Festpreise und veränderliche Preise Musterklauseln

Festpreise und veränderliche Preise. 2.3.1.1 Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten 1) Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Ange- botsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen, 2) Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach En- de der Angebotsfrist beendet werden, 3) alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Ist keine Angebotsfrist vorgesehen, beginnt die in 1) und 2) angegebene Frist mit dem Datum des Angebotes zu laufen. 2.3.1.2 Wird bei Verträgen mit Festpreisen die vertraglich festgelegte Leistungsfrist aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, überschritten, sind jene Teile der Leis- tung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Prei- sen abzurechnen. 2.3.1.3 Werden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Umsatzsteuer während der Laufzeit eines Vertrages geändert, ist die Umsatzsteuer - unabhängig davon, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind - in der sich hieraus ergebenden Höhe zu vergüten.
Festpreise und veränderliche Preise. (Es gilt Punkt 6.3.1 der ÖNORM unverändert)
Festpreise und veränderliche Preise. 3.1.1. Festpreise: Wenn aus den Vertragsbedingungen nicht zu erkennen ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise zu kalkulieren sind, gelten für Leistungen, die nach der Auftragsvergabe innerhalb von 12 Monaten zu beenden sind, Festpreise im Sinne der Ö-NORM. Alle übrigen Leistungen gelten als veränderliche Preise im Sinne der Ö-NORM. Wird die 12-monatige Frist vom Auftraggeber überschritten, so ist nur jener Teil der Leistung nach veränderlichen Preise abzurechnen, welche ab dem 12. Monat erbracht werden. 3.1.2. Terminverzug: Die Vergütung von Lohn- und Materialerhöhungen entfällt bei Verzug in den Herstellungsfristen für den Zeitabschnitt vom Verlautbarungstermin nach dem Solltermin bis zum Isttermin der Vertragsleistung. 3.1.3. Veränderliche Preise: Sind veränderliche Preise vereinbart, so gelten hierfür die Bestimmungen der Ö-NORM B 2111. Preiserhöhungen müssen durch Veränderungen von Preisgrundlagen verursacht sein, denen sich der Auftragnehmer nicht entziehen konnte. Das Ausmaß dieser Veränderungen ist nachzuweisen. Die Preisberichtigung kann nur soweit anerkannt werden, soweit dies die Sätze nicht überschreitet, die das Bundesministerium für Bauten und Technik in seinem nach Arbeitskategorien detaillierten Index über die Veränderungen der Preise laufender Bauvorhaben jeweils festlegt. Die Preiserhöhung sind spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung beim Auftraggeber schriftlich einzureichen. Innerhalb dieser Frist hat der Auftragnehmer gemeinsam mit der Bauleitung den Baustand schriftlich im Bautagebuch festzuhalten. Bei einer späteren Erfassung des Bauzustandes wird die Preisänderung nicht berücksichtigt. Indexbasis ist der Index des Auftragsdatums, sofern nicht im Auftragsschreiben ein anderer Index festgelegt wird. Lohn und Materialerhöhungen sind bei der Schlussrechnung in einem eigenen Abschnitt zu ermitteln.
Festpreise und veränderliche Preise. Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten 1) Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen, 2) Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Angebotsfrist beendet werden, 3) alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Ist keine Angebotsfrist vorgesehen, beginnt die in 1) und 2) angegebene Frist mit dem Datum des Angebotes zu laufen. Werden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Umsatzsteuer während der Laufzeit eines Vertrages geändert, ist die Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind – in der sich hieraus ergebenden Höhe zu vergüten. Veränderliche Preise werden anhand des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 (2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index jährlich berechnet. Als Bezugsgröße für Anpassungen dient die zum Zeitpunkt des Ende der Angebotsfrist gültige Indexzahl. Ist keine Angebotsfrist vorgesehen, ist für die Berechnung das Datum des Angebots heranzuziehen. Der Erhöhungsprozentsatz und alle veränderlichen Preisgrundlagen sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Verspätet erbrachte Leistungen werden gegebenenfalls nur bis zum festgelegten Leistungstermin indexiert. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Kalkulationsgrundlagen vorzulegen.
Festpreise und veränderliche Preise. 6.3.1.1 Der Festpreis gilt für zwölf Monate ab Auftragserteilung. Nach Ablauf dieser zwölfmonatigen Frist und nach dem jeweiligen Ablauf von zwölf weiteren Monaten erfolgt eine Anpassung der Preise zum darauf folgenden Monatsersten nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2111. Die Preisanpassung wird somit mit der Baukostenveränderung des BMWFW Arbeitskategorie: Baugewerbe und Bauindustrie Tirol, Berechnungsgrundlage: ÖNORM B2111, Ausgabe: 1.5.2007, ermittelt. 6.3.1.2 Wird bei Verträgen mit Festpreisen die vertraglich festgelegte Leistungsfrist aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, überschritten, sind jene Teile der Leistung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abzurechnen. 6.3.1.3 Werden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Umsatzsteuer während der Laufzeit eines Vertrages geändert, ist die Umsatzsteuer - unabhängig davon, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind - ab diesem Zeitpunkt in der sich hieraus ergebenden Höhe zu vergüten.

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