Common use of FINANZBESTIMMUNGEN Clause in Contracts

FINANZBESTIMMUNGEN. (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge ent- sprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 des im Anhang zur Verfassung ent- haltenen 5. Protokolls zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank 1 festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde: Bulgarien 14 800 000 EUR Rumänien 42 300 000 EUR. Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 31. Mai 2007, 31. Mai 2008, 31. Mai 2009, 30. November 2009, 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 fällig werden. (2) Bulgarien und Rumänien leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleich- zusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen 1: Bulgarien 0,181 % Rumänien 0,517 %. (3) Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von Bulga- rien und Rumänien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt. (1) Bulgarien und Rumänien überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl 1: (in Mio. EUR zu laufenden Preisen) Bulgarien 11,95 Rumänien 29,88. (2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2009: 15 % 2010: 20 % 2011: 30 % 2012: 35 %. 1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen PHARE 1 und PHARE- CBC 2 sowie von Beihilfen nach der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität von Durch- führungsstellen in Bulgarien und Rumänien verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn die Kommission ein Zulassungsver- fahren durchgeführt hat und das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentrali- sed Implementation System - EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vom 21. Juni 1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rah- men der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 3 und des Artikels 164 der die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemein- schaften 4 festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt ge- ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1). 2 Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchfüh- rung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Pro- gramms (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 9). 3 ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

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Samples: Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union, Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union

FINANZBESTIMMUNGEN. (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die zahlt Kroatien den folgenden Beträge ent- sprechend ihrem Betrag entsprechend seinem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 des im Anhang zur Verfassung ent- haltenen 5. Protokolls zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank 1 festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde: Bulgarien 14 800 Kroatien EUR 42 720 000 EUR Rumänien 42 300 000 EUR. Diese Beiträge werden Der Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 3130. Mai 2007November 2013, 30. November 2014, 30. November 2015, 31. Mai 20082016, 30. November 2016, 31. Mai 20092017, 30. November 2009, 2017 und 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 2018 fällig werden. (2) Bulgarien und Rumänien leisten Kroatien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleich- zusetzenden Rückstellungen gleichzusetzenden Rückstel- lungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank Europäischen Investitionsbank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze des folgenden Prozentsatzes der Rücklagen und Rückstellungen 1Rückstellungen: Bulgarien 0,181 % Rumänien 0,517 Kroatien 0,368 %. (3) Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kapitalbeiträge und Einzahlungen werden von Bulga- rien und Rumänien Kroatien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt. (4) Die für Kroatien in Absatz 1 und in Artikel 10 Nummer 1 genannten Beträge können durch Beschluss der Leitungsgremien der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der neuesten endgültigen Daten zum BIP, die Eurostat vor dem Beitritt veröffentlicht hat, angepasst werden. (1) Bulgarien und Rumänien überweisen die Kroatien überweist den folgenden Beträge Betrag an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl 1Stahl1: (in Mio. EUR zu laufenden jeweiligen Preisen) Bulgarien 11,95 Rumänien 29,88Kroatien 494 000. (2) Die Beiträge Der Beitrag zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden wird beginnend mit dem Jahr 2006 2015 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2009– 2015: 15 % 2010%, – 2016: 20 % 2011%, – 2017: 30 % 2012%, – 2018: 35 %. 