Common use of Fahrpläne Clause in Contracts

Fahrpläne. 1.1. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen NB, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den gemäß Anlage 1 vereinbarten, international zu nutzenden Bilanzkreisen dieses Vertrages anzumelden. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung, -änderung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die Regelungen für Engpässe unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen. 1.2. Der ÜNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Anlage in den Bilanzkreis des BKV ein. Der ÜNB wird, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werden, die betroffenen Parteien durch die entsprechende ESS-Meldung gemäß Ziffer 3 Anlage 3 informieren. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Werden die Unstimmigkeiten von den betroffenen Parteien nicht vor der jeweiligen Fahrplananmeldefrist oder einer vom ÜNB gesetzten späteren Frist geklärt, so wendet der ÜNB die betreffende Matching-Regel gemäß Ziffer 1.6 dieser Anlage an. ESS-Meldungen werden nur an die vom BKV in Anlage 2 angegebene(n) Kommunikationsadresse(n) versandt. Der ÜNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten Fahrpläne in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Netzsicherheit. Falls die Überprüfung einen kurzfristigen Engpass ausweist, gilt Ziffer 8.3 dieses Vertrages.

Appears in 3 contracts

Samples: Bilanzkreisvertrag, Bilanzkreisvertrag, Bilanzkreisvertrag

Fahrpläne. 1.1Der Auftragnehmer hat verbindliche Fahrpläne auf der Grundlage der vom Auftraggeber übermittel- ten Informationen spätestens zwei Wochen vor Beginn eines Schuljahres vorzulegen; dafür ist der Mustervordruck, Anlage 3 des Vertrages, zu nutzen (vgl. Der BKV hat das RechtZiffer 3.1, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von Pkt. 13). Die vertraglichen Vor- gaben zur Vertraulichkeit und zum gleichnamigen Bilanzkreis des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen Datenschutz (§ 9) sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen NB, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den gemäß Anlage 1 vereinbarten, international zu nutzenden Bilanzkreisen dieses Vertrages anzumelden. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung, -änderung und -abwicklung entsprechend zu beachten. Zusätzlich Mit dem Angebot sind die Regelungen für Engpässe unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen. 1.2Fahrpläne demgegenüber nicht einzureichen. Der ÜNB stellt Auftraggeber behält sich aber vor, • im Rahmen der Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote gemäß § 60 VgV Fahrpläne von Bie- tern einzufordern. Erscheint ein Angebot im Sinne von § 60 VgV im Verhältnis zu der zu erbrin- genden Leistung ungewöhnlich niedrig, kann der Auftraggeber den betroffenen Bieter im Rah- men der gebotenen Aufklärung auffordern, eine Fahrplanung auf der Grundlage der exemplari- schen Adresslisten, die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Anlage die Anschriften der momentan in den Bilanzkreis des BKV einjeweiligen Regionen wohnenden Schülerinnen und Xxxxxxx enthalten, unter Berücksichtigung der Vorgaben in dieser Leistungs- beschreibung und den Besonderen Vertragsbedingungen zu erstellen, innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen und seine Kalkulation unter Berücksichtigung seiner Fahrplanung zu erläutern. Der ÜNB wirdAuftraggeber behält sich vor, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werdenweitergehende Informationen zur Fahrplanung (z.B. Routen- planausdrucke) und zur Kalkulation innerhalb einer festgesetzten Frist anzufordern, sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden kann. • die Einhaltung der in dieser Leistungsbeschreibung aufgestellten Vorgaben zu überprüfen, in- dem er die Vorlage einer Fahrplanung verlangt, die betroffenen Parteien durch auf der Grundlage der exemplarischen Adresslisten, die entsprechende ESS-Meldung gemäß Ziffer 3 Anlage 3 informierendie Anschriften der momentan in den jeweiligen Regionen wohnenden Schüle- rinnen und Xxxxxxx enthalten, unter Berücksichtigung der Vorgaben in dieser Leistungsbeschrei- bung und den Besonderen Vertragsbedingungen innerhalb einer festgesetzten Frist zu erstellen ist. Dies gilt auchUm den Aufwand sowohl für die Bieter als auch für den Auftraggeber zu begrenzen, wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Werden die Unstimmigkeiten von bezieht sich dieser Vorbehalt nur auf den betroffenen Parteien nicht vor der jeweiligen Fahrplananmeldefrist oder einer vom ÜNB gesetzten späteren Frist geklärt, so wendet der ÜNB die betreffende Matching-Regel gemäß Ziffer 1.6 dieser Anlage an. ESS-Meldungen werden nur an die vom BKV in Anlage 2 angegebene(n) Kommunikationsadresse(n) versandtjeweils ermittelten Bestbieter. Der ÜNB überprüft Auftraggeber behält sich vor, weitergehende Informationen zur Fahrplanung (z.B. Routenplanausdrucke) innerhalb einer festgesetzten Frist anzufordern, sofern die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten Fahrpläne in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Netzsicherheit. Falls die Überprüfung einen kurzfristigen Engpass ausweist, gilt Ziffer 8.3 dieses VertragesPrüfung noch nicht abgeschlossen werden kann.

