Mobilitätsgarantie. (1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Zeittickets bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi oder andere öffentlich zugängliche Verkehrsmittel (Carsharing, Bikesharing), deren Betreiber Kooperationspartner von polygo sind, umzusteigen und sich den Fahrpreis bzw. dafür entstehende Nutzungsentgelte im Nachhi- nein erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten VVS-Verkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan aus- gewiesen erreichen wird, und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahr- ziel erreichende VVS-Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils gültige Fahrplan unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorgesehenen Zeitanteile für Umsteigebeziehungen (Fahrplanauskunft unter xxx.xx).
Mobilitätsgarantie. 22.1 Der Kunde kann während der Leasingzeit und nach Übergabe des Fahrzeuges die Zusatzleistung „Mobilitätsgarantie Basis“ in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine Leistung der Mobility Concept für Kunden von XxxxXxxx (Vermittlerin des Ursprungsvertrages).
Mobilitätsgarantie. In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziffer 11 Abs. 3 gilt für VRR- Verbundverkehre folgende Regelung: „Die dem Inhaber entstandenen Kosten werden für Inhaber von Ticket2000 und BärenTi- ckets in Höhe bis zu 50,00 Euro bei Eintreten der Verspätung unabhängig von der Uhrzeit, ansonsten für Inhaber anderer zugelassener Tickets bis zu einer Höhe von 25,00 Euro bei Eintreten der Verspätung in der Zeit von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und bei Eintreten der Ver- spätung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages bis zu 50.00 Euro ersetzt.“
Mobilitätsgarantie. Wenn für Ihr Fahrzeug eine Mobilitätsgarantie besteht, verarbeitet die Volkswagen AG bei Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Garantie Ihren Namen, Ihre Kontaktdaten sowie Ihre Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und Daten Ihres Fahrzeugs. Mit Hilfe dieser Daten überprüft die Volkswagen AG zum einen, ob Ihnen die in Anspruch genommene Leistung zusteht. Zum anderen werden die Daten benötigt, um Ihnen die konkrete Leistung anbieten zu können. Wenn Sie beispielsweise die Pannennothilfe (sog. Roadside Assistance) in Anspruch nehmen, verarbeiten wir darüber hinaus Ihren aktuellen Standort und den vermutlichen Grund für das Liegenbleiben Ihres Fahrzeugs. Diese Daten sind notwendig, um telefonische Soforthilfe zu leisten oder - falls erforderlich - einen Volkswagen Partner bzw. beauftragten Dienstleister in unmittelbarer Nähe für die Durchführung der Pannenhilfe zu beauftragen. Die Volkswagen Partner bzw. der beauftragte Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten eigenverantwortlich. Falls im Rahmen der Leistungserbringung auch Leistungen wie z. B: ein Ersatzwagen oder eine andere Mobilitätsalternative in Anspruch genommen werden, wird es notwendig, auch weitere Daten wie z. B. Führerschein, Kreditkartendaten oder auch die persönlichen Daten von Mitreisenden zu erfassen und zu verarbeiten. Diese Datenverarbeitungen erfolgen zur Erfüllung Ihres Anspruchs auf Mobilitätsgarantie bzw. Vertrags zur Mobilitätsgarantie (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Daten werden in der Regel sechs Monate nach Auftragsdatum gelöscht. Ausgenommen ist die Löschung von steuerlich relevanten Daten, die nach einer Aufbewahrungsfrist von 15 Jahren gelöscht werden. * Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen sind ausgeschlossen. ** Die Volkswagen behält sich das Recht vor, Inhalte bzw. Leistungen der Volkswagen Mobilitätsgarantie ohne vorherige Nachricht zu ändern. *** Gemeint sind hier immer die männliche, weibliche und diverse Form. Der Lesbarkeit halber wird im Folgenden die männliche verwendet, und man ergänze bitte in Gedanken sinnfällig.