1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung die Vergabe von Aufträgen und von Zuschüssen sowie Zahlungen im Rahmen der finanziellen Heranführungshilfe gemäß der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Heranführungshilfen nach Institutionen und der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), die durch den Programmen PHARE 1 Beschluss (EG) Nr. 1085/2006 vom 17. Juli 2006 geschaffen wurde1, im Rahmen von vor dem Beitritt gebundenen Mitteln mit Ausnah- me der grenzüberschreitenden Programme Kroatien-Ungarn und PHARE- CBC 2 Kroatien-Slowenien sowie im Rahmen von Beihilfen Finanzhilfen nach der in Artikel 31 30 genannten Übergangsfazilität von Durch- führungsstellen in Bulgarien und Rumänien kroatischen Durchführungsstellen verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung die Vergabe von Aufträgen und Auftragsvergabe Zuschüssen wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn nachdem sich die Kommission ein Zulassungsver- fahren durchgeführt hat und das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentrali- sed Implementation System - EDIS) anhand der im Anhang zu gemäß den in Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1266/1999 1605/2002 des Rates vom 2125. Juni 1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rah- men der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 3 und des Artikels 164 der 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemein- schaften 4 festgelegten Kriterien schaften2 und Bedingungen positiv beurteilt worden ist. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt ge- ändert durch die Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl718/2007 der Kommission vom 12. L 123 vom 27.4.2004, S. 1). 2 Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)3 festgelegten Kriterien und Bedingungen davon überzeugt hat, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert. 1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. 2 ABl. L 248 vom 19.9.2002, S. 1. Wird der Kommission vom 18Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts erlassen, so können für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Finanzhilfen nach den in Unterabsatz 1 genannten finanzielle Heranführungshilfen bzw. Dezember 1998 über nach der Übergangsfazilität gewährt werden. (2) Mittelbindungen, die Durchfüh- rung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit vor dem Tag des Beitritts im Rahmen der in Absatz 1 genannten finan- ziellen Heranführungshilfe und Übergangsfazilität erfolgt sind, einschließlich des PHAREAbschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unter- liegen weiterhin den für die Vorbeitritts-Pro- gramms Finanzinstrumente geltenden Regelungen und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. (ABl3) Die Bestimmungen über die Durchführung der Mittelbindungen im Rahmen der Finanzie- rungsabkommen betreffend die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte finanzielle Heranführungshilfe und die IPA-Komponente Entwicklung des ländlichen Raums gelten in Bezug auf vor dem Beitritt getroffene Finanzentscheidungen nach dem Beitritt weiterhin. L 345 vom 19.12.1998Sie unterliegen den für die Vor- beitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Ver- gabe öffentlicher Aufträge, S. 49)die nach dem Beitritt eingeleitet werden, im Einklang mit den einschlä- gigen Richtlinien der Union durchgeführt. (4) Die Heranführungshilfen zur Deckung der in Artikel 44 genannten Verwaltungsausgaben können in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Zuletzt geändert Für Audit- und Evaluie- rungskosten können Heranführungshilfen für die Dauer von fünf Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. (1) Für das erste Jahr nach dem Beitritt stellt die Union Kroatien eine vorübergehende Finanzhilfe (nachstehend "Übergangsfazilität" genannt) bereit, um seine Justiz- und Verwaltungskapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseiti- gen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zum Aufbau von Institutionen und damit verbundene kleinere Investitionen finanziert. (2) Die Hilfe dient dazu, dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in be- stimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen zu entsprechen, die nicht von den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können. (3) Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zweck des Aufbaus von Institutionen gilt weiterhin das Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen der Mitgliedstaaten. (4) Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität für Kroatien betragen im Jahr 2013 insgesamt 29 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen und werden nationalen und horizontalen Priori- täten zugewiesen. (5) Die Hilfe im Rahmen der Übergangsfazilität soll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 1085/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer, von der Kommission zu erlassender technischer Bestim- mungen, die für den Betrieb der Übergangsfazilität erforderlich sind, beschlossen und umgesetzt werden. (6) Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass eine angemessene Komplementarität mit der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds für die Verwaltungsreform und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten sichergestellt ist. (1) Es wird eine Schengen-Fazilität (im Folgenden "zeitlich befristete Schengen-Fazilität") einge- richtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitz- standes und der Kontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen. (2) Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität bereitgestellt: (in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) 2013 2014 Kroatien 40 80 (3) Der Jahresbetrag für 2013 wird Kroatien am 1. Juli 2013, der Jahresbetrag für 2014 am ersten Arbeitstag nach dem 1. Januar 2014 bereitgestellt. (4) Die Pauschalbeträge sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden. Kroatien legt spätestens sechs Monate nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen umfassenden Bericht