Abnahme und Prüfung. 4.1 Soweit die Leistungen oder Teilleistungen von SMENSO dem Werkvertragsrecht unterliegen, kann SMENSO eine schriftliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers und/oder die Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls bean- spruchen. Insbesondere kann SMENSO die Fortführung ei- nes Projekts von der (Zwischen-)Abnahme eines in sich ab- geschlossenen Projektteils abhängig machen. Ist nach der Beschaffenheit bzw. Inhalt der Leistung die Abnahme ausge- schlossen bzw. nicht erforderlich, so tritt an die Stelle der Ab- nahme die Ablieferung der Leistung.
4.2 Der Abnahmetest soll vor der Inbetriebnahme (Go Live) auf dem Testsystem des Kunden erfolgen. SMENSO wird min- destens 6 Wochen vor dem geplanten Go Live-Termin die Abnahmebereitschaft dem Kunden mitteilen. Die Parteien werden innerhalb von 2 Wochen nach dieser Mitteilung den Abnahmetest gemeinsam durchführen.
4.3 Die Abnahmefähigkeit liegt vor, wenn die Vertragssoftware im Wesentlichen fehlerfrei auf dem Testsystem des Kunden läuft und alle in der vom Kunden freigegebenen Feinkonzep- tion (oder ersatzweise, sofern keine freigegebene Feinkon- zeption vorliegt, in der Aufgabenstellung) genannten Anfor- derungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck wird SMENSO - eventuell bereits zusammen bei Vertragsschluss oder mit der Feinkonzeption - einen Testplan erstellen, der alle essentiel- len Funktionen und Geschäftsprozesse auflistet und der die Basis für den Abnahmetest stellt. Sofern der Testplan nicht bereits Teil der Vertragsunterlagen ist, wird SMENSO den Testplan dem Kunden spätestens mit der Mitteilung der Ab- nahmebereitschaft übersenden. Der Kunde hat den Testplan freizugeben oder Ergänzungen binnen 2 Wochen nach Er- halt des Testplans mitzuteilen. Nach Ablauf von 2 Wochen gilt der Testplan als genehmigt, sofern der Kunde bei der Übersendung des Testplans auf diese Frist und die Rechts- folge bei Verstreichen lassen dieser Frist hingewiesen wurde. Bei Änderungswünschen werden die Vertragspar- teien gemeinsam erörtern, ob diese berechtigt sind. Sollte es dabei zu keiner Einigung kommen, werden die Änderungen unter Vermerk eines Vorbehalts in den Testplan mit aufge- nommen und der Abnahmetest – jedoch ohne rechtliches Präjudiz - um diese Änderungen erweitert.
4.4 Der Kunde darf die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern und darf bei unwesentlichen Mängeln die Ab- nahme unter Vorbehalt erklären. Sollten die Parteien sich im Rahmen des Abnahmetests nicht darauf einigen, ob ein Feh- ler vorliegt bzw. ob ein Fehle...
Abnahme und Prüfung. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von BOLL Engineering gelieferten Produkte und Leistungen unmittelbar nach Anlieferung bzw. Abholung auf Schäden, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 14 Tage nach Anlieferung bzw. Abholung, BOLL Engineering schriftlich bekanntzugeben.
3.2 Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Garantie und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.
Abnahme und Prüfung. Der Kunde ist verpflichtet, die von 1361 Solutions GmbH gelieferten Leistungen unmittelbar nach Ankündigung der Abnahmebereitschaft resp. nach Lieferung bzw. Abholung der Produkte zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 10 Tage nach Ankündigung, Lieferung bzw. Abholung, 1361 Solutions GmbH schriftlich bekannt zu geben. Schwerwiegende Mängel werden von 1361 Solutions GmbH sobald als möglich behoben. Muss das gelieferte Produkt ersetzt werden, so teilt 1361 Solutions GmbH dies dem Kunden baldmöglichst mit. Alle übrigen Mängel werden von 1361 Solutions GmbH entsprechend behoben. Weitere Ansprüche des Kunden wie Preisminderung etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Garantie und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Abnahmeprüfung nicht erkennbar (versteckter Mangel).
Abnahme und Prüfung. Falls für zu liefernde Erzeugnisse eine Funktionsprüfung vorgeschrieben oder vereinbart ist, hat diese in unserem Werk sofort nach Versandbereitschaft - Meldung auf Kosten des Käufers zu erfolgen. Unterlässt dieser die Durchführung, so gelten die Erzeugnisse mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß abgenommen geliefert.
Abnahme und Prüfung. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von DB gelieferten Produkte und Leistungen unmittelbar nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 7 Tage nach Anlieferung , DB schriftlich bekanntzugeben.
Abnahme und Prüfung. 7.1 Der Käufer ist verpflichtet, das Vieh sofort in Empfang zu nehmen, sobald der Verkäufer dieses anliefert. Sämtliche vom Verkäufer aufgewendete Kosten im Zusammenhang mit der Nichtannahme des Viehs durch den Käufer gehen auf Rechnung des Käufers, darunter die Kosten für Lagerung und Transport. Nebenforderungen in der Reihenfolge Zinsen und Kosten, etwaige feststehende Forderungen in der Sache sowie Hauptsumme.
Abnahme und Prüfung. 8.1 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist die Ware unverzüglich zu prüfen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8.2 Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Ware nicht innerhalb von vier Wochen ab Bereitstellung als mangelhaft beanstandet oder wenn er die Ware in Betrieb nimmt. Spätere Reklamationen nicht versteckter Mängel brauchen von der Schmoll Maschinen GmbH nicht mehr berücksichtigt werden.
Abnahme und Prüfung. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Kunde die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.
Abnahme und Prüfung. 1. Es steht dem Käufer frei, für seine Rechnung die Ware bei uns abnehmen zu lassen. Wir sind nur dann verpflichtet, die Zeit des Versandes vorher dem Käufer anzuzeigen, wenn uns der Käufer bei Bestellung mitteilt, dass er die Ware vor dem Versand bei uns abnehmen will. Geschieht die Abnahme nicht rechtzeitig vor der angestrebten Zeit des Versandes, so erfolgt der Versand ohne Abnahme. Eine aufgrund besonderer Gütevorschriften beabsichtigte Warenübernahme bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Sondervereinbarung schon bei Geschäftsabschluss und hat spätestens binnen 14 Tagen nach Einlangen der Anzeige von der Übernahmebereitschaft der Waren aus unserem Werke oder auf Kosten des Bestellers in einer inländischen staatlichen Versuchsanstalt zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann das Recht auf Warenübernahme aufgrund besonderer Gütevorschriften nicht mehr geltend gemacht werden. Wird die Ware abgenommen, so gilt sie dadurch als genehmigt und es erlischt jede Verbindlichkeit unsererseits, auch bezüglich nicht erkannter Fehler, soweit solche bei Abnahme hätten gesehen oder festgestellt werden können.
Abnahme und Prüfung a) Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter zumindest grobfahrlässig gehandelt hat.
b) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jegliche Gefahr auf den Kunden über.
c) Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die anfallenden Kosten trägt der Kunde.