Common use of Finanz- und Vermögensverwaltung Clause in Contracts

Finanz- und Vermögensverwaltung. 17 Einnahmen 1. den im voraus zu zahlenden Beiträgen, 2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, 3. den sonstigen Einnahmen. Die Mitglieder haben jährlich im voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Versicherungsvertragsgesetz. 1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhält- nis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. 2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglie- der beizutragen. 3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mit- glieder in der gleichen Weise aufzufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugs- folgen richten sich nach dem aktuellen Versiche- rungsvertragsgesetz. 4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichts- gesetzes (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wie- der erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäftsjahres, dass die Ein- nahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen mindestens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der Beitrags- einnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mitgliedervertretung kann darüber hi- naus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Teile des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zufüh- ren. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet werden und auch nur in- soweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unterschreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehör- de kann in einzelnen Geschäftsjahren davon abgewi- chen werden. 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinn- rücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden. 1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Abschreibungen, Wertbe- richtigungen, Rücklagen und Rückstellungen ver- bliebene Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für Beitragsrück- erstattungen Verwendung finden. 2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrück- erstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Ge- schäftsjahres anzurechnen sind. 3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen. Rückerstattungs- berechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines Geschäftsjahres, in dem die Beitrags- rückerstattung gewährt wird, Mitglieder des Vereins sind und es auch während des gesamten vorherigen Geschäftsjahres waren. 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind alle nachschuss- pflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsbe- rechtigt. Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz, Fahrrad Diebstahlversicherung (Flottenversicherung) Für Gewerbliche Räder, Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz

Finanz- und Vermögensverwaltung. 17 Einnahmen 1. den im voraus zu zahlenden Beiträgen, 2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, 3. den sonstigen Einnahmen. Die Mitglieder haben jährlich im voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Versicherungsvertragsgesetz. 1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhält- nis Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. 2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglie- der beizutragen. 3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mit- glieder in der gleichen Weise aufzufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugs- folgen richten sich nach dem aktuellen Versiche- rungsvertragsgesetz. 4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichts- gesetzes Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mindestens mindes- tens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung jeweils aufsichtsrechtlich nach den Bestimmungen der Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV) in der jeweils geltenden Fassung gefor- derten Solvabilitätsspanne gebildet. Solange die Verlustrücklage Ver- lustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wie- der wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäftsjahres, dass die Ein- nahmen Einnahmen des Vereins Ver- eins die Ausgaben übersteigen, so fließen mindestens mindes- tens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange solan- ge zu, bis diese 20 % der Beitrags- einnahmen Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mitgliedervertretung kann darüber hi- naus hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Teile des Jahresüberschusses Jahres- überschusses der Verlustrücklage zufüh- renzuführen. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet werden und auch nur in- soweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unterschreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehör- de kann in einzelnen Geschäftsjahren davon abgewi- chen werden. 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinn- rücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden. 1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Abschreibungen, Wertbe- richtigungen, Rücklagen und Rückstellungen ver- bliebene verblie- bene Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für Beitragsrück- erstattungen Beitragsrücker- stattungen Verwendung finden. 2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrück- erstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Ge- schäftsjahres anzurechnen sind. 3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten ge- leisteten Beiträge zu erfolgen. Rückerstattungs- berechtigt Rückerstattungsbe- rechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang An- fang eines Geschäftsjahres, in dem die Beitrags- rückerstattung Beitragsrück- erstattung gewährt wird, Mitglieder des Vereins sind und es auch während des gesamten vorherigen Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres waren. 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind alle nachschuss- pflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsbe- rechtigt. Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse Be- dürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten hal- ten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen Bestimmun- gen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegenanzu- legen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Finanz- und Vermögensverwaltung. 17 Einnahmen 1. den im voraus zu zahlenden Beiträgen, 2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, 3. den sonstigen Einnahmen. Die Mitglieder haben jährlich im voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand Vor- stand beschlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes Mit- gliedes gilt das Versicherungsvertragsgesetz. 1. Reichen Xxxxxxx die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen Rückla- gen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages Jahresbeitra- ges nach dem Verhält- nis Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. 2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglie- der Mitglieder beizutragen. 3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mit- glieder Mitglieder in der gleichen Weise Wei- se aufzufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugs- folgen Verzugsfol- gen richten sich nach dem aktuellen Versiche- rungsvertragsgesetzVersicherungsvertragsgesetz. 4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand Vor- stand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichts- gesetzes Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mindestens mindes- tens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung jeweils aufsichtsrechtlich nach den Bestimmungen der Kapital- ausstattungs-Verordnung (KapAusstV) in der jeweils geltenden Fassung gefor- derten Solvabilitätsspanne gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag Mindest- betrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wie- der wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage Min- destrücklage beim Ablauf eines Geschäftsjahres, dass die Ein- nahmen Einnahmen des Vereins Ver- eins die Ausgaben übersteigen, so fließen mindestens 10 % des Überschusses Überschus- ses dieser Rücklage so lange solange zu, bis diese 20 % der Beitrags- einnahmen Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mitgliedervertretung kann darüber hi- naus hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Teile des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zufüh- renzuführen. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet verwen- det werden und auch nur in- soweitinsoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unterschreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehör- de Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren davon abgewi- chen abgewichen werden. 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinn- rücklagen Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden. 1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der AbschreibungenAb- schreibungen, Wertbe- richtigungenWertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen ver- bliebene verbliebene Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für Beitragsrück- erstattungen Beitragsrückerstattungen Verwendung finden. 2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrück- erstattungen Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Ge- schäftsjahres Geschäftsjahres anzurechnen sind. 3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgenerfol- gen. Rückerstattungs- berechtigt Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines Geschäftsjahres, in dem die Beitrags- rückerstattung Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder Mit- glieder des Vereins sind und es auch während des gesamten vorherigen Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres waren. 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind alle nachschuss- pflichtigen nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsbe- rechtigtrückerstattungsberech- tigt. Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes Versiche- rungsbetriebes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen be- dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Samples: Fahrrad Vollkaskoversicherung