverkehr geltenden Regelungen des VRR-Tarifs gelten neben den all- gemeinen Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der Eisenbahn- Verkehrsordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sowie der sonstigen darauf basierenden Regelungen im Recht der Bundesrepublik Deutschland hinaus die im Folgenden dargestellten Regelungen. (2) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Tickets des VRR - Tarifs erfasst. (3) Der Anspruch des Kunden auf Entschädigung, der dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen ist, wird nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. (4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall der Fahrt, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist: - außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende (betriebsfremde) Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte, - Verschulden des Reisenden, - Verhalten eines Dritten, das das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte. (5) Die Entschädigung beträgt grundsätzlich ab einer Ankunftsverspätung von 60 min 25% und ab einer Ankunftsverspätung von 120 min 50 % des tatsächlich entrichteten Fahrpreises. (6) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern die Entschädigungssumme mindestens 4,00 Euro beträgt.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.