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenvertrag Schülerbeförderung

Fahrpläne. 1.1. 7.1 Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis zu den Bilanzkreisen des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen Netzbetreiber, dessen Netz mit dem Netz des ÜNB durch direkte Kuppelstellen elektrisch verbunden ist, in bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Diese Anmeldung ist ausschließlich zu genau einem Bilanzkreis je ausländischen Netzbetreiber möglich. Zusätzlich sind die jeweils gültigen Bestimmungen des ausländischen Netzbetreibers zu beachten. Die Regelungen unter Ziffer 8. sind zu berücksichtigen. 7.2 Die Fahrpläne sind vom BKV bis 14:30 Uhr am Vortag an den ÜNB zu übermitteln. Die Übermittlung hat in dem vom ÜNB vorgegebenen Fahrplanformat nach Anlage 3 dieses Vertrages zu erfolgen. Eine Aktualisierung der Fahrpläne bis 14:30 Uhr des Vortages ist möglich. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Die entsprechend der Anlage 3 erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen NB, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den gemäß Anlage 1 vereinbarten, international zu nutzenden Bilanzkreisen dieses Vertrages anzumelden. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung, -änderung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die Regelungen für Engpässe unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen. 1.2. 7.3 Der ÜNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Anlage in den Bilanzkreis des BKV ein. Der ÜNB wird, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werden, die diese nach Können und Vermögen mit den betroffenen Parteien durch die entsprechende ESS-Meldung gemäß Ziffer 3 Anlage 3 informierenklären und zu neuer Übermittlung der geänderten Fahrpläne auffordern. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Werden Ist im Falle des Vorliegens zweier korrespondierender Fahrpläne keine Klärung der Differenzen möglich, bildet der Fahrplan des importierenden Bilanzkreises die Unstimmigkeiten Grundlage der betrieblichen Abwicklung und der Abrechnung. Fahrpläne, für die abschließend kein korrespondierender Fahrplan vorliegt, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan ausschließlich Nullwerte aufweist. Hiervon ausgenommen sind • Fahrpläne von den betroffenen Parteien nicht vor und zu EEG-Bilanzkreisen des ÜNB, bei denen im Falle von Differenzen der jeweiligen Fahrplananmeldefrist oder einer vom Fahrplan des ÜNB gesetzten späteren Frist geklärtVorrang hat, so wendet • Fahrpläne von und zu Börsenbilanzkreisen, bei denen im Falle von Differenzen der ÜNB die betreffende Matching-Regel Fahrplan der Börse Vorrang hat. Die Regelungen gemäß Ziffer 1.6 dieser Anlage an13. ESS-Meldungen werden nur an die vom BKV in Anlage 2 angegebene(n) Kommunikationsadresse(n) versandtbleiben unberührt. Der ÜNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten Fahrpläne in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Netzsicherheit. Falls die Überprüfung einen kurzfristigen Engpass ausweist, gilt Ziffer 8.3 8.3. Erhält der BKV vom ÜNB für Fahrplananmeldungen eine positive Rückmeldung (accepted „Confirmation“), sind diese damit für beide Vertragspartner verbindlich. Dies gilt auch für Fahrplanänderungen gemäß Ziffer 7.4 und 7.5. Auf Anfrage (mittels eines Status-Request) erhält der BKV für seinen Bilanzkreis den aktuellen Status seiner Fahrpläne, die dem ÜNB vorliegen. Die Rückmeldungen auf einen Status-Request werden nur an eine bei dem ÜNB angegebene Kommunikations- adresse versand. 7.4 Fahrpläne innerhalb der Regelzone des ÜNB und regelzonenübergreifende Fahrpläne zwischen deutschen Regelzonen, können nach 14:30 Uhr des Vortages mit einem Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der ÜNB hat das Recht, Änderungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzulehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten Fahrpläne ein Engpass entstehen würde. Eine Ablehnung ist durch den ÜNB im Nachgang zu begründen. Vorläufig findet die mit der Bundesnetzagentur abgestimmte Übergangslösung Anwendung. Der ÜNB informiert den BKV über den Inhalt dieser Übergangslösung und weitere Schritte schriftlich. Bei Ausfall von Kraftwerkseinspeisungen in den Bilanzkreis dieses VertragesVertrages sind abweichend vom vorstehenden Absatz Fahrplanänderungen zu anderen Bilanzkreisen mit einer Vorlaufzeit von mindestens 15 Minuten möglich. Der ÜNB kann einen Nachweis über vorgenannte Fälle im Nachgang fordern. Für Fahrplanänderungen nach 14:30 Uhr des Vortages gelten zusätzlich folgende Einschränkungen: • EEG-Fahrpläne können nicht geändert werden. • Fahrpläne aus dem Ausland können nur zu Bedingungen geändert werden, die eine Einhaltung der Regelungen beiderseits der Staatsgrenzen sicher stellen. • Korrespondierende Fahrpläne mit Differenzen werden nicht berücksichtigt und die zuletzt gültige Fahrplanversion gilt weiter. 7.5 Nachträgliche Fahrplanänderungen sind ausschließlich bei regelzoneninternen Fahrplänen bis 16:00 Uhr des auf den Erfüllungstag des Fahrplans folgenden Werktages möglich. Werktage im Sinne dieses Vertrages sind die Xxxx xxx Xxxxxx bis Xxxxxxx ohne gesetzliche Feiertage, die in mindestens einem Bundesland als Feiertag ausgewiesen sind. Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) gelten als Feiertage. Für nachträgliche Fahrplanänderungen gelten zusätzlich folgende Einschränkungen: • EEG-Fahrpläne können nicht geändert werden. • Korrespondierende Fahrpläne mit Differenzen werden nicht berücksichtigt und die zuletzt gültige Fahrplanversion gilt weiter. 7.6 Der BKV wird gemäß § 26 Abs. 3 StromNZV seinen Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen. 7.7 Der BKV wird die Fahrpläne mittels File Transfer Protocol (FTP) über ISDN anmelden. Die Übermittlung von Fahrplänen mittels E-Mail ist vom BKV als redundanter Informationsweg zu nutzen. Bei Störungen der Fahrplanerstellungs- und Übermittlungssysteme auf Seiten des BKV bzw. der Fahrplanempfangs- und Verarbeitungssysteme auf Seiten des ÜNB werden sich die Vertragspartner über die Möglichkeit situationsorientierter Sonderlösungen abstimmen. 7.8 Kommt der BKV seiner Verpflichtung nach Abgabe von verbindlichen und vollständigen Fahrplänen bis 14:30 Uhr des Vortages wiederholt nicht nach, kann der ÜNB nach eintägiger Vorankündigung die Möglichkeit der nachträglichen Änderung von Fahrplänen untersagen. 7.9 Der BKV sorgt bei Kraftwerkseinspeisungen mit einer physikalischen elektrischen Maximalleistung größer als 100 MW, die ganz oder teilweise dem Bilanzkreis dieses Vertrages zugeordnet sind, dafür, dass Einspeisefahrpläne für jedes dieser Kraftwerke beim ÜNB bis 14:30 Uhr des Vortages angemeldet werden. Diese Fahrpläne dienen zur Überprüfung der Netzsicherheit und sind nicht abrechnungsrelevant.

