Fazit. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass nach geltendem Recht das Ehrenamtsprinzip gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG strikt zu beachten ist und rechtlich wirksame Gestaltungsmöglichkeiten nur in vergleichsweise engem Rahmen in Betracht kommen. Damit werden im Betriebsratsamt erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nach der gegenwärtigen Rechtslage ignoriert. Dies erscheint xxxx- sichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftlicher Fragestellungen und der ständigen Notwendigkeit der Erweiterung und Aktualisierung von Kenntnissen für eine effektive Betriebsratsarbeit zumindest problematisch. Professionalisie- rung der Betriebsratsarbeit und strenges Ehrenamtsprinzip bilden ein Span- nungsfeld. De lege ferenda wäre ein Abschied des Betriebsverfassungsrechts vom strengen Ehrenamtsprinzip wünschenswert. Allerdings sind die Gefahren einer Lösung von diesem Prinzip nicht zu verharmlosen. Denn die Unabhängigkeit des Be- triebsratsamtes und die Nähe zur Belegschaft müssen unbedingt gesichert blei- 31 S. dazu die Entscheidungen zu dem Komplex „Volkert/VW“ des LG Braunschweig 25. 1. 2007 – 6 KLs 48/06, und des BGH 17. 9. 2009, BB 2010, 580 ff.; zum Ganzen s. auch Dzida/Xxxxxxx, NZA 2013, 753 ff. ben. Gerade wenn Betriebsräte zunehmend über Nachwuchsprobleme klagen, kann ein Lösungsweg nicht darin gesehen werden, das Betriebsratsamt mit finanziellen Anreizen zu versehen, um neue Kräfte zu gewinnen. Die Aufgabe des Betriebsratsmitglieds muss zentral darin bestehen, die Interessen der Beleg- schaft engagiert zu vertreten. Dies gilt es rechtlich abzusichern. Solchen Arbeit- nehmern, die lediglich aus finanziellem Anreiz, ein Betriebsratsamt anstreben, sollte der Weg in die Interessenvertretung nicht geebnet werden. Dass Betriebs- räte häufig klagen, dass einige ihrer Kolleginnen und Kollegen sich nur deshalb in das Gremium haben wählen lassen, um den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsrat zu erlangen, zeigt, dass diese Problematik schon gegenwärtig nicht zu leugnen ist. Als gesetzestechnische Lösung der Entgeltproblematik bieten sich unabhängige und paritätische Kommissionen an, die die Betriebsratsvergütung festlegen. Von daher würde eine gesetzliche Öffnungsklausel im BetrVG bezüglich tarifli- cher Regelungen in diesem Bereich eine sinnvolle Option darstellen. Ob auch eine entsprechende Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen im BetrVG verankert werden sollte, bedarf noch der Diskussion. Ferner darf nicht überse- hen werden, dass im VW-Fall auch das Vorhandensein einer paritätischen Kommission nicht vor Missbrauch geschützt hat. In die Koalitionsvereinbarung der Großen Koalition von Dezember 2013 haben Forderungen nach einer gesetzlichen Neuregelung dieser Problematik indessen keinen Eingang gefunden. Dennoch bleibt das Thema auf der Agenda. Gerade in größeren Unternehmen ist die effektive Wahrnehmung von Betriebsratsauf- gaben ohne ständige Weiterentwicklung des eigenen Wissens und ohne zuneh- mende Übernahme von Verantwortung für die Situation des Unternehmens und seiner Arbeitnehmer nicht mehr vorstellbar. Eine derartige Verantwortung ist jedenfalls mit einem Tarifgehalt als Schlosser nicht angemessen ausgeglichen. Der Gesetzgeber bleibt daher gefordert. Der französische Schriftsteller, Philosoph und Staatstheoretiker Xxxxxxxxxxx beschreibt in seinem 1748 publiziertem Werk „Der Geist der Gesetze“ die Rechtsfindung als komplexen Prozess, der Gesetzgeber und Rechtsprechung verpflichtet, das Recht auf der Grundlage gegenläufiger Interessen wie auch gemeinsamer Vorstellungen zu entwickeln. So gesehen ist das gesprochene Recht immer auch ein Spiegelbild seiner Zeit. I. Die Sachmittel von „gestern“ und „heute“
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Samples: Publication Agreement
Fazit. a) Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigtBegründung des Besprechungsurteils ist alles an- dere als stringent: Das FG beruft sich zunächst auf die zi- tierte Formel des BFH, die aber die Rechtsfähigkeit der Stif- tung gerade voraussetzt, denn nur im Fall eines wirksamen Vermögensübergangs kann sich die Frage stellen, ob die Stiftung frei über das auf sie übertragene Vermögen verfü- gen kann. Sodann wird behauptet, dass „in so gelagerten Fällen“ das Trennungsprinzip durchbrochen werde (Tz. 27). Das ist gerade unrichtig: Eine Durchbrechung des Tren- nungsprinzips würde gerade einen Vermögensübergang auf die Stiftung und damit auch die Anwendung der BFH-For- mel sachlogisch ausschließen.
