Fahrgelderstattung. Für zurückgegebene Jahreswertmarken (persönlich oder JahresTicketPlus) wird gegen Vorlage der Empfangsbestätigung Fahrgeld erstattet. Der Tag der Rück- gabe der Wertmarke oder das Datum des Poststempels bei Übersendung mit der Post gilt als letzter Benutzungstag. Zur Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen: – für jeden vollen Kalendermonat > bei persönlichen JahresTickets jedermann und Firmen-Abos der Preis einer entsprechenden Monatswertmarke für jedermann > bei persönlichen 9-Uhr-JahresTickets, 9-Uhr-Firmen-Abos und 14-Uhr- Junior-JahresTickets der Preis einer entsprechenden Monatswertmarke > bei JahresTicketPlus der Gattungen jedermann, Firmen-Abo, 9-Uhr-Ti- cket und 9-Uhr-Firmen-Abo ein Zehntel des jeweils gültigen Preises ei- nes entsprechenden JahresTicketPlus > bei Senioren-JahresTickets ein Zehntel des jeweils gültigen Preises eines Senioren-JahresTickets – für angebrochene Monate > bei persönlichen JahresTickets jedermann und Firmen-Abos je Gültig- keitstag 4% des Preises einer entsprechenden Monatswertmarke für Je- dermann > bei persönlichen 9-Uhr-JahresTickets, 9-Uhr-Firmen-Abos und 14-Uhr- Junior-JahresTickets je Gültigkeitstag 4% des Preises einer entspre- chenden Monatswertmarke > bei JahresTicketPlus der Gattungen jedermann, Firmen-Abo, 9-Uhr-Ti- cket und 9-Uhr-Firmen-Abo je Gültigkeitstag 4% eines Zehntels des je- weils gültigen Preises eines entsprechenden Jahres-TicketPlus > bei Senioren-JahresTickets 4% eines Zehntels des jeweils gültigen Prei- ses eines entsprechenden Senioren-JahresTickets Erfolgt die Rückgabe eines JahresTickets aufgrund eines zeitlich direkt anschließen- den Neukaufs eines anderen JahresTickets, wird zur Errechnung des zu erstatten- den Betrags von dem entrichteten Beförderungsentgelt je Gültigkeitstag 1/360 des Preises abgezogen. Komplette Monate werden generell mit 30 Tagen angesetzt. Für JahresTicketPlus-Wertmarken besteht bei Krankheit kein Anspruch auf Er- stattung. Für persönliche Wertmarken wird bei Krankheit Fahrgeld nur erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 15 Tage dauert. Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung eines Kranken- hauses oder einer Krankenkasse nachzuweisen. Für jeden weiteren Krankheitstag wird 1/360 des Preises der Jahreswertmarke erstattet. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in...
Fahrgelderstattung. Die Nichtausnutzung von Jobtickets begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Im Eisenbahnverkehr gilt Teil A § 15.
Fahrgelderstattung. (1) Die Nichtausnutzung der Monatskarte übertragbar begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung.
(2) Eine Fahrgelderstattung bei der Monatskarte persönlich ist nur möglich im Falle einer mit Bettlägerigkeit verbundenen Krankheit der Person, auf die die Monatskarte ausgestellt ist, von mindestens 7 bis höchstens 60 Tagen Dauer. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung des Krankenhauses spätestens 14 Tage nach Wegfall des Erstattungsgrundes bei der Abonnementzentrale zu führen, andernfalls ist eine Erstattung ausge- schlossen. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des monatlichen Abbuchungsbetrages erstattet (gerundet auf die erste Nachkom- mastelle). Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.
(3) Im Eisenbahnverkehr gilt Teil A § 15.
Fahrgelderstattung. (1) Die Nichtausnutzung der Monatskarte übertragbar begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung.
(2) Eine Fahrgelderstattung bei der Monatskarte persönlich, Seniorennetzkarte, Monatskarte Ausbildung oder der Ausbil- dungsnetzkarte ist nur möglich im Falle einer mit Bettlägerigkeit verbundenen Krankheit der Person, auf die die Mo- natskarte ausgestellt ist, von mindestens 7 bis höchstens 60 Tagen Dauer. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärzt- lichen Attestes oder einer Bescheinigung des Krankenhauses spätestens 14 Tage nach Wegfall des Erstattungsgrun- des bei der Abonnementzentrale zu führen, andernfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des monatlichen Abbuchungsbetrages erstattet (gerundet auf die erste Nachkomma- stelle). Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.
(3) Im Eisenbahnverkehr gilt Teil A § 15.
Fahrgelderstattung. Die Nichtausnutzung von GVH MobilCards FirmenAbo begründen keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Im Eisen- bahnverkehr gilt Teil A § 15.
Fahrgelderstattung. (1) Die Nichtausnutzung der GVH MobilCard übertragbar begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung.
(2) Eine Fahrgelderstattung bei der GVH MobilCard persönlich, GVH MobilCard 63plus, GVH MobilCard Ausbildung ist nur möglich im Falle einer mit Bettlägerigkeit verbundenen Krankheit des Abonnenten von mindestens 7 bis höchs- tens 60 Tagen Dauer. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung des Kran- kenhauses spätestens 14 Tage nach Wegfall des Erstattungsgrundes bei der Abonnementzentrale zu führen, andern- falls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des monatlichen Abbuchungsbetrages erstattet. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.
(3) Im Eisenbahnverkehr gilt Teil A § 15.
Fahrgelderstattung. Bei Rückerstattung des Semesterbeitrages auf Grund einer Exmatrikulation bzw. bei Tod ei- nes/r Studierenden ist die Hochschulverwaltung gegen entsprechenden Nachweis be- rechtigt, den abzuführenden Betrag anteilig abzusetzen. In der Abschlussrechung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum ist mit entsprechendem Nachweis durch Belege der Hochschulverwaltung für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des SemesterTicket NRW ein Sechstel des gezahlten Betrages in Abzug zu bringen.
Fahrgelderstattung. Die Nichtausnutzung von SemesterCards begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Im Eisenbahnverkehr gilt Teil A § 15.
Fahrgelderstattung. Wird ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers in ein Objekt versetzt, das mehr als 30 km von seinem Wohnsitz entfernt ist, schuldet der Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung einen Fahrgeld- zuschuss. Die Kosten der ersten 30 km im Umkreis um den Arbeitsplatz trägt der Arbeitnehmer jedoch selbst. Bei Arbeitnehmern, die am 1. Xxxx 2000 bereits Fahrgelderstattung erhielten, richtet sich der Anspruch auf Fahrgeld- erstattung jedoch ausschließlich nach den Regelungen der Nummer 5 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1993 (siehe Anhang 1). Dieser Anspruch bleibt auch bei unmittelbarem Wechsel zu einem anderen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes erhalten.
Fahrgelderstattung für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1993