über die endgültige Verwendung der aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität gezahl- ten Beträge mit einer Begründung der Ausgaben vor. Nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausge- gebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen. (5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität erforderlich sind. (1) Es wird eine Cashflow-Fazilität (im Folgenden "zeitlich befristete Cashflow-Fazilität") einge- richtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Verbesserung der Liquidität im nationalen Haushaltsplan zu unterstützen. (2) Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Cashflow-Fazilität bereitgestellt: (in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) 2013 2014 Kroatien 75 28,6 (3) Jeder Jahresbetrag ist in gleiche Monatsraten aufzuteilen, die jeweils am ersten Arbeitstag jedes Monats zahlbar sind. (1) Im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds wird im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 449,4 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungsermächtigungen für Kroatien vorbe- halten. (2) Ein Drittel des in Absatz 1 genannten Betrags wird für den Kohäsionsfonds vorbehalten. (3) Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds und der Kohäsionsfonds zur Verfügung zu stellen sind, auf Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einfüh- rung der Zahlungen angepasst: – 70 % im Jahr 2014, – 90 % im Jahr 2015, – 100 % ab dem Jahr 2016. (4) Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden. (1) Der Gesamtbetrag, der Kroatien im Rahmen des Europäischen Fischereifonds im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen ist, beträgt 8,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungs- ermächtigungen. (2) Die Heranführungshilfe aus dem Europäischen Fischereifonds beläuft sich auf 25 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags und wird in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt. (3) Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung zu stellen sind, auf der Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen angepasst: – 70 % im Jahr 2014, – 90 % im Jahr 2015, – 100 % ab dem Jahr 2016. (4) Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden. (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1 gilt für Kroatien nicht für den gesamten Programm- planungszeitraum 2007-2013. Im Jahr 2013 erhält Kroatien 27,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates. (2) Weitere zeitlich befristete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in Anhang VI festgelegt. (3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die für die Anwendung des Anhangs VI erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren, das in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren2, festgelegt ist oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorge- sehenen einschlägigen Verfahren erlassen. (4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige Anpassungen des Anhangs VI, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz mit den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen. 1 ABl. L 267 277 vom 17.10.200321.10.2005, S. 9). 3 1, und ABl. L 161 286M vom 26.6.19994.11.2010, S. 6826.

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Samples: Beitrittsvertrag

FINANZBESTIMMUNGEN. (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge ent- sprechend entsprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 des im Anhang zur Verfassung ent- haltenen enthaltenen 5. Protokolls zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank 1 (1) festgelegte gezeichnete Kapital Kapi- tal eingezahlt wurde: Bulgarien 14 800 000 EUR Rumänien 42 300 000 EUR. Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 31. Mai 2007, 31. Mai 2008, 31. Mai 2009, 30. November 2009, 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 fällig werden. (2) Bulgarien und Rumänien leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleich- zusetzenden gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- Gewinn‑ und Verlustrechnung Verlustrech- nung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen (1: ): Bulgarien 0,181 % Rumänien 0,517 %. (3) Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Absätzen Absät- zen 1 und 2 werden von Bulga- rien Bulgarien und Rumänien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure nicht einstimmig ein- stimmig eine Ausnahme hierzu beschließt. (1) Bulgarien und Rumänien überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-EGKS- Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl 1: (in Mio. EUR zu laufenden Preisen) Bulgarien 11,95 Rumänien 29,88.2): (2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am am (1) Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Richtwerte, die auf den von Eurostat für das Jahr 2003 veröffentlichten Daten beruhen. (2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2009: 15 % 2010: 20 % 2011: 30 % 2012: 35 %. 