b) Meines Erachtens sollte man sich von den Überlegun- gen frei machen, wonach die einschlägigen Stiftungen nicht wirksam errichtet sind oder ihrer Anerkennung der ordre public entgegensteht. Diese Thesen stehen ohnehin auf wackligen Beinen und sind in keiner der einschlägigen Entscheidungen überzeugend begründet worden: Weder das liechtensteinische Stiftungsrecht noch das deutsche IPR trägt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips, wenn man von extremen und unrealistischen Lehrbuchfällen ab- sieht. Für die Zukunft wird man ohnehin vor allem lautere Stiftungsgründungen zu beurteilen haben, die nicht auf eine Steuerhinterziehung zielen. Die Beurteilung derartiger Sach- verhalte sollte im Zentrum der Überlegungen stehen. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: Fallgruppe 1: Liegt ein Treuhand- oder ein anderes Rechts- verhältnis vor, wonach die Stiftung das ihr übertragene Ver- mögen für Rechnung des Stifters verwaltet, liegt zunächst weder eine Entreicherung des Stifters noch eine Bereiche- rung der Stiftung vor. Endet das Treuhand- oder andere Rechtsverhältnis, das die Zuordnung des Stiftungsvermö- gens zur Person des Stifters begründet, mit dem Tod des Stifters, so liegt ein in zeitlicher Hinsicht gestreckter Erwerb der Stiftung nach geltendem Recht das Ehrenamtsprinzip gemäß § 37 7 Abs. 1 BetrVG strikt Nr. 8 Satz 1 ErbStG vor, der als Schenkung unter Lebenden zu beachten ist und rechtlich wirksame Gestaltungsmöglichkeiten nur in vergleichsweise engem Rahmen in Betracht kommen. Damit werden einem Direkterwerb der Stif- tung im Betriebsratsamt erworbene Kenntnisse Zeitpunkt des Todes des Stifters führt. Es liegt bei den Erben des Stifters im Hinblick auf das Stiftungsvermö- gen kein Erwerb durch Erbanfall vor. Fallgruppe 2: Sind die Statuten und Fähigkeiten nach Vereinbarungen so zu deuten, dass das Dotationskapital bereits im Zeitpunkt der gegenwärtigen Rechtslage ignoriertStiftungserrichtung als eigenes Vermögen der Stiftung zu qualifizieren ist, ist bereits in diesem Zeitpunkt der Tatbe- stand des § 7 Abs. Dies erscheint xxxx- sichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftlicher Fragestellungen und der ständigen Notwendigkeit der Erweiterung und Aktualisierung von Kenntnissen für eine effektive Betriebsratsarbeit zumindest problematisch1 Nr. Professionalisie- rung der Betriebsratsarbeit und strenges Ehrenamtsprinzip bilden ein Span- nungsfeld. De lege ferenda wäre ein Abschied des Betriebsverfassungsrechts vom strengen Ehrenamtsprinzip wünschenswert. Allerdings sind die Gefahren einer Lösung von diesem Prinzip nicht zu verharmlosen. Denn die Unabhängigkeit des Be- triebsratsamtes und die Nähe zur Belegschaft müssen unbedingt gesichert blei- 31 S. dazu die Entscheidungen zu dem Komplex „Volkert/VW“ des LG Braunschweig 25. 