Zwischentermine Musterklauseln

Zwischentermine. Der von der AN zum Vertragsabschluss vorgelegte Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) ist Vertragsbestandteil. Die darin enthaltenen Beginn-, Zwischen- und Endfertigstellungsfristen, ebenso wie die im Verhandlungsprotokoll (Anlage ./[●]) festgehaltenen Beginn-, Zwischen- und Endfertigstellungsfristen und -termine sind als Vertragsfristen und -termine vereinbart und sind entsprechend der nachstehenden Regelung gemäß Punkt 12 vertragsstrafenbewehrt.14 Auf den Terminen im Verhandlungsprotokoll (Anlage ./2.1.3) und15 dem Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) aufbauend ist ein detaillierter verknüpfter Terminablaufplan mit den notwendigen Aktivitäten und deren Abhängigkeiten dargestellt in Form vernetzter Balkenpläne und eines Netzplanes von der AN innerhalb von acht Wochen nach Vertragsabschluss mit Unterteilung in Liegenschaft, Projektvorbereitung, Geschosse, Gewerke und Ablauftakte vorzulegen und von der AG unterschriftlich genehmigen zu lassen. Ein monatlicher Soll/Ist-Abgleich dieses detaillierten Terminablaufplanes hat durch die AN zu erfolgen. Die Ergebnisse sind in Form eines Terminberichtes detailliert aufzuführen. Bei Terminüberschreitungen hat die AN detailliert aufzuzeigen, welche Maßnahmen getroffen werden, um den vereinbarten Endtermin einhalten zu können. In diesen detaillierten Terminablaufplan sind die Termine für Entscheidungen der AG und die Termine für behördliche und werkvertragliche Abnahme mit aufzunehmen und zu verfolgen.
Zwischentermine. Für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen sind folgende Zwischentermine einzuhalten: Für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen sind folgende pönalisierten Zwischentermine einzuhalten: Die Arbeiten auf der Baustelle sind in folgendem Zeitraum zu unterbrechen: Für die Stillliegezeiten bzw. Ab- und erneuter Antransport der erforderlichen Baugeräte, Maschinen usw. erfolgt keine gesonderte Vergütung. Für Arbeitspausen, die im Zusammenhang mit Feiertagen entstehen, erfolgt jedenfalls keine gesonderte Vergütung. Die Vertragsstrafe ist - bei einer Auftragssumme bis EUR 600.000 mit EUR 30.000 - bei einer Auftragssumme ab EUR 600.000 mit 5% der Auftragssumme begrenzt. Es ist jeweils die ursprüngliche Auftragssumme (der zivilrechtliche Preis) heranzuziehen. Einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden hat der AN zu ersetzen. Die Einforderung einer Vertragsstrafe sowie eines über diese hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem Auftraggeber selbst dann vorbehalten, wenn er die verspätete Leistung annimmt. Ist der Auftragnehmer an der Fertigstellung der von ihm übernommenen Arbeiten durch höhere Gewalt bzw. durch Umstände in der Sphäre des Auftraggebers gehindert, so werden die Fertigstellungsfristen angemessen verlängert; die vereinbarte Vertragsstrafe sichert sodann, außer bei Unzumutbarkeit, die Einhaltung der so verlängerten Frist oder des so erstreckten Termins. Die vorstehende Regelung gilt uneingeschränkt auch für Vertragsstrafen, die aus anderen Gründen (etwa zur Sicherstellung besonderer Eigenschaften) vereinbart wurden.
Zwischentermine. Der von der AN zum Vertragsabschluss vorgelegte Bauzeitenplan ist Vertrags- grundlage. Ebenso sind die im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Beginn-, Zwi- schen- und Endfertigstellungsfristen und -termine als Vertragsfristen und -termine vereinbart und sind entsprechend der nachstehenden Regelung gemäß Punkt 6 vertragsstrafenbewehrt. Auf die Termine im Verhandlungsprotokoll aufbauend ist ein detaillierter verknüpf- ter Bauzeitenplan mit den notwendigen Aktivitäten und deren Abhängigkeiten dar- gestellt in Form vernetzter Balkenpläne und eines Netzplanes von der AN innerhalb von acht Wochen nach Vertragsabschluss mit Unterteilung in Geschosse, Gewerke und Ablauftakte vorzulegen und von der AG genehmigen zu lassen. Ein monatli- cher Soll/Ist-Abgleich dieses detaillierten Bauzeitenplanes hat durch die AN zu er- folgen. Die Ergebnisse sind in Form eines Terminberichtes detailliert aufzuführen. Bei Terminüberschreitungen hat die AN detailliert aufzuzeigen, welche Maßnahmen getroffen werden, um den vereinbarten Endtermin einhalten zu können. In diesen detaillierten Bauzeitenplan sind die Termine für Entscheidungen der AG und die Termine für behördliche und werkvertragliche Abnahme mit aufzunehmen und zu verfolgen.
Zwischentermine. 10.3.1 Der von der AN zum Vertragsabschluss vorgelegte Terminablaufplan (An- lage ./2.1.4) ist Vertragsbestandteil. Die darin enthaltenen Beginn-, Zwi- schen- und Endfertigstellungsfristen sind als Vertragsfristen und -termine vereinbart und sind entsprechend der nachstehenden Regelung gemäß Punkt 11 vertragsstrafenbewehrt. 10.3.2 Ein monatlicher Soll/Ist-Abgleich Terminablaufplans (Anlage ./2.1.4) hat durch die AN zu erfolgen. Die Ergebnisse sind in Form eines Terminberichtes detailliert aufzuführen. Bei Terminüberschreitungen hat die AN detailliert aufzuzeigen, welche Maßnahmen getroffen werden, um den vereinbarten Endtermin einhalten zu können. In diesen detaillierten Terminablaufplan sind die Termine für Entscheidungen der AG und die Termine für behördli- che und werkvertragliche Abnahme mit aufzunehmen und zu verfolgen.
Zwischentermine. Nur auszufüllen, wenn erforderlich (z.B. Baubeginn)

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  • Untervermietung 7.1. Die Untervermietung oder sonstige ganze oder teilweise Überlassung der Mietsache bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung des Vermieters kann von der Zah- lung einer Bearbeitungspauschale für die Serviceleistungen auf Seiten des Vermieters (insbesondere für die Erstellung eines Untermietvertrages, neuen Mietvertrages, zusätzliche Reinigung etc.) abhän- gig gemacht werden. 7.2. Zur unentgeltlichen Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berech- tigt.

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Verkaufsrestriktionen Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Unterlagen Der Katalog, Flyer, Broschüren und die Websiten von Xxxxxx Reisen xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx dienen als bloße Werbemittel. Das sog. „Ideen-Buch“ dient als Anregung für die Gestaltung individuell maßgeschneiderter Tages- und Pauschalreisen und ist ebenfalls ein Werbemittel. Die in diesen Unterlagen präsentierten Reisen (Tagesfahrten, sowie Pauschalreisen) und sonstige Leistungen stellen keine Anbote iSd PRG dar.