Feuergefahren. 1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). 1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärme- einwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). Mitversichert sind: Schäden durch indirekten Blitzschlag. Blitz- schlagschäden sind auch solche Schäden, die an versicherten elektrischen Geräten und Einrichtungen durch Überspannung bzw. Induktion infolge eines Blitzschlages entstanden sind. Diese Haftungserweiterung gilt nicht für elektrische Maschi- nen, Apparate und elektrische Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen (Ordination, Kanzlei, etc.). 1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußer- ung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. 1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. Weiters gelten auch Schäden durch Absturz oder Anprall von unbemannten Luftfahrzeugen, seiner Teile oder Ladung sowie durch sonstige Himmelskörper (wie z.B. Satelliten, Asteroiden, Meteoriten und dergleichen) mitversichert.
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Feuergefahren. 1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). Nicht versichert sind: Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschäden und Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes.
1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärme- einwirkung Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). Mitversichert sind: Schäden durch indirekten Blitzschlag. Blitz- schlagschäden Blitzschlagschäden sind auch solche Schäden, die an versicherten elektrischen Geräten und Einrichtungen durch Überspannung bzw. Induktion infolge eines Blitzschlages entstanden sind. Die Versicherungssumme ist mit EUR 3.750,-- auf „Erstes Risiko“ limitiert. Ersetzt wird der Neuwert, bei Geräten die älter als 6 Jahre sind, wird der Zeitwert ersetzt. Diese Haftungserweiterung gilt nicht für elektrische Maschi- nenMaschinen, Apparate und elektrische Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen (Ordination, Kanzlei, etc.).
1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußer- ungKraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. Weiters gelten auch Schäden durch Absturz oder Anprall von unbemannten Luftfahrzeugen, seiner Teile oder Ladung sowie durch sonstige Himmelskörper (wie z.B. Satelliten, Asteroiden, Meteoriten und dergleichen) mitversichert.
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