1. 2007 – 6 KLs 48/06, und des BGH 17. 9. 2009, BB 2010, 580 ff.; zum Ganzen s. auch Dzida/Xxxxxxx, NZA 2013, 753 ff. ben. Gerade wenn Betriebsräte zunehmend über Nachwuchsprobleme klagen, kann ein Lösungsweg nicht darin gesehen werden, das Betriebsratsamt mit finanziellen Anreizen zu versehen, um neue Kräfte zu gewinnen8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Die Aufgabe des Betriebsratsmitglieds muss zentral darin bestehen, die Interessen für mittelbare Schenkungen entwickelte Formel der Beleg- schaft engagiert zu vertreten. Dies gilt es rechtlich abzusichern. Solchen Arbeit- nehmern, die lediglich aus finanziellem Anreiz, ein Betriebsratsamt anstreben, BFH-Rechtsprechung hilft bei der Unterscheidung der Fall- gruppen nicht weiter und sollte der Weg in die Interessenvertretung nicht geebnet für diese Fälle aufgegeben werden. Dass Betriebs- räte häufig klagen, dass einige ihrer Kolleginnen und Kollegen sich nur deshalb in das Gremium haben wählen lassen, um den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsrat zu erlangen, zeigt, dass diese Problematik schon gegenwärtig nicht zu leugnen ist. Als gesetzestechnische Lösung der Entgeltproblematik bieten sich unabhängige und paritätische Kommissionen an, die die Betriebsratsvergütung festlegen. Von daher würde eine gesetzliche Öffnungsklausel im BetrVG bezüglich tarifli- cher Regelungen in diesem Bereich eine sinnvolle Option darstellen. Ob auch eine entsprechende Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen im BetrVG verankert werden sollte, bedarf noch der Diskussion. Ferner darf nicht überse- hen werden, dass im VW-Fall auch das Vorhandensein einer paritätischen Kommission nicht vor Missbrauch geschützt hat. In die Koalitionsvereinbarung der Großen Koalition von Dezember 2013 haben Forderungen nach einer gesetzlichen Neuregelung dieser Problematik indessen keinen Eingang gefunden. Dennoch bleibt das Thema auf der Agenda. Gerade in größeren Unternehmen ist die effektive Wahrnehmung von Betriebsratsauf- gaben ohne ständige Weiterentwicklung des eigenen Wissens und ohne zuneh- mende Übernahme von Verantwortung für die Situation des Unternehmens und seiner Arbeitnehmer nicht mehr vorstellbar. Eine derartige Verantwortung ist jedenfalls mit einem Tarifgehalt als Schlosser nicht angemessen ausgeglichen. Der Gesetzgeber bleibt daher gefordert. Der französische Schriftsteller, Philosoph und Staatstheoretiker Xxxxxxxxxxx beschreibt in seinem 1748 publiziertem Werk „Der Geist der Gesetze“ die Rechtsfindung als komplexen Prozess, der Gesetzgeber und Rechtsprechung verpflichtet, das Recht auf der Grundlage gegenläufiger Interessen wie auch gemeinsamer Vorstellungen zu entwickeln. So gesehen ist das gesprochene Recht immer auch ein Spiegelbild seiner Zeit.