Mobilitätsgarantie. A4-2.1 Der Versicherer leistet infolge eines Unfalls entsprechend A1-2.3 oder einer Panne. Eine Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, auf- grund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht möglich ist. Keine Pannen sind: − Fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch gebrauch einer Luftpumpe be- hoben werden kann − Ein nach der Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Unterlassung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der auf- grund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird
Mobilitätsgarantie. (1) Die Mobilitätsgarantie NRW tritt bei einer Abweichung von der fahplanmäßigen Abfahrt des zur Fahrt geplanten Nahverkehrs- mittels von mehr als 20 Minuten an der Einstiegshaltestelle in Kraft, sofern keine Möglichkeit besteht, ein anderes das Ziel er- reichende Verkehrsmittel, das mit einem der unter Punkt 2 defi- nierten Tarife genutzt werden kann, vom selben Bahnhof bzw. derselben Haltstelle zu nutzen. Die Mobilitätsgarantie NRW kann im Geltungsbereich aller neun nordrhein-westfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifs genutzt werden. Davon ausgenommen sind Li- nien, die von folgenden Verkehrsunternehmen bedient werden: • PaderSprinter im Stadtgebiet Paderborn, • Firma Brüggemeier Reisebüros und Omnibusse GmbH & Co. KG, • Firma Weserbergland-Express, Dipl.-Ing. X. Xxxxxxx, • Firma Pollmann Reisen GmbH und • Firma Auto Risse Reiseunternehmen GmbH & Co. KG bedient werden, sowie der ÖSPV (öffentliche straßengebundene Personennahverkehr) im Stadtgebiet Osnabrück. Für in Niedersachsen gelegene Streckenabschnitte bzw. Halte- punkte kommt die Mobilitätsgarantie NRW zunächst befristet und bis längstens zum 31.12.2011 zur Anwendung, wenn und soweit es sich um SPNV (Schienenpersonennahverkehr) handelt. Darüber hinausgehende ein- und ausbrechende Verkehre nach/aus Nordrhein-Westfalen bzw. über Satz 2 und 3 hinausge- hende ÖSPV-Verkehre in Niedersachsen sowie Tarife des Fern- verkehrs unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Mobili- tätsgarantie NRW.
Mobilitätsgarantie. 14 A4-3 Erweiterter Diebstahlschutz 15 Teil B – Allgemeiner Teil 16
Mobilitätsgarantie. Der Versicherer ersetzt infolge von Beschädigungen nach A 2.2 die notwendigen und angefallenen Kosten gemäß A 5.7 für:
Mobilitätsgarantie. Der Versicherer ersetzt infolge von Beschädigungen nach § 2 Nr. 3 die notwendigen und angefallenen Kosten für:
Mobilitätsgarantie. Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von OstalbMobil-Zeitkarten im Abonnement bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzu- steigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten Verkehrsmitteln von Partnern von OstalbMobil um mehr als 30 Minu- ten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende OstalbMobil-Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils gültige Fahrplan unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorgesehenen Zeitanteile für Umsteigebeziehungen (Fahrplanauskunft unter xxx.xxx.xx). Anspruchsberechtigt sind Inhaber einer OstalbMobil-Abo-Karte für Erwachsene sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inklusive Freifahrtberechtigung. Eine Erstat- tung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden. Die Taxi- kosten werden bei den einbezogenen Tickets bis zu 35,00 Euro ersetzt. Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit dem ausgefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das z. B. unter www.Ostal- xXxxxx.xx vorgehalten wird, innerhalb von 2 Wochen bei OstalbMobil oder einem Os- talbMobil-Verkehrsunternehmen einzureichen (Ausschlussfrist). Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Ticketkauf sind nicht möglich. Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der in OstalbMobil kooperierenden Verkehrsunterneh- men zurückgeht. Bei der Mobilitätsgarantie handelt es sich um eine freiwillige Zusatz- leistung aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Bei Ausfall/Verspätung auf Grund höherer Gewalt kann keine Erstattung erfolgen. Insbesondere begründen Unwetter, Bombendrohungen, Streik, Suizid und Eingriffe Dritter in den Eisenbahn- und Busverkehr keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mobilitätsgarantie. Die Erstat- tung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Ver- schulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm beim Fahrscheinkauf bekannt waren. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn sie auf Maßnahmen wie Straßen- und Streckensper- rungen beruht, die im Vorfeld rechtzeitig unter xxx.XxxxxxXxxxx.xx bzw. der Home- page des betroffenen Verkehrsunternehmens angekündigt wurden. Die Mobilitätsgarantie bes...