Fazit. Der Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das schweizerische Steuerrecht wird davon abhängen, inwieweit die schweizerischen Behörden und Gerichte bereit sind, Art. 15 ZBstA unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zum Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, auszulegen. Die Anwendung des Verbots der rechts- missbräuchlichen Steuerumgehung ist ein Schritt in die rich- tige Richtung. Dessen Auslegung im Sinne des zweistufigen Prüfungsschemas von Generalanwalt Xxxxxxx Xxxxxx in der hängigen Rechtssache Halifax lehnt das sachwidrige subjek- tive Kriterium «dolus malus contra fiscum» der traditio- nellen Steuerumgehungsformel des schweizerischen Steuer- rechts ab [26]. Die Anwendung der Altreservenpraxis erscheint im Geltungsbereich von Art. 15 ZBstA als unverhältnismässig und damit abkommenswidrig. ◼ Anmerkungen: 1) Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag vom 21. 6. 2005 am Chartered Institute of Taxation, London. Eine ausführliche Abhandlung zur Auslegung und Anwendung von Art. 15 ZBstA aus der Sicht der Schweiz erscheint in European Taxation Nr. 3 (2006) des International Bureau of Fiscal Documentation. 2) Botschaft zu den Bilate- ralen II, Ziff. 6.3.3. 3) Botschaft zu den Bilateralen II, Id.; Art. 8 ZBstA. 4) Siehe dazu auch Xxxxxx Xxxxxxx, Agreement between Switzerland and the European Union on the Taxation of Savings – A balanced ‹Compromis Helvétique›, Bulletin for Inter- national Fiscal Documentation (2005) S. 108–115, S. 109. 5) Beschluss des Rates vom 2. 6. 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Ab- kommens zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/ EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zin- serträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums, ABl. EG L 385 29. 12. 2004 S. 28: «Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Ab- kommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochterge- sellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richt- linie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten in der ursprünglichen Fas- sung dieser Richtlinien gleichwertig sind.» 6) Richtlinie des Rates vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl. EG L 225 20. 8. 1990 S. 6; Richtlinie des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Xxxxxx und Lizenzgebühren zwi- schen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG), ABl. L 157 26. 6. 203 S. 49. 7) Vgl. dazu die Übergangsbestimmungen in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 ZBstA sowie Art. 18 Abs. 3 ZBstA. 8) Vgl. zum Beispiel BGer, 7. 4. 2004, BGE 130 II 176, Erw. 2.1; BGer, 4. 11. 2003, BGE 130 II 1, Erw. 3.6.1. 9) Xxxxxx Xxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx, Die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EG: Anwendung und Rechtsschutz, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (2003) S. 77–120, S. 109 f.
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Samples: Zinsbesteuerungsabkommen (Zbsta)
Fazit. Der Einfluss Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das schweizerische Steuerrecht wird davon abhängenErhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), inwieweit zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich in vorliegender Unterlage Kapitel 6 dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich in Unterlage Nummer Kapitel Nummer dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die schweizerischen Behörden und Gerichte bereit sind, Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 15 ZBstA unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zum Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, auszulegen. Die Anwendung des Verbots der rechts- missbräuchlichen Steuerumgehung ist ein Schritt in die rich- tige Richtung. Dessen Auslegung im Sinne des zweistufigen Prüfungsschemas von Generalanwalt Xxxxxxx Xxxxxx in der hängigen Rechtssache Halifax lehnt das sachwidrige subjek- tive Kriterium «dolus malus contra fiscum» der traditio- nellen Steuerumgehungsformel des schweizerischen Steuer- rechts ab [26]. Die Anwendung der Altreservenpraxis erscheint im Geltungsbereich von Art. 15 ZBstA als unverhältnismässig und damit abkommenswidrig. ◼ Anmerkungen: 1) Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag vom 21. 6. 2005 am Chartered Institute of Taxation, London. Eine ausführliche Abhandlung zur Auslegung und Anwendung von Art. 15 ZBstA aus der Sicht der Schweiz erscheint in European Taxation Nr. 3 (2006) des International Bureau of Fiscal Documentation. 2) Botschaft zu den Bilate- ralen II, Ziff. 6.3.3. 3) Botschaft zu den Bilateralen II, Id.; Art. 8 ZBstA. 4) Siehe dazu auch Xxxxxx Xxxxxxx, Agreement between Switzerland and the European Union on the Taxation of Savings – A balanced ‹Compromis Helvétique›, Bulletin for Inter- national Fiscal Documentation (2005) S. 108–115, S. 109. 5) Beschluss des Rates vom 2. 6. 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Ab- kommens zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/ EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zin- serträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums, ABl. EG L 385 29. 12. 2004 S. 28: «Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Ab- kommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochterge- sellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richt- linie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten in der ursprünglichen Fas- sung dieser Richtlinien gleichwertig sind.» 6) Richtlinie des Rates vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl. EG L 225 20. 