I. Die Sachmittel von „gestern“ und „heute“
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Samples: Bauträgervertrag
Fazit. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigtRücknahme einer Kreditzusage seitens der Bank führt längst nicht in allen Fällen zu einer Haftung gegenüber den anderen Projektbeteiligten. Ein Haftungsrisiko für die Bank besteht aber dann, dass nach geltendem Recht das Ehrenamtsprinzip gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG strikt zu beachten ist und rechtlich wirksame Gestaltungsmöglichkeiten nur in vergleichsweise engem Rahmen in Betracht kommen. Damit werden wenn sie im Betriebsratsamt erworbene Kenntnisse Wissen um verbleibende Kredithürden gegen aussen den Anschein eines definitiven Kreditengagements erweckt. Jeder Schweizer und Fähigkeiten nach jede Schweizerin führt mindestens ein Bankkonto. Im Baukontext ist dies nicht anders, im Gegenteil: Ein Generalunternehmer führt regelmässig für jedes Bauprojekt mehrere Konten, die spezifischen Zwecken dienen. Diese Konten führt er zuweilen bei einer an- deren Bank als die Bauherrin. Was aber, wenn die an ihn überwiesenen Gelder nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden? Die Frage wird dann relevant, wenn der gegenwärtigen Rechtslage ignoriertGeneralunter- nehmer in Konkurs fällt. Dies erscheint xxxx- sichts Xxxx die Bauherrin81 die Bank des Generalunternehmers hierfür zur Verantwortung ziehen, ohne dass die fragliche Bank sich vertraglich zur Überwachung der zunehmenden Komplexität wirtschaftlicher Fragestellungen Zahlungsaufträge verpflichtet hat? Die Antwort des Bundesgerichts auf die Frage lautet „nein“ – jedenfalls nicht im Normalfall. Den „Normalfall“, den das Bundesgericht zu entscheiden hatte,82 handelte von einem Baukon- sortium, das einen Generalunternehmer mit einem Bauprojekt betraut hatte. Der Generalunter- nehmer führte bei seiner eigenen Bank ein allgemeines Projektkonto und ein Konto für die Sub- unternehmer. Auf das Subunternehmerkonto wurden rund 3.7 Mio. Sfr. überwiesen. Bis zum Konkurs des Generalunternehmers wurden die Subunternehmer auch effektiv bezahlt. Daneben wurden allerdings mit dem Wissen der ständigen Notwendigkeit GU-Bank rund 880'000 Sfr. für andere Zwecke ver- wendet, unter anderem für Lohnzahlungen an die Angestellten des Generalunternehmers.83 Das Bundesgericht verneinte eine Haftung der Erweiterung Bank; der Kontovertrag bestehe nur zwischen der Bank und Aktualisierung von Kenntnissen für eine effektive Betriebsratsarbeit zumindest problematisch. Professionalisie- rung der Betriebsratsarbeit und strenges Ehrenamtsprinzip bilden ein Span- nungsfeld. De lege ferenda wäre ein Abschied des Betriebsverfassungsrechts vom strengen Ehrenamtsprinzip wünschenswert. Allerdings sind dem Generalunternehmer, das Baukonsortium könne daraus keine Rechte ableiten.84 Die Bauherrschaft könne sich gegen Xxxxxxxxxxxxxxxx vertraglich absichern.85 Wenn sie dies nicht tue, müsse sie die Gefahren einer Lösung von diesem Prinzip nicht zu verharmlosen. Denn die Unabhängigkeit des Be- triebsratsamtes und die Nähe zur Belegschaft müssen unbedingt gesichert blei- 31 S. dazu die Entscheidungen zu dem Komplex „Volkert/VW“ des LG Braunschweig 25. 