Abnahme und Prüfung. 4.1 Soweit die Leistungen oder Teilleistungen von SMENSO dem Werkvertragsrecht unterliegen, kann SMENSO eine schriftliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers und/oder die Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls bean- spruchen. Insbesondere kann SMENSO die Fortführung ei- nes Projekts von der (Zwischen-)Abnahme eines in sich ab- geschlossenen Projektteils abhängig machen. Ist nach der Beschaffenheit bzw. Inhalt der Leistung die Abnahme ausge- schlossen bzw. nicht erforderlich, so tritt an die Stelle der Ab- nahme die Ablieferung der Leistung.
4.2 Der Abnahmetest soll vor der Inbetriebnahme (Go Live) auf dem Testsystem des Kunden erfolgen. SMENSO wird min- destens 6 Wochen vor dem geplanten Go Live-Termin die Abnahmebereitschaft dem Kunden mitteilen. Die Parteien werden innerhalb von 2 Wochen nach dieser Mitteilung den Abnahmetest gemeinsam durchführen.
4.3 Die Abnahmefähigkeit liegt vor, wenn die Vertragssoftware im Wesentlichen fehlerfrei auf dem Testsystem des Kunden läuft und alle in der vom Kunden freigegebenen Feinkonzep- tion (oder ersatzweise, sofern keine freigegebene Feinkon- zeption vorliegt, in der Aufgabenstellung) genannten Anfor- derungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck wird SMENSO - eventuell bereits zusammen bei Vertragsschluss oder mit der Feinkonzeption - einen Testplan erstellen, der alle essentiel- len Funktionen und Geschäftsprozesse auflistet und der die Basis für den Abnahmetest stellt. Sofern der Testplan nicht bereits Teil der Vertragsunterlagen ist, wird SMENSO den Testplan dem Kunden spätestens mit der Mitteilung der Ab- nahmebereitschaft übersenden. Der Kunde hat den Testplan freizugeben oder Ergänzungen binnen 2 Wochen nach Er- halt des Testplans mitzuteilen. Nach Ablauf von 2 Wochen gilt der Testplan als genehmigt, sofern der Kunde bei der Übersendung des Testplans auf diese Frist und die Rechts- folge bei Verstreichen lassen dieser Frist hingewiesen wurde. Bei Änderungswünschen werden die Vertragspar- teien gemeinsam erörtern, ob diese berechtigt sind. Sollte es dabei zu keiner Einigung kommen, werden die Änderungen unter Vermerk eines Vorbehalts in den Testplan mit aufge- nommen und der Abnahmetest – jedoch ohne rechtliches Präjudiz - um diese Änderungen erweitert.
4.4 Der Kunde darf die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern und darf bei unwesentlichen Mängeln die Ab- nahme unter Vorbehalt erklären. Sollten die Parteien sich im Rahmen des Abnahmetests nicht darauf einigen, ob ein Feh- ler vorliegt bzw. ob ein Fehle...
Abnahme und Prüfung. Der Kunde ist verpflichtet, die von 1361 Solutions GmbH gelieferten Leistungen unmittelbar nach Ankündigung der Abnahmebereitschaft resp. nach Lieferung bzw. Abholung der Produkte zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 10 Tage nach Ankündigung, Lieferung bzw. Abholung, 1361 Solutions GmbH schriftlich bekannt zu geben. Schwerwiegende Mängel werden von 1361 Solutions GmbH sobald als möglich behoben. Muss das gelieferte Produkt ersetzt werden, so teilt 1361 Solutions GmbH dies dem Kunden baldmöglichst mit. Alle übrigen Mängel werden von 1361 Solutions GmbH entsprechend behoben. Weitere Ansprüche des Kunden wie Preisminderung etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Garantie und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Abnahmeprüfung nicht erkennbar (versteckter Mangel).
Abnahme und Prüfung. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Kunde die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.
Abnahme und Prüfung a) Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter zumindest grobfahrlässig gehandelt hat.
b) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jegliche Gefahr auf den Kunden über.
c) Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die anfallenden Kosten trägt der Kunde.
Abnahme und Prüfung. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von DB gelieferten Produkte und Leistungen unmittelbar nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 7 Tage nach Anlieferung , DB schriftlich bekanntzugeben.
Abnahme und Prüfung. Falls für zu liefernde Erzeugnisse eine Funktionsprüfung vorgeschrieben oder vereinbart ist, hat diese in unserem Werk sofort nach Versandbereitschaft - Meldung auf Kosten des Käufers zu erfolgen. Unterlässt dieser die Durchführung, so gelten die Erzeugnisse mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß abgenommen geliefert.
Abnahme und Prüfung. 7.1. Ist die Bestellung mit besonderen Gütevorschriften verbunden, so hat die Abnahme und Prüfung im Werk des Lieferanten zu erfolgen.
7.2. Die Ware muss bei Anlieferung auf Schäden oder Mängel unmittelbar überprüft und gegebenenfalls beim Lieferanten angezeigt werden. Verspätete Anzeige wird nicht anerkannt.
Abnahme und Prüfung. 10 Gewährleistung
Abnahme und Prüfung. 1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsan- zeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Kaufgegen- stand gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Eine Überführung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
3. Ist der Käufer mit der Abnahme der Kaufsache länger als 14 Tage seit dem Zugang der Bereitstellungsanzeige in Verzug, ohne dass er vorübergehend an der Annahme der ihm angebotenen Leistung verhindert ist, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser weiteren Frist eine Übergabe des gekauften Artikel ablehne.
4. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung zu ver- langen.
5. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zah- lungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht im Stande ist oder nicht nachkommt.
6. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäu- fer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Dabei ist dem Käufer auch der Nachweis gestattet, daß dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
Abnahme und Prüfung. 7.1 Der Käufer ist verpflichtet, das Vieh sofort in Empfang zu nehmen, sobald der Verkäufer dieses anliefert. Sämtliche vom Verkäufer aufgewendete Kosten im Zusammenhang mit der Nichtannahme des Viehs durch den Käufer gehen auf Rechnung des Käufers, darunter die Kosten für Lagerung und Transport. Nebenforderungen in der Reihenfolge Zinsen und Kosten, etwaige feststehende Forderungen in der Sache sowie Hauptsumme.