Fairer Wettbewerb Musterklauseln

Fairer Wettbewerb. (1) Die Parteien erkennen an, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, ein von fairem Wettbewerb geprägtes Umfeld zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die im Bereich von Luftverkehrsdiensten tätigen Unternehmen der beiden Parteien bei der Erbringung ihrer vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den festgelegten Strecken unter fairen und gleichen Bedingungen im Wettbewerb zueinander stehen. Daher ergreifen die Parteien alle geeigneten Maßnahmen, um die uneingeschränkte Durchsetzung dieses Ziels zu gewährleisten.
Fairer Wettbewerb. 1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.
Fairer Wettbewerb. WIR ENGAGIEREN UNS DAFÜR, FAIREN UND EHRLICHEN WETTBEWERB ZU BETREIBEN UND DAS FÜR UNSERE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT GELTENDE KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT EINZUHALTEN. • Lieferanten müssen die Wettbewerbsgesetze der einzelnen Märkte, an denen sie tätig sind, kennen und diese einhalten • Lieferanten dürfen nur mit unseren Mitbewerbern zusammenarbeiten, wenn dies zu keinem Interessenkonflikt führt und wenn angemessene Schritte unternommen werden, um die vertraulichen Informationen von Imperial Brands zu schützen • Lieferanten dürfen mit unseren Mitbewerbern nicht über geschäftlich sensible Themen sprechen wie über unsere Inputkosten, unsere Preise oder Handelsbedingungen und über die Einführung neuer Produkte von uns. • Lieferanten dürfen nicht als Zwischenhändler zwischen uns und unseren Mitbewerbern agieren, sie dürfen u.a. die Handelsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen unserer Mitarbeiter nicht an uns weitergeben.
Fairer Wettbewerb. Die Lieferanten müssen faire Geschäftspraktiken anwenden und die geltenden Kartell- und Wettbewerbsgesetze einhalten.
Fairer Wettbewerb. Die Gesellschaft hat ein überragendes Interesse an der Einhaltung der jeweils anwendbaren Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, denn eine Nichteinhaltung kann gravierende Folgen für die Gesellschaft haben. So können insbesondere Bußgelder oder andere Formen von Geldstrafen gegen die Gesellschaft verhängt werden, Vereinbarungen können unwirksam sein, Dritte können möglicherweise Schadensersatzforderungen gegen die Gesellschaft geltend machen und es besteht das Risiko von Rufschädigungen und negativer Presse, wenn Rechtsverstöße publik werden. Zur Vermeidung einer Schädigung der Gesellschaft durch Kartell- und Wettbewerbsverstöße ist deshalb insbesondere Folgendes zu beachten: Der Abschluss von Vereinbarungen jeglicher Art oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (z. B. eine informelle Kooperation) mit Wettbewerbern oder mit Kunden, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beschränken oder die eine wettbewerbsfeindliche Wirkung haben, gelten als Verstöße gegen das Kartellrecht. Auch Geschäftsgespräche (z.B. im Rahmen einer Verbandssitzung) mit Konkurrenten können bereits als Verstöße gegen das Kartellrecht angesehen oder ausgelegt werden. Sollte eine geschäftsbezogene Diskussion mit einem Konkurrenten über eines oder mehrere der folgenden Themen geführt werden, sollten Sie sich an der Diskussion nicht beteiligen oder die Besprechung verlassen, da Besprechungen dieser Art eine wettbewerbsfeindliche Kooperation darstellen oder zumindest indizieren können:  Thematisierung von marktrelevanten Aktionsparametern unter Austausch von unternehmensindividuellen Informationen oder Daten, die auf zukunftsbezogenes oder jüngstes Wettbewerbshandeln schließen lassen. Dazu zählen:  Informationen oder Absprachen über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Preisstrategien und -kalkulationen sowie geplante Preisänderungen,  Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten,  Informationen über Unternehmensstrategien und zukünftiges Marktverhalten,  detaillierte Informationen über Gewinne, Gewinnmargen, Marktanteile und geplante Investitionen, sofern diese nicht öffentlich sind,  in der Regel Informationen über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.  Koordination von Angeboten gegenüber Dritten, Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher und personeller Hinsicht (z.B. Kundengruppen) sowie ausdrückliches oder stillschweigendes Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen. Schriftliche Dokumente müssen immer sorg...
Fairer Wettbewerb. 1. Jede Vertragspartei gewährt den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertrags- parteien gleiche und gerechte Möglichkeiten, um miteinander auf den durch dieses Abkommen erfassten internationalen Luftverkehrslinien in Wettbewerb zu treten.
Fairer Wettbewerb. Bei allen Geschäftsaktivitäten werden die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorschriften beachtet. Wir erwarten, dass jede Form von Wettbewerbsverzer- rung (Preisabsprachen etc.) unterlassen wird.
Fairer Wettbewerb. Xxxxxxxxx erwartet von ihren Lieferanten sich im Wettbewerb frei zu verhalten und die geltenden kartellrechtlichen Bestimmungen der Märkte zu beachten, die durch ihr Verhalten betroffen sein können, und danach zu handeln. Sie haben sich nicht an kartellrechtswidrigen Absprachen, Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, gleich ob zu ihren eigenen oder zu Gunsten Dritter zu beteiligen. Lieferanten verpflichten sich dazu, nicht zu Lasten einer anderen Partei durch Manipulation, Verschleierung, Missbrauch, Falschdarstellung wesentlicher Tatsachen oder anderer unfairer Verhaltensweisen einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Lieferanten nutzen eine möglicherweise vorhandene marktbeherrschende Stellung niemals missbräuchlich aus und sie verpflichten sich zu fairen Geschäftspraktiken bei Werbung und Verkauf sowie in Wettbewerbssituationen.
Fairer Wettbewerb. Wir gehen fair mit unseren Mitbewerbern um und beachten die Einhaltung des geltenden Kartell- und Handelsrechtes. Wir schützen unsere Betriebsgeheimnisse vor Zugriff an Dritte. Ebenso sind uns die Schutzrechte Dritter sehr wichtig.
Fairer Wettbewerb. Es dürfen keine Vereinbarungen zur Beschränkung des Wettbewerbs, mit einem oder mehreren Unternehmen, getroffen werden. Die UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 32 zum Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung) sowie die in den Vertragsunterlagen verankerten Kernarbeitsnormen der Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) werden geachtet. Demnach darf kein Kind unter 15 Jahre angestellt werden. Wenn das lokale Gesetz ein höheres Mindestalter für Arbeit oder eine Schulpflicht vorsieht, so gilt dieses höhere Alter. Unabhängig davon dürfen Beschäftigungen nicht gesundheits- oder entwicklungsschädlich sein sowie die schulische oder berufliche Ausbildung beeinträchtigen. Schlimmste Formen der Zwangs- und Pflichtarbeit, darunter mit oder durch Versklavung, Schuldknechtschaft, Kinder- bzw. Menschenhandel, Prostitution, Pornographie, Zwangsrekrutierung als Kindersoldat:innen, der Einsatz von Kindern zu unerlaubten Tätigkeiten, wie bspw. Drogenhandel, sind verboten und nicht zu tolerieren.