1. 2007 – 6 KLs 48/06Konsequenzen tragen.86 Die Rechtsprechung ist streng, und des BGH 17dies in zweierlei Hinsicht. 9. 2009, BB 2010, 580 ff.; zum Ganzen s. auch Dzida/Xxxxxxx, NZA 2013, 753 ff. ben. Gerade wenn Betriebsräte zunehmend über Nachwuchsprobleme klagen, kann ein Lösungsweg nicht darin gesehen werden, das Betriebsratsamt mit finanziellen Anreizen zu versehen, um neue Kräfte zu gewinnen. Die Aufgabe des Betriebsratsmitglieds muss zentral darin bestehen, die Interessen Erstens stellt sie vergleichsweise hohe Anforderungen an den Nachweis der Beleg- schaft engagiert zu vertreten. Dies gilt es rechtlich abzusichern. Solchen Arbeit- nehmern, die lediglich aus finanziellem Anreiz, ein Betriebsratsamt anstreben, sollte vertraglichen Bindung zwischen der Weg in die Interessenvertretung nicht geebnet werden. Dass Betriebs- räte häufig klagen, dass einige ihrer Kolleginnen und Kollegen sich nur deshalb in das Gremium haben wählen lassen, um den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsrat zu erlangen, zeigt, dass diese Problematik schon gegenwärtig nicht zu leugnen ist. Als gesetzestechnische Lösung der Entgeltproblematik bieten sich unabhängige und paritätische Kommissionen an, die die Betriebsratsvergütung festlegen. Von daher würde eine gesetzliche Öffnungsklausel im BetrVG bezüglich tarifli- cher Regelungen in diesem Bereich eine sinnvolle Option darstellen. Ob auch eine entsprechende Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen im BetrVG verankert werden sollte, bedarf noch der Diskussion. Ferner darf nicht überse- hen werden, dass im VW-Fall auch das Vorhandensein einer paritätischen Kommission nicht vor Missbrauch geschützt hat. In die Koalitionsvereinbarung der Großen Koalition von Dezember 2013 haben Forderungen nach einer gesetzlichen Neuregelung dieser Problematik indessen keinen Eingang gefunden. Dennoch bleibt das Thema auf der Agenda. Gerade in größeren Unternehmen ist die effektive Wahrnehmung von Betriebsratsauf- gaben ohne ständige Weiterentwicklung des eigenen Wissens und ohne zuneh- mende Übernahme von Verantwortung für die Situation des Unternehmens und seiner Arbeitnehmer nicht mehr vorstellbar. Eine derartige Verantwortung ist jedenfalls mit einem Tarifgehalt als Schlosser nicht angemessen ausgeglichen. Der Gesetzgeber bleibt daher gefordert. Der französische Schriftsteller, Philosoph und Staatstheoretiker Xxxxxxxxxxx beschreibt in seinem 1748 publiziertem Werk „Der Geist der Gesetze“ die Rechtsfindung als komplexen Prozess, der Gesetzgeber und Rechtsprechung verpflichtet, das Recht auf der Grundlage gegenläufiger Interessen wie auch gemeinsamer Vorstellungen zu entwickeln. So gesehen ist das gesprochene Recht immer auch ein Spiegelbild seiner Zeit.