8. 1990 S. 6; Richtlinie des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Xxxxxx und Lizenzgebühren zwi- schen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG), ABl. L 157 26. 6. 203 S. 49. 7) Vgl. dazu die Übergangsbestimmungen in Art. 15 16 Abs. 1 und FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 2 ZBstA sowie Art7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. 18 AbsArtenschutzrechtliche Prüfung I Bebauungsplan Pfaffenackerstraße / Am Schönen Rain Mai 2021 Projektbezeichnung Bebauungsplan Pfaffenackerstraße / Am Schönen Rain Vorhabenträger Esslingen am Neckar Betroffene Gilde Höhlenbrüter (Blaumeise, Kohlmeise)
1. 3 ZBstA. 8) Vgl. zum Beispiel BGer, 7. 4. 2004, BGE 130 II 176, Erw. 2.1; BGer, 4. 11. 2003, BGE 130 II 1, Erw. 3.6.1. 9) Xxxxxx Xxxxxxx Schutz- und Xxxx Xxxxxxx, Die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EG: Anwendung und Rechtsschutz, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (2003) S. 77–120, S. 109 f.Gefährdungsstatus
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Samples: Artenschutzrechtliche Prüfung
Fazit. Der Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts 4.1. Da sich die Pensionspreiserhöhung nicht nach Mietrecht, sondern nach Auftragsrecht richtet, war sie nicht auf das schweizerische Steuerrecht wird davon abhängen, inwieweit die schweizerischen Behörden und Gerichte bereit sind, einem vom Kanton genehmigten Formular gemäss Art. 15 ZBstA unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zum Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, auszulegen. Die Anwendung des Verbots der rechts- missbräuchlichen Steuerumgehung ist ein Schritt in die rich- tige Richtung. Dessen Auslegung im Sinne des zweistufigen Prüfungsschemas von Generalanwalt Xxxxxxx Xxxxxx in der hängigen Rechtssache Halifax lehnt das sachwidrige subjek- tive Kriterium «dolus malus contra fiscum» der traditio- nellen Steuerumgehungsformel des schweizerischen Steuer- rechts ab [26]. Die Anwendung der Altreservenpraxis erscheint im Geltungsbereich von Art. 15 ZBstA als unverhältnismässig 269 d OR mitzuteilen und damit abkommenswidrigauch nicht nichtig. ◼ AnmerkungenIn Gutheissung der Berufung ist deshalb die Klage (negative Feststellungs- und Rückforderungsklage des Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz) abzuweisen. Da das Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz nicht auf Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung lautete, ist eine solche Überprüfung nicht vorzunehmen. Damit erübrigt sich auch die Vornahme einer Kostenaufteilung durch einen Experten (act. 73 Rz. 13).
4.2. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Pensionspreiserhöhung einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich wäre: 1) Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag vom 21. 6. 2005 am Chartered Institute of Taxation, London. Eine ausführliche Abhandlung zur Auslegung und Anwendung von Art. 15 ZBstA aus der Sicht der Schweiz erscheint in European Taxation Nr. 3 (2006) des International Bureau of Fiscal Documentation. 2) Botschaft zu den Bilate- ralen II, In Ziff. 6.3.33.1 des Pensions- und Pflegevertrages ist eine vertragliche clausula rebus sic stantibus (d.h. 3eine Klausel zur Anpassung des Vertrages an veränderte Verhältnisse oder besser gesagt eine Änderungsklausel) Botschaft zu den Bilateralen IIenthalten. Dass die mietrechtliche Sozialschutzgesetzgebung nicht anwendbar ist, Id.; Artkann daher nicht bedeuten, dass die Heimbewohner der Preisgestaltung der Berufungsklägerin schutzlos ausgeliefert sind (vgl. 8 ZBstA. 4) Siehe dazu auch Xxxxxx XxxxxxxBreitschmid/Steck/Wittwer, Agreement between Switzerland and the European Union on the Taxation of Savings – A balanced ‹Compromis Helvétique›, Bulletin for Inter- national Fiscal Documentation (2005) S. 108–115a.a.O., S. 109874; act. 5) Beschluss des Rates vom 2. 6. 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Ab- kommens zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/ EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zin- serträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums, ABl. EG L 385 29. 12. 2004 81 S. 28: «Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Ab- kommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochterge- sellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richt- linie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten in der ursprünglichen Fas- sung dieser Richtlinien gleichwertig sind71).» 6) Richtlinie des Rates vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl. EG L 225 20. 8. 1990 S. 6; Richtlinie des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Xxxxxx und Lizenzgebühren zwi- schen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG), ABl. L 157 26. 6. 203 S. 49. 7) Vgl. dazu die Übergangsbestimmungen in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 ZBstA sowie Art. 18 Abs. 3 ZBstA. 8) Vgl. zum Beispiel BGer, 7. 4. 2004, BGE 130 II 176, Erw. 2.1; BGer, 4. 11. 2003, BGE 130 II 1, Erw. 3.6.1. 9) Xxxxxx Xxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx, Die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EG: Anwendung und Rechtsschutz, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (2003) S. 77–120, S. 109 f.