Appears in 1 contract

Samples: Bilanzkreisvertrag

Fahrpläne. 1.1. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab. Die erstellten Fahrpläne müssen Der erstellte Fahrplan muss vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Viertelstunden- Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei ein separater Fahrplan zu übermitteln. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen NBÜNB, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den gemäß Anlage 1 vereinbarten, international zu nutzenden Bilanzkreisen dieses Vertrages anzumelden. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung, -änderung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die Regelungen für Engpässe unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen. 1.2. Der ÜNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Anlage in den Bilanzkreis des BKV ein. Der ÜNB wird, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen Fahrplanzeitreihen festgestellt werden, die betroffenen Parteien durch die entsprechende ESS-Meldung Rückmeldung gemäß Ziffer 3 dieser Anlage 3 informieren. Dies gilt auch, wenn der die korrespondierende Fahrplan Fahrplanzeitreihe zunächst fehlt. Werden die Unstimmigkeiten von den betroffenen Parteien nicht vor der jeweiligen Fahrplananmeldefrist oder einer vom ÜNB gesetzten späteren Frist geklärt, so wendet der ÜNB die betreffende Matching-Regel gemäß Ziffer 1.6 1.7 dieser Anlage an. ESS-Meldungen werden Rückmeldungen gemäß Ziffer 3 dieser Anlagewerden nur an die vom BKV in Anlage 2 angegebene(n) Kommunikationsadresse(n) versandt. Der ÜNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten Fahrpläne in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Netzsicherheit. Falls die Überprüfung einen kurzfristigen Engpass ausweist, gilt Ziffer 8.3 dieses Vertrages.