I. Die Sachmittel von „gestern“ und „heute“kontoführenden
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Samples: Haftung Der Bank Bei Bauprojekten
Fazit. Im Ergebnis liegt die Hürde für die Annahme einer faktischen Organschaft der Bank relativ hoch, solange die Bank nicht zusätzlich eine Aktionärsstellung innehat. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigtEinflussnahme auf die Geschäftstätigkeit – mag sie auch bedeutsam sein – reicht für sich alleine nicht aus. Es braucht vielmehr eine Einflussnahme „von innen heraus“, dass nach geltendem Recht so wie sie für das Ehrenamtsprinzip gemäß § 37 AbsOrgan typisch ist. 1 BetrVG strikt zu beachten ist und rechtlich wirksame Gestaltungsmöglichkeiten nur 98 Vgl. insgesamt BGE 136 III 14 E. 2.4. S. 21. Zur zentralen Bedeutung der Entscheidbefugnis über die Zahlungen vgl. auch XXXXXXX, Responsabilité de la banque, S. 356. 99 BGE 107 II 349. Siehe dazu auch LÄNZLINGER, Haftung des Kreditgebers, S. 188 ff. 100 Im Entscheidfall löste die an der zweiten Kapitalerhöhung beteiligte Tochtergesellschaft die erste Tochtergesellschaft ab. 101 BGE 107 II 349 E. 5a S. 354 f. 102 Zu dieser Figur siehe XXXXXXX, Haftung der Banken, S. 125 ff. 103 Xxxxx XXXXXXX, Haftung der Banken, S. 125. Aktuell findet die Diskussion über die Umwandlung auf einer weiteren Ebene statt: Der krisenbedingten Zwangsumwandlung von Fremd- in vergleichsweise engem Rahmen in Betracht kommen. Damit werden Eigenkapital im Betriebsratsamt erworbene Kenntnisse Falle der systemrelevanten (too big to fail) Banken. Siehe EXPERTENKOMMISSION, Schlussbericht, S. 45. Jeder Bauunternehmer verfügt bei mindestens einer Bank über eine Kreditlinie. Zuweilen lässt sich die Bank im Rahmen ihrer Kreditvergabe104 eine Globalzession einräumen, häufig in Gestalt einer Sicherungszession. Unter diesem Titel zediert der Unternehmer der Bank alle bisherigen und Fähigkeiten nach künftigen Forderungen. Was passiert, wenn der gegenwärtigen Rechtslage ignoriertUnternehmer in Konkurs fällt? Welche Rechte hat die Bank, und wo begibt sie sich in potentielle Haftungspositionen? Diese Frage stellt sich selbstredend nicht nur für das Baukonsortium, das allenfalls noch offene Forderungen gegenüber dem Generalunternehmer hat, sondern für alle seine Gläubiger, namentlich auch die Subunternehmer.105 Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit sich die Bank zur Tilgung ihrer Kreditforderung weiterhin vorab aus den eingehenden Zahlungen befriedigen kann. Dies erscheint xxxx- sichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftlicher Fragestellungen und der ständigen Notwendigkeit der Erweiterung und Aktualisierung von Kenntnissen für eine effektive Betriebsratsarbeit zumindest problematisch. Professionalisie- rung der Betriebsratsarbeit und strenges Ehrenamtsprinzip bilden ein Span- nungsfeld. De lege ferenda wäre ein Abschied des Betriebsverfassungsrechts vom strengen Ehrenamtsprinzip wünschenswert. Allerdings sind die Gefahren einer Lösung von diesem Prinzip nicht zu verharmlosen. Denn die Unabhängigkeit des Be- triebsratsamtes Das Bundesgericht und die Nähe zur Belegschaft müssen unbedingt gesichert blei- 31 S. dazu überwiegende Lehre folgen heute der Durchgangstheorie:106 Forderungen, die Entscheidungen vor Konkurs- eröffnung entstanden sind, stehen der Bank zu. Ob sie erst nach Konkurseröffnung eingehen, spielt keine Rolle.107 Forderungen, die nach Konkurseröffnung entstehen, fallen hingegen in die Konkursmasse. Das Vorabbefriedigungsrecht der Bank ist also nicht grenzenlos, ab Konkurs- eröffnung gilt auch für sie das Prinzip der relativen Gleichbehandlung der Konkursgläubiger.108 Für solche später entstandenen Forderungen ist die Bank gegenüber der Konkursmasse heraus- gabepflichtig und damit haftbar. Weiter stellt sich die Frage nach den