Fertigstellungstermine Musterklauseln

Fertigstellungstermine. Überschreiten wir schuldhaft verbindlich vereinbarte Fertigstellungstermine, haften wir gegenüber unserem Kunden auf Schadenersatz für von diesem nachgewiesene und auf der Verzögerung ursächlich beruhende Schäden. Zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs sind wir nicht verpflichtet. Nimmt der Kunde auf Grund von uns zu vertretender Terminüberschreitung ein Ersatzfahrzeug in Anspruch, erstatten wir die hierfür entstehenden Kosten unter Berücksichtigung einer etwaigen Ersparnis für den Kunden durch Nichtbeanspruchung des eigenen Fahrzeugs. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.
Fertigstellungstermine. Verbindliche Ausführungsfristen sind im Leistungsschein fest- gelegt. Falls für das Projekt erforderlich, enthält dieser einen Zeitplan, der definiert, zu welchem Zeitpunkt welche Teilleistun- gen bzw. Module zur Teststellung kommen und abgenommen werden. Bei längerer Erstellungsdauer wird für die Installation bzw. Fer- tigstellung und das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit jeweils ein voraussichtlicher sowie ein spätester Zeitpunkt vereinbart. Im Falle dass Ausführungsfristen - auch teilweise - nicht einge- halten werden können, hat BITWORKS den Kunden hiervon unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen und die voraussichtliche Verzögerung mitzuteilen.
Fertigstellungstermine. Angaben zur voraussichtlichen Projektdauer und zur Fertigstellung des Projekts sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Auch wenn ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde, sind Terminüberschreitungen nicht dem Auftragnehmer anzulasten, wenn diese auf höherer Gewalt (z.B. Krankheit oder anderen unvorhersehbaren Umstände), auf nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers oder darauf beruhen, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 3 der Auftragsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Fertigstellungstermine. Fertigstellung und schriftliche Anzeige Die AN garantiert die vollständige, ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung gemäß Punkt 5 zu den im Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) vereinbarten Zwischenterminen und dem Fertigstellungstermin. Als Fertigstellungstermin wird der [•] vereinbart.
Fertigstellungstermine. Die Vertragsparteien vereinbaren folgenden Fertigstellungstermin für die gesamte Vertragsleistung als verbindliche Vertragsfrist: Die folgenden Zwischentermine sind Vertragsfristen und daher bindend: Teilleistung – Datum der Fertigstellung: Behinderungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Behinderungen, welche die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen unabhängig davon, ob sie dem Auftraggeber offenkundig sind. Die Eintragung im Bautagebuch ersetzt nicht die nach dieser Vorschrift notwendige, schriftliche Behinderungsanzeige. Im Hinblick auf ein geordnetes Projektmanagement sind die Folgen einzelner hindernder Umstände auf das eingesetzte Personal und die sonstigen Ressourcen des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer in der Behinderungsanzeige detailliert anzugeben. Insbesondere ist genau auszuführen, ob und inwieweit Personal und sonstige Ressourcen an anderer Stelle beschäftigt bzw. eingesetzt werden können/konnten und welche Maßnahmen zur Minderung etwa aufgetretener Schäden möglich (gewesen) sind. Der Auftragnehmer hat bei Behinderungsanmeldungen das vom Auftraggeber vorgegebene Formular „Behinderungsanzeige“ zu verwenden und durchgängig zu nummerieren.
Fertigstellungstermine. Der Lieferzeitraum und die Fertigstellungstermine für die Leistungen des Lieferanten bestimmen sich nach Vertrag. Ohne vertragliche Regelung wird der Lieferzeitraum oder der Fertigstellungstermin vom Lieferanten festgelegt. Die Einhaltung der im Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestäti- gung definierten Lieferfristen und Fertigstellungstermine gilt unter der Bedingung, dass: • der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten einen rechtzeiti- gen Beginn der Arbeiten des Lieferanten gestattet, und • nicht mangelhafte oder ausbleibende Leistungen oder Lieferungen von Nebenunternehmern gemäss Ziffer 3.2.2 die Leistungserfüllung des Lieferanten verunmöglichen oder wesentlich erschweren, und • der Besteller die zur Leistungserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt bzw. die Mitwirkungspflichten gemäss Ziffer 5 rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig erfüllt.
Fertigstellungstermine. 35 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine § 36 Ausschluss von Schadenersatz § 37 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung § 38 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist § 39 Fixtermine § 40 Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fixterminen § 41 Höhere Gewalt § 42 Verzug des Auftraggebers
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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.