Fairer Wettbewerb Musterklauseln

Fairer Wettbewerb. 1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten. 2. Jede Vertragspartei gestattet jedem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen, die Frequenz und die Kapazität der von diesem angebotenen internationalen Luftverkehrsleistungen auf Grund von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit von Luftverkehrsdiensten oder den/die Luftfahrzeugtyp/en, die die von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einsetzen, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder aus Umweltschutzgründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des ICAO- Abkommens anzuwenden sind. 3. Luftverkehrsunternehmen, die von einer Vertragspartei namhaft gemacht werden, können den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorlegen. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen der Flugpläne. 4. Keine Vertragspartei gestattet der/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen entweder gemeinsam mit einem anderen Luftverkehrsunternehmen oder einzeln, seine/ihre Marktposition auf eine Art und Weise auszunützen, die darauf abzielt, einen Mitbewerber massiv zu schwächen oder von einer Route auszuschließen. 5. Keine der beiden Vertragsparteien gewährt oder gestattet dem/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen staatliche Beihilfe(n), welche die Möglichkeit von Luftverkehrsunternehmen auf billige und gleiche Weise in dem durch dieses Abkommen erfassten internationalen Luftverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten beeinträchtigt. 6. Unter staatlicher Beihilfe oder Unterstützung ist die auf Grundlage von Diskriminierung direkt oder indirekt von einem Staat oder einer öffentlichen oder privaten staatlich bestimmten oder kontrollierten Körperschaft für ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen bereitgestellte Unterstützung zu verstehen. Ohne Einschränkung umfasst dies die Aufrechnung von betrieblichen Verlusten; die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Kredite zu bevorzugten Bedingungen; die ...
Fairer Wettbewerb. (1) Die Parteien erkennen an, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, ein von fairem Wettbewerb geprägtes Umfeld zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die im Bereich von Luftverkehrsdiensten tätigen Unternehmen der beiden Parteien bei der Erbringung ihrer vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den festgelegten Strecken unter fairen und gleichen Bedingungen im Wettbewerb zueinander stehen. Daher ergreifen die Parteien alle geeigneten Maßnahmen, um die uneingeschränkte Durchsetzung dieses Ziels zu gewährleisten. (2) Die Parteien bekräftigen, dass ein freier, fairer und unverfälschter Wettbewerb wichtig ist, um die Ziele dieses Abkommens zu erreichen, und stellen fest, dass ein umfassendes Wettbewerbsrecht und eine unabhängige Wettbewerbsbehörde sowie eine solide und wirksame Durchsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbsvorschriften für die effiziente Erbringung von Luftverkehrsdiensten von Bedeutung sind. Das jeweils geltende Wettbewerbsrecht der Parteien, das die unter diesen Artikel fallenden Fragen behandelt, findet auf die Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen auf dem Hoheits- gebiet der jeweiligen Partei Anwendung. Die Parteien teilen das Ziel der Kompatibilität und Konvergenz des Wettbewerbsrechts und seiner wirksamen Anwendung. Bei der wirksamen Anwendung des Wettbewerbsrechts werden sie je nach Bedarf und sofern relevant kooperieren, unter anderem indem sie es ihren Luftfahrtunternehmen oder Staatsangehörigen gestatten, entsprechend ihrem jeweiligen Recht und ihrer jeweiligen Rechtsprechung Informationen zu einer wettbewerbsrechtlichen Maßnahme der Wettbewerbsbehörden der anderen Partei weiterzugeben. (3) Keine Bestimmung dieses Abkommens beeinträchtigt, beschränkt oder gefährdet in irgend- einer Weise die Autorität und die Befugnisse der zuständigen Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Parteien (und der Europäischen Kommission), und alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts fallen weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörden und Gerichte. Jede von einer Partei auf der Grundlage dieses Artikels ergriffene Maßnahme lässt daher etwaige Maßnahmen der Behörden und Gerichte unberührt. (4) Jede auf der Grundlage dieses Artikels ergriffene Maßnahme unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Parteien und richtet sich ausschließlich an die andere Partei oder die Unter- nehmen, die Luftverkehrsdienste aus den bzw. in die Parteien erbringen. Solche Maßnahmen können nicht Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahre...
Fairer Wettbewerb. Bei allen Geschäftsaktivitäten werden die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorschriften beachtet. Wir erwarten, dass jede Form von Wettbewerbsverzer- rung (Preisabsprachen etc.) unterlassen wird.
Fairer Wettbewerb. 7.1. ADVISER Unternehmensberater erbringen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten keine unentgeltlichen Vorleistungen, noch bieten sie Arbeitskräfte oder andere Leistungen zur Probe an. 7.2. ADVISER Unternehmensberater achten das geistige Urheberrecht an Vorschlägen, Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer und verwenden solches Material nur mit Quellenangabe. ADVISER Unternehmensberater empfehlen bei sachlich-fachlicher Notwendigkeit nur solche Kollegen, deren Leistungsstand ihnen bekannt ist. 7.3. ADVISER Unternehmensberater legen bei Kooperationen, soweit es sich nicht um einen Kapazitätsausgleich handelt, gegenüber den Mandanten die Projektverantwortlichkeit sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit offen und klar dar.