umfangmässigen Schranken der Globalzession. Es gilt das Verbot der übermässigen Selbstbindung im Sinne von Art. 27 ZGB. Die Globalzession darf grundsätzlich nur Forderungen aus dem ordentlichen Geschäftsbetrieb des Zedenten erfassen. Die Zession von Erträgen, die etwa aus dem Verkauf von Beständen im Anlagevermögen resultieren, ist im Lichte von Art. 27 ZGB kritisch; wären sie von der Globalzession erfasst, würde dem Zedenten jeglicher Zugriff auf seine Betriebsmittel entzogen.109 Die Bank, die solche Mittel erhält, ist mithin herausgabepflichtig. Im Ergebnis hat also die Bank gestützt auf die Globalzession das Recht, sich aus den Forderungen, die vor dem Konkurs entstanden sind, zu dem Komplex „Volkert/VW“ befriedigen. Zahlungen, die bei ihr eingegangen sind oder noch eingehen, darf sie behalten. Zahlungen, die auf den Konten des LG Braunschweig 25. 1. 2007 – 6 KLs 48/06, und des BGH 17. 9. 2009, BB 2010, 580 ff.; zum Ganzen s. auch Dzida/Xxxxxxx, NZA 2013, 753 ff. ben. Gerade wenn Betriebsräte zunehmend über Nachwuchsprobleme klagen, kann ein Lösungsweg nicht darin gesehen Unternehmers gutgeschrieben werden, das Betriebsratsamt mit finanziellen Anreizen zu versehen, um neue Kräfte zu gewinnenmuss die Konkursverwaltung an die Bank überweisen. Die Aufgabe des Betriebsratsmitglieds muss zentral darin bestehen, die Interessen Das Vorabbefriedigungsrecht der Beleg- schaft engagiert zu vertretenBank ist umfangmässig durch Art. Dies gilt es rechtlich abzusichern. Solchen Arbeit- nehmern, die lediglich aus finanziellem Anreiz, ein Betriebsratsamt anstreben, sollte der Weg in die Interessenvertretung nicht geebnet werden. Dass Betriebs- räte häufig klagen, dass einige ihrer Kolleginnen und Kollegen sich nur deshalb in das Gremium haben wählen lassen, um den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsrat zu erlangen, zeigt, dass diese Problematik schon gegenwärtig nicht zu leugnen ist. Als gesetzestechnische Lösung der Entgeltproblematik bieten sich unabhängige und paritätische Kommissionen an, die die Betriebsratsvergütung festlegen. Von daher würde eine gesetzliche Öffnungsklausel im BetrVG bezüglich tarifli- cher Regelungen in diesem Bereich eine sinnvolle Option darstellen. Ob auch eine entsprechende Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen im BetrVG verankert werden sollte, bedarf noch der Diskussion. Ferner darf nicht überse- hen werden, dass im VW-Fall auch das Vorhandensein einer paritätischen Kommission nicht vor Missbrauch geschützt hat. In die Koalitionsvereinbarung der Großen Koalition von Dezember 2013 haben Forderungen nach einer gesetzlichen Neuregelung dieser Problematik indessen keinen Eingang gefunden. Dennoch bleibt das Thema auf der Agenda. Gerade in größeren Unternehmen ist die effektive Wahrnehmung von Betriebsratsauf- gaben ohne ständige Weiterentwicklung des eigenen Wissens und ohne zuneh- mende Übernahme von Verantwortung für die Situation des Unternehmens und seiner Arbeitnehmer nicht mehr vorstellbar. Eine derartige Verantwortung ist jedenfalls mit einem Tarifgehalt als Schlosser nicht angemessen ausgeglichen. Der Gesetzgeber bleibt daher gefordert. Der französische Schriftsteller, Philosoph und Staatstheoretiker Xxxxxxxxxxx beschreibt in seinem 1748 publiziertem Werk „Der Geist der Gesetze“ die Rechtsfindung als komplexen Prozess27 ZGB beschränkt, der Gesetzgeber und Rechtsprechung verpflichtet, das Recht auf grundsätzlich die Globalzession nur für Forderungen aus der Grundlage gegenläufiger Interessen wie auch gemeinsamer Vorstellungen zu entwickeln. So gesehen ist das gesprochene Recht immer auch ein Spiegelbild seiner Zeitordentlichen Betriebstätigkeit zulässt.
I. Die Sachmittel von „gestern“ und „heute“
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Samples: Haftung Der Bank Bei Bauprojekten