1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen PHARE 1 (1) und PHARE- PHARE-CBC 2 (2) sowie von Beihilfen nach der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität von Durch- führungsstellen Durchführungsstellen in Bulgarien und Rumänien verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn die Kommission ein Zulassungsver- fahren Zulas- sungsverfahren durchgeführt hat und das Erweiterte Dezentrale Dezen- trale Durchführungssystem (Extended Decentrali- sed Decentralised Implementation System - EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vom 21. Juni 1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rah- men Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 3 (3) und des Artikels 164 der die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan Gesamthaus- haltsplan der Europäischen Gemein- schaften 4 Gemeinschaften (4) festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist. Wird dieser Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex- ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts gefasst, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt werden. Verzögert sich jedoch der Beschluss der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle aus Gründen, die nicht den Behörden Bulgariens bzw. Rumäniens zuzuschreiben sind, über den Tag des Beitritts hinaus, so kann die Kommission in gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet wurden, und einer weiteren Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommis- sion zustimmen. (2) Mittelbindungen, die vor dem Beitritt im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente und nach (1) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt ge- ändert geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1). 2 (2) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchfüh- rung Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Pro- gramms PHARE- Programms (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 9). 3 . (3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68. (4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25.6.2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). dem Beitritt im Rahmen der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtun- gen und Zahlungen nach dem Beitritt, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die Vorbeitritts- Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem Beitritt eingeleitet werden, in Einklang mit den ein- schlägigen Unionsbestimmungen durchgeführt. (3) Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im letzten Jahr vor dem Beitritt letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu vergeben. Verlängerungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für die Ausführung der Aufträge können in gebührend begründeten Ausnahmefällen befristete Verlänge- rungen genehmigt werden. Ungeachtet dessen kann Heranführungshilfe für Verwaltungs- kosten nach Absatz 4 in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Für Audit- und Evaluierungskosten kann Heranführungshilfe für die Dauer von fünf Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. (4) Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzin- strumente und des ISPA- Programms (5) kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche Statutspersonal in Bulgarien und Rumänien nach dem Beitritt noch für höchstens 19 Monate weiter tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die vor dem Beitritt in Planstellen in Bulgarien und Rumänien eingewiesen wurden und die nach dem Beitritt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem Beitritt gemäß dem Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der Ver- ordnung (EWG, Euratom, EGKS) des Rates Nr. 259/68 (6) angewandt hat. Die Verwaltungsausgaben einschließlich der Bezüge sonstigen erforderlichen Personals werden aus der Haushaltslinie „Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten“ oder einer entsprechenden Haushalts- linie im geeigneten, mit der Erweiterung im Zusammenhang (5) Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1). (6) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1). stehenden Politikbereich des Gesamthaushaltsplans der Euro- päischen Union finanziert. (1) Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Gegenstand von Beschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt waren und deren Durch- führung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Einrichtung eines Kohäsionsfonds (1) genehmigt. Beträge, die für die Durchführung derartiger Maßnahmen noch gebunden werden müssen, werden gemäß der zum Zeitpunkt des Beitritts für den Kohäsionsfonds geltenden Verordnung gebunden und dem Kapitel zugewiesen, das im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union jener Verordnung entspricht. Sofern in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes angegeben ist, gelten für derartige Maßnahmen die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß der letzteren Verordnung genehmigt worden sind. (2) Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Die Bestimmungen von Artikel 165 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften fin- den jedoch keine Anwendung. Vergabeverfahren für Maßnah- men nach Absatz 1, die noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verfassung, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Unionspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge. (3) Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der am weitesten zurückliegenden offenen Mittelbindung an erster Stelle gemäß Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt für den Kohäsionsfonds geltenden Ver- ordnung zugeordnet. (4) Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats beschließt, gelten für die Maßnahmen nach Artikel 1 weiterhin die Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999. (5) Die Kommission kann in ausreichend begründeten Ausnahmefällen beschließen, für die Maßnahmen nach Absatz (1) ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33). (2) Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2008/2004 (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 12). 