Fairer Wettbewerb. Die Gesellschaft hat ein überragendes Interesse an der Einhaltung der jeweils anwendbaren Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, denn eine Nichteinhaltung kann gravierende Folgen für die Gesellschaft haben. So können insbesondere Bußgelder oder andere Formen von Geldstrafen gegen die Gesellschaft verhängt werden, Vereinbarungen können unwirksam sein, Dritte können möglicherweise Schadensersatzforderungen gegen die Gesellschaft geltend machen und es besteht das Risiko von Rufschädigungen und negativer Presse, wenn Rechtsverstöße publik werden. Zur Vermeidung einer Schädigung der Gesellschaft durch Kartell- und Wettbewerbsverstöße ist deshalb insbesondere Folgendes zu beachten: Der Abschluss von Vereinbarungen jeglicher Art oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (z. B. eine informelle Kooperation) mit Wettbewerbern oder mit Kunden, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beschränken oder die eine wettbewerbsfeindliche Wirkung haben, gelten als Verstöße gegen das Kartellrecht. Auch Geschäftsgespräche (z.B. im Rahmen einer Verbandssitzung) mit Konkurrenten können bereits als Verstöße gegen das Kartellrecht angesehen oder ausgelegt werden. Sollte eine geschäftsbezogene Diskussion mit einem Konkurrenten über eines oder mehrere der folgenden Themen geführt werden, sollten Sie sich an der Diskussion nicht beteiligen oder die Besprechung verlassen, da Besprechungen dieser Art eine wettbewerbsfeindliche Kooperation darstellen oder zumindest indizieren können:  Thematisierung von marktrelevanten Aktionsparametern unter Austausch von unternehmensindividuellen Informationen oder Daten, die auf zukunftsbezogenes oder jüngstes Wettbewerbshandeln schließen lassen. Dazu zählen:  Informationen oder Absprachen über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Preisstrategien und -kalkulationen sowie geplante Preisänderungen,  Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten,  Informationen über Unternehmensstrategien und zukünftiges Marktverhalten,  detaillierte Informationen über Gewinne, Gewinnmargen, Marktanteile und geplante Investitionen, sofern diese nicht öffentlich sind,  in der Regel Informationen über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.  Koordination von Angeboten gegenüber Dritten, Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher und personeller Hinsicht (z.B. Kundengruppen) sowie ausdrückliches oder stillschweigendes Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen. Schriftliche Dokumente müssen immer sorg...
Fairer Wettbewerb. Die Lieferanten müssen faire Geschäftspraktiken anwenden und die geltenden Kartell- und Wettbewerbsgesetze einhalten.
Fairer Wettbewerb. 1. Jede Vertragspartei gewährt den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertrags- parteien gleiche und gerechte Möglichkeiten, um miteinander auf den durch dieses Abkommen erfassten internationalen Luftverkehrslinien in Wettbewerb zu treten. 2. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflo- genen Punkten entspricht. 3. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförde- rungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung aus- geübt werden und unter Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot in Beziehung steht zu: (a) der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat; (b) der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; (c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien. 4. Keine Vertragspartei verlangt die Unterbreitung von Flugplänen oder Betriebs- plänen durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Geneh- migung. Falls eine Vertragspartei die Unterbreitung zu Informationszwecken ver- langt, beschränkt sie den administrativen Aufwand der Unterbreitungserfordernisse und Verfahren für Zwischenhändler der Luftverkehrslinien und für die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei.
Fairer Wettbewerb. WIR ENGAGIEREN UNS DAFÜR, FAIREN UND EHRLICHEN WETTBEWERB ZU BETREIBEN UND DAS FÜR UNSERE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT GELTENDE KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT EINZUHALTEN. • Lieferanten müssen die Wettbewerbsgesetze der einzelnen Märkte, an denen sie tätig sind, kennen und diese einhalten • Lieferanten dürfen nur mit unseren Mitbewerbern zusammenarbeiten, wenn dies zu keinem Interessenkonflikt führt und wenn angemessene Schritte unternommen werden, um die vertraulichen Informationen von Imperial Brands zu schützen • Lieferanten dürfen mit unseren Mitbewerbern nicht über geschäftlich sensible Themen sprechen wie über unsere Inputkosten, unsere Preise oder Handelsbedingungen und über die Einführung neuer Produkte von uns. • Lieferanten dürfen nicht als Zwischenhändler zwischen uns und unseren Mitbewerbern agieren, sie dürfen u.a. die Handelsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen unserer Mitarbeiter nicht an uns weitergeben.
Fairer Wettbewerb. Xxxxxxxxx erwartet von ihren Lieferanten sich im Wettbewerb frei zu verhalten und die geltenden kartellrechtlichen Bestimmungen der Märkte zu beachten, die durch ihr Verhalten betroffen sein können, und danach zu handeln. Sie haben sich nicht an kartellrechtswidrigen Absprachen, Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, gleich ob zu ihren eigenen oder zu Gunsten Dritter zu beteiligen. Lieferanten verpflichten sich dazu, nicht zu Lasten einer anderen Partei durch Manipulation, Verschleierung, Missbrauch, Falschdarstellung wesentlicher Tatsachen oder anderer unfairer Verhaltensweisen einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Lieferanten nutzen eine möglicherweise vorhandene marktbeherrschende Stellung niemals missbräuchlich aus und sie verpflichten sich zu fairen Geschäftspraktiken bei Werbung und Verkauf sowie in Wettbewerbssituationen.
Fairer Wettbewerb. Tisca unterstützt einen fairen und offenen Wettbewerb. Die Einhaltung der geltenden Wettbewerbsgesetze der Länder, in denen wir und unsere Vertragspartner tätig sind, ist stets sicherzustellen.