Appears in 1 contract

Samples: Bilanzkreisvertrag Strom

Fahrpläne. 1.1. Der BKV hat das Recht, beim BNB einen Fahrplan aus den öffentlichen 50-Hz-Netzen in den im 16,7-Hz-Bahnstromnetz geführten Bahnstrombilanzkreis dieses Vertrags anzumelden. Hierzu nimmt der BKV gegenüber dem ÜNB eine regelzoneninterne Fahrplanmeldung aus dem eigenen Bilanzkreis des BKV innerhalb der 50-Hz- Regelzone zu dem vom BNB gemäß Ziffer 4 dieser Anlage benannten Übergabebilanzkreis innerhalb der 50-Hz-Regelzone sowie gegenüber dem BNB eine „regelzonenübergreifende“ Fahrplanmeldung aus dem eigenen Bilanzkreis des BKV innerhalb der 50-Hz-Regelzone zum Bahnstrombilanzkreis des BKV vor. Der BNB bestätigt dem ÜNB das Fahrplangeschäft zum Übergabebilanzkreis. Die Regelungen unter Ziffer 6.2 und Ziffer 7 dieses Vertrags sind zu berücksichtigen. 1.2. Der BKV hat darüber hinaus das Recht, beim BNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis des BKV in anderen deutschen Regelzonen im Bahnstromnetz in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber den anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB BNB mit diesen ab. 1.3. Die Fahrpläne für einen Liefermonat sind vom BKV erstmalig bis spätestens 15 Werktage vor Beginn des Liefermonats an den BNB zu übermitteln. Änderungen und Aktualisierungen dieser Fahrpläne sind vom BKV bis spätestens 10:00 Uhr am Vortag an den BNB zu übermitteln. Die Übermittlung hat in dem vom BNB vorgegebenen Fahrplanformat gemäß Ziffer 2 dieser Anlage zu erfolgen. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat Liefermonat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. 1.4. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen NB, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den gemäß Anlage 1 vereinbarten, international zu nutzenden Bilanzkreisen dieses Vertrages anzumelden. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung, -änderung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die Regelungen für Engpässe unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen. 1.2. Der ÜNB BNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffern Ziffer 1.3 bis 1.5 dieser Anlage in den Bilanzkreis des die Bahnstrombilanzkreise der BKV ein. Der ÜNB BNB wird, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werden, die betroffenen Parteien durch informieren und zu neuer Übermittlung der geänderten Fahrpläne auffordern. Dies gilt auch wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Ist bei Vorliegen zweier korrespondierender Fahrpläne keine Klärung der Differenzen möglich, bildet der Fahrplan des importierenden Bilanzkreises die entsprechende ESS-Meldung gemäß Ziffer 3 Anlage 3 informierenGrundlage der betrieblichen Abwicklung und der Abrechnung. Fahrpläne, für die abschließend kein korrespondierender Fahrplan vorliegt, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Werden die Unstimmigkeiten von den betroffenen Parteien nicht vor der jeweiligen Fahrplananmeldefrist oder einer vom ÜNB gesetzten späteren Frist geklärt, so wendet der ÜNB die betreffende Matching-Regel gemäß Ziffer 1.6 dieser Anlage an. ESS-Meldungen werden nur an die vom BKV in Anlage 2 angegebene(n) Kommunikationsadresse(n) versandtausschließlich Nullwerte aufweist. 1.5. Der ÜNB BNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten Fahrpläne in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Netzsicherheit. Falls die Überprüfung einen kurzfristigen Engpass ausweist, gilt Ziffer 8.3 7.3 dieses VertragesVertrags. 1.6. Nachträgliche Fahrplanänderungen nach der in Ziffer 1.3 Satz 2 genannten Frist sind nicht möglich. 1.7. Der BNB nimmt die Fahrpläne per E-Mail entgegen. In jedem Fall ist der Zeitpunkt des Eingangs der Fahrpläne beim BNB maßgeblich. 1.8. Bei Störungen der Fahrplanerstellungs- und Übermittlungssysteme auf Seiten des BKV bzw. der Fahrplanempfangs- und Verarbeitungssysteme auf Seiten des BNB werden sich die Vertragsparteien unverzüglich über die Möglichkeit situationsorientierter Sonderlösungen abstimmen.

Appears in 1 contract

Samples: Bilanzkreisvertrag

Fahrpläne. 1.1. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis Bilanz kreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis zu den Bilanzkreisen des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung Fahrplana- nmeldung beim ÜNB mit diesen ab. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen Netzbetreiber, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den Bilanzkreisen die- ses Vertrages anzumelden. Bei Fahrplänen zu ausländischen Netzbetreibern sind die jeweiligen Bestimmungen die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung und - abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die Regelungen unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berück- sichtigen. 1.2. Die Fahrpläne sind sofern nicht abweichende Bestimmungen für Fahrpläne von und zu ausländi- schen Netzbetreibern gelten vom BKV bis 14:30 Uhr am Vortag an den ÜNB zu übermitteln. Die Übermittlung hat in dem vom ÜNB vorgegebenen Fahrplanformat gemäß Ziffer 2 dieser Anlage zu erfolgen. Eine Aktualisierung der Fahrpläne bis 14:30 Uhr des Vortages ist möglich. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen NB, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den gemäß Anlage 1 vereinbarten, international zu nutzenden Bilanzkreisen dieses Vertrages anzumelden. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung, -änderung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die Regelungen für Engpässe unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen. 1.21.3. Der ÜNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffern 1.3 bis 1.5 Ziffer 1.2. dieser Anlage in den Bilanzkreis des BKV ein. Der ÜNB wird, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden korres- pondierenden Fahrplänen festgestellt werden, die betroffenen Parteien durch die entsprechende ESS-Meldung gemäß Ziffer 3 Anlage 3 informiereninformieren und zu neuer Übermittlung der geänderten Fahrpläne auffordern. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Werden Ist im Falle des Vorliegens zweier korrespondierender Fahrpläne keine Klä- rung der Differenzen möglich, bildet der Fahrplan des importierenden Bilanzkreises die Unstimmigkeiten Grundlage der betrieblichen Abwicklung und der Abrechnung. Fahrpläne, für die abschließend kein korrespon- dierender Fahrplan vorliegt, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan ausschließlich Nullwerte aufweist. Hiervon ausgenommen sind: a. Fahrpläne von den betroffenen Parteien nicht vor und zu EEG-Bilanzkreisen des ÜNB, bei denen im Falle von Differenzen der jeweiligen Fahrplananmeldefrist oder einer vom Fahrplan des ÜNB gesetzten späteren Frist geklärtVorrang hat, x. Xxxxxxxxx von und zu Börsenbilanzkreisen, so wendet bei denen im Falle von Differenzen der ÜNB die betreffende Matching-Regel Fahrplan der Börse Vorrang hat. Die Regelungen gemäß Ziffer 1.6 dieser Anlage an12. ESS-Meldungen werden nur an die vom BKV in Anlage 2 angegebene(n) Kommunikationsadresse(n) versandtdieses Vertrages bleiben unberührt. Der ÜNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten Fahrpläne in ihrer GesamtheitGesamt- heit, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Netzsicherheit. Falls die Überprüfung einen kurzfristigen kurzfristi- gen Engpass ausweist, gilt Ziffer 8.3 8.3. dieses Vertrages. Erhält der BKV vom ÜNB für angemeldete Fahrpläne eine positive Rückmeldung in einem “Interme- diate Confirmation Report“, sind diese damit für beide Vertragsparteien verbindlich. Dies gilt auch für Fahrplanänderungen gemäß Ziffer 1.4.und 1.5. dieser Anlage. Auf Anfrage (mittels eines Status-Request) erhält der BKV für seinen Bilanzkreis den aktuellen Sta- tus seiner Fahrpläne, die dem ÜNB vorliegen. Die Rückmeldungen auf einen Status-Request werden nur an eine bei dem ÜNB angegebene Kommunikationsadresse versandt. 