1 spezifische Befreiungen von den Regeln zu genehmigen, die gemäß der zum Zeitpunkt des Beitritts für den Kohäsions- fonds geltenden Verordnung anwendbar sind. Artikel 29 Erstreckt sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des SAPARD-Programms (2) für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, die Unterstützung der Einrich- tung von Erzeugergemeinschaften oder Agrarumweltmaßnah- men über das letzte für Zahlungen im Rahmen von SAPARD zulässige Datum hinaus, so werden noch bestehende Mittel- bindungen im Programm 2007‑2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums abgewickelt. Sind dafür besondere Über- gangsmaßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds (3) erlassen. (1) Bulgarien hat entsprechend seinen Zusagen die Reak- toren 1 und 2 des Kernkraftwerks Kosloduj vor dem Jahr 2003 endgültig abgeschaltet, damit sie anschließend stillgelegt werden können; ferner hat es zugesagt, die Reaktoren 3 und 4 dieses Kernkraftwerks im Jahr 2006 endgültig abzuschalten und anschließend stillzulegen. (2) Im Zeitraum 2007 bis 2009 stellt die Gemeinschaft Bulgarien eine Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bereit. Die Finanzhilfe umfasst unter anderem Folgendes: Maßnah- men zur Unterstützung der Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj; Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand; Maßnahmen zur Modernisierung konventioneller Stromer- zeugungskapazitäten sowie der Bereiche Übertragung und Verteilung von Energie in Bulgarien; Maßnahmen zur Ver- besserung der Energieeffizienz, zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung. Für den Zeitraum 2007 bis 2009 beläuft sich die Finanzhilfe auf 210 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) an Verpflich- tungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen von je 70 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) zu binden sind. Die Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Kosloduj, der von der (3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33). Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt werden.

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Samples: Protokoll Über Die Bedingungen Und Einzelheiten Der Aufnahme Der Republik Bulgarien Und Rumäniens in Die Europäische Union

FINANZBESTIMMUNGEN. (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die zahlt Kroatien den folgenden Beträge ent- sprechend ihrem Betrag entsprechend seinem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 des im Anhang zur Verfassung ent- haltenen 5. Protokolls zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank 1 festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde: Bulgarien 14 800 000 EUR Rumänien 42 300 000 EUR. Diese Beiträge werden Der Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 3130. Mai 2007November 2013, 30. November 2014, 30. November 2015, 31. Mai 20082016, 30. November 2016, 31. Mai 20092017, 30. November 2009, 2017 und 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 2018 fällig werden. (2) Bulgarien und Rumänien leisten Kroatien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleich- zusetzenden Rückstellungen gleichzusetzenden Rückstel- lungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank Europäischen Investitionsbank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze des folgenden Prozentsatzes der Rücklagen und Rückstellungen 1: Bulgarien 0,181 % Rumänien 0,517 %.Rückstellungen: (3) Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kapitalbeiträge und Einzahlungen werden von Bulga- rien und Rumänien Kroatien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt. (4) Die für Kroatien in Absatz 1 und in Artikel 10 Nummer 1 genannten Beträge können durch Beschluss der Leitungsgremien der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der neuesten endgültigen Daten zum BIP, die Eurostat vor dem Beitritt veröffentlicht hat, angepasst werden. (1) Bulgarien und Rumänien überweisen die Kroatien überweist den folgenden Beträge Betrag an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl 1Stahl1: (in Mio. EUR zu laufenden jeweiligen Preisen) Bulgarien 11,95 Rumänien 29,88Kroatien 494 000. (2) Die Beiträge Der Beitrag zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden wird beginnend mit dem Jahr 2006 2015 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2009– 2015: 15 % 2010%, – 2016: 20 % 2011%, – 2017: 30 % 2012%, – 2018: 35 %. 1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung die Vergabe von Aufträgen und von Zuschüssen sowie Zahlungen im Rahmen der finanziellen Heranführungshilfe gemäß der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Heranführungshilfen nach Institutionen und der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), die durch den Programmen PHARE 1 Beschluss (EG) Nr. 1085/2006 vom 17. Juli 2006 geschaffen wurde1, im Rahmen von vor dem Beitritt gebundenen Mitteln mit Ausnah- me der grenzüberschreitenden Programme Kroatien-