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Samples: Pensionsvertrag
Fazit. Der Einfluss Die Sicherung der Gebietsverträglichkeit der festgesetzt vorhandenen und gem. § 34 BauGB vorhandenen Wohnnutzungen mit den neu geplanten unmittelbar angrenzen- den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 ist ein wesentliches Planungsziel des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf XV-19-1 VE und ein wichtiger städtebaulicher Belang der vorliegenden Planung. Grundsätzlich ist die Planung von Gewerbegebieten (GE) in Nachbarschaft zu vorhandener bzw. festgesetzter Wohnnutzung (WA) planungsrechtlich gem. 1 BauGB i.V.m. § 50 BIm- SchG problematisch und erfordert eine Einschränkung der festzusetzenden Gewerbe- gebiete hinsichtlich des Störgrades, um eine Verträglichkeit mit den benachbarten störempfindlichen Nutzungen herzustellen. Bei der Erwägung der Mittel zur Durchsetzung dieses Ziels kam zunächst eine Ge- räuschkontingentierung gem. DIN 45691 in Betracht. In Erwägung der möglichen Fest- setzung wurde vom Schallgutachter jedoch die Sicherung der Verträglichkeit durch einen Nachweis gemäß TA-Lärm vorgezogen und für das schweizerische Steuerrecht wird davon abhängenBebauungsplanverfahren vorgeschlagen, inwieweit da sich die schweizerischen Behörden und Gerichte bereit sind, ArtKontingentierung in Verbindung mit Gewerbebestands- nutzungen in der Praxis schwierig gestaltet bzw. 15 ZBstA unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zum Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, auszulegenals nicht umsetzbar beurteilt wird. Die Anwendung des Verbots Sicherung durch den Nachweis nach TA-Lärm, zu der rechts- missbräuchlichen Steuerumgehung ist ein Schritt in sich die rich- tige Richtung. Dessen Auslegung Vorhabenträgerin im Sinne des zweistufigen Prüfungsschemas von Generalanwalt Xxxxxxx Xxxxxx in der hängigen Rechtssache Halifax lehnt das sachwidrige subjek- tive Kriterium «dolus malus contra fiscum» der traditio- nellen Steuerumgehungsformel des schweizerischen Steuer- rechts ab [26]Durchführungsvertrag verpflichtet, erweist sich im geplanten vorhabenbezogenen Be- bauungsplan dagegen als praktikabel und effizient1. Die Anwendung Entwicklung der Altreservenpraxis erscheint Gewerbege- biete im Geltungsbereich von ArtXV-19-1 VE wird mit dem bauaufsichtlichen Verfahren zum Autohaus und Rei- fenhotel abgeschlossen. 15 ZBstA als unverhältnismässig und damit abkommenswidrig. ◼ Anmerkungen: 1) Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag vom 21. 6. 2005 am Chartered Institute of Taxation, London. Eine ausführliche Abhandlung zur Auslegung und Anwendung von Art. 15 ZBstA aus Wesentliche Störungen benachbarter Wohnnutzungen werden durch die im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan getroffenen Regelungen sowie konzeptionelle Bestandteile der Sicht der Schweiz erscheint in European Taxation Nr. 3 (2006) des International Bureau of Fiscal Documentation. 2) Botschaft zu den Bilate- ralen II, Ziff. 6.3.3. 3) Botschaft zu den Bilateralen II, Id.; Art. 8 ZBstA. 4) Siehe dazu auch Xxxxxx Xxxxxxx, Agreement between Switzerland and the European Union on the Taxation of Savings – A balanced ‹Compromis Helvétique›, Bulletin for Inter- national Fiscal Documentation (2005) S. 108–115, S. 109. 5) Beschluss des Rates vom 2. 6. 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Ab- kommens zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über RegelungenProjektplanung, die den in der Richtlinie 2003/48/ EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zin- serträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sindDurchführungsvertrag verbindlich gesichert wurden, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums, ABl. EG L 385 29. 12. 2004 S. 28: «Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Ab- kommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochterge- sellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richt- linie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten in der ursprünglichen Fas- sung dieser Richtlinien gleichwertig sind.» 6) Richtlinie des Rates vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl. EG L 225 20. 8. 1990 S. 6; Richtlinie des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Xxxxxx und Lizenzgebühren zwi- schen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG), ABl. L 157 26. 6. 203 S. 49. 7) Vgl. dazu die Übergangsbestimmungen in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 ZBstA sowie Art. 18 Abs. 3 ZBstA. 8) Vgl. zum Beispiel BGer, 7. 4. 2004, BGE 130 II 176, Erw. 2.1; BGer, 4. 11. 2003, BGE 130 II 1, Erw. 3.6.1. 9) Xxxxxx Xxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx, Die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EG: Anwendung und Rechtsschutz, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (2003) S. 77–120, S. 109 f.ausge- schlossen:
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Samples: Bebauungsplan
Fazit. Der Einfluss Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das schweizerische Steuerrecht wird davon abhängenErhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, inwieweit landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich in vorliegender Unterlage Kapitel 6 dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich in Unterlage Nummer Kapitel Nummer dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die schweizerischen Behörden und Gerichte bereit sind, Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 15 ZBstA unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zum Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, auszulegen. Die Anwendung des Verbots der rechts- missbräuchlichen Steuerumgehung ist ein Schritt in die rich- tige Richtung. Dessen Auslegung im Sinne des zweistufigen Prüfungsschemas von Generalanwalt Xxxxxxx Xxxxxx in der hängigen Rechtssache Halifax lehnt das sachwidrige subjek- tive Kriterium «dolus malus contra fiscum» der traditio- nellen Steuerumgehungsformel des schweizerischen Steuer- rechts ab [26]. Die Anwendung der Altreservenpraxis erscheint im Geltungsbereich von Art. 15 ZBstA als unverhältnismässig und damit abkommenswidrig. ◼ Anmerkungen: 1) Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag vom 21. 6. 2005 am Chartered Institute of Taxation, London. Eine ausführliche Abhandlung zur Auslegung und Anwendung von Art. 15 ZBstA aus der Sicht der Schweiz erscheint in European Taxation Nr. 3 (2006) des International Bureau of Fiscal Documentation. 2) Botschaft zu den Bilate- ralen II, Ziff. 6.3.3. 3) Botschaft zu den Bilateralen II, Id.; Art. 8 ZBstA. 4) Siehe dazu auch Xxxxxx Xxxxxxx, Agreement between Switzerland and the European Union on the Taxation of Savings – A balanced ‹Compromis Helvétique›, Bulletin for Inter- national Fiscal Documentation (2005) S. 108–115, S. 109. 5) Beschluss des Rates vom 2. 6. 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Ab- kommens zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/ EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zin- serträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums, ABl. EG L 385 29. 12. 2004 S. 28: «Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Ab- kommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochterge- sellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richt- linie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten in der ursprünglichen Fas- sung dieser Richtlinien gleichwertig sind.» 6) Richtlinie des Rates vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl. EG L 225 20. 8. 1990 S. 6; Richtlinie des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Xxxxxx und Lizenzgebühren zwi- schen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG), ABl. L 157 26. 6. 203 S. 49. 7) Vgl. dazu die Übergangsbestimmungen in Art. 15 16 Abs. 1 und FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 2 ZBstA sowie Art7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. 18 Abs. 3 ZBstA. 8) Vgl. zum Beispiel BGer, 7. 4. 2004, BGE 130 II 176, Erw. 2.1; BGer, 4. 11. 2003, BGE 130 II 1, Erw. 3.6.1. 9) Xxxxxx Xxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx, Die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EG: Anwendung und Rechtsschutz, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins Mai 2021 Artenschutzrechtliche Prüfung I Bebauungsplan Pfaffenackerstraße / Am Schönen Rain Legende B-Plangebiet Pfaffenackerstr / Am Schönen Rain B-Plan Xxxxxx-Xxxxx-Str / Palmstr Untersuchungsgebiet bei Erfassung im Jahr 2018 Kuerzel (2003) S. 77–120, S. 109 f.!
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Samples: Artenschutzrechtliche Prüfung