1.4. Fahrpläne innerhalb der Regelzone des ÜNB und regelzonenübergreifende Fahrpläne zwischen deutschen Regelzonen, können darüber hinaus nach 14:30 Uhr des Vortages mit einem Vorlauf von mindestens einer Viertelstunde zu jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der ÜNB hat das Recht, Änderungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzulehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten Fahrpläne ein Engpass entstehen würde. Eine Ablehnung ist durch den ÜNB im Nachgang in Textform zu begründen. Fahrplanänderungen für den Folgetag werden zwi- schen 14:30 Uhr und 18:00 Uhr des Vortages durch den ÜNB lediglich entgegengenommen und de- ren Empfang bestätigt. Die Bearbeitung und Abstimmung der Fahrpläne erfolgt erst ab dem Start- zeitpunkt der Intraday-Phase für den Folgetag um 18:00 Uhr des Vortages. Für Fahrplanänderungen nach 14:30 Uhr des Vortages gelten zusätzlich folgende Einschränkungen: a. EEG-Fahrpläne können durch den BKV nicht geändert werden. b. Fahrpläne mit dem Ausland können nur zu Bedingungen geändert werden, die eine Einhal- tung der Regelungen beiderseits der Staatsgrenzen sicherstellen. c. Sofern abschließend korrespondierende Fahrpläne mit Differenzen vorliegen werden diese nicht berücksichtigt und die zuletzt gültige Fahrplanversion gilt weiter. Dies gilt auch wenn der korrespondierende Fahrplan Nullwerte ausweist oder fehlt. 1.5. Ausschließlich bei regelzoneninternen Fahrplänen sind darüber hinaus nachträgliche Fahrplanände- rungen bis 16:00 Uhr des auf den Erfüllungstag des Fahrplans folgenden Werktages möglich. Werktage im Sinne dieses Vertrages sind die Xxxx xxx Xxxxxx bis Xxxxxxx ohne gesetzliche Feier- tage, die in mindestens einem Bundesland als Feiertag ausgewiesen sind. Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) gelten als Feiertage. Für nachträgliche Fahrplanänderungen gelten zusätzlich folgende Einschränkungen: a. EEG-Fahrpläne können durch den BKV nicht geändert werden. b. Sofern abschließend korrespondierende Fahrpläne mit Differenzen vorliegen werden diese nicht berücksichtigt und die zuletzt gültige Fahrplanversion gilt weiter. Dies gilt auch wenn der korrespondierende Fahrplan Nullwerte ausweist oder fehlt. 1.6. Der BKV wird gemäß § 26 Abs. 3 StromNZV seine Bilanzkreise gem. Anlage 1 dieses Vertrages für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen. 1.7. Der ÜNB nimmt die Fahrpläne mittels File Transfer Protocol (FTP) über ISDN oder per E-Mail entge- gen. In jedem Fall ist der Zeitpunkt des Eingangs der Fahrpläne beim ÜNB maßgeblich. 1.8. Bei Störungen der Fahrplanerstellungs- und Übermittlungssysteme auf Seiten des BKV bzw. der Fahrplanempfangs- und Verarbeitungssysteme auf Seiten des ÜNB werden sich die Vertragspartei- en unverzüglich über die Möglichkeit situationsorientierter Sonderlösungen abstimmen. 1.9. Kommt der BKV seiner Verpflichtung nach Abgabe von verbindlichen und vollständigen Fahrplänen bis 14:30 Uhr des Vortages wiederholt nicht nach, kann der ÜNB nach eintägiger Vorankündigung die Möglichkeit der nachträglichen Änderung von Fahrplänen untersagen. 1.10. Der BKV sorgt bei Kraftwerkseinspeisungen aus einem Kraftwerksblock mit einer physikalischen elektrischen Maximalleistung ≥ 100 MW, die ganz oder teilweise einem Bilanzkreis dieses Vertrages zugeordnet sind, dafür, dass Kraftwerkseinsatzpläne für jeden dieser Kraftwerksblöcke beim ÜNB bis 14:30 Uhr des Vortages angemeldet werden. Nach dieser Übermittlung sind die Kraftwerksein- satzpläne im Falle einer Änderung unverzüglich gegenüber dem ÜNB zu aktualisieren. Diese Fahr- pläne dienen zur Überprüfung der Netzsicherheit und sind nicht abrechnungsrelevant. 1.11. Änderungen der operativen Fahrplanabwicklung werden von allen ÜNB in Deutschland ausschließ- lich einheitlich durchgeführt. Sie sind dem BKV mindestens 3 Monate vor ihrem Inkrafttreten be- kanntzugeben.

Appears in 1 contract

Samples: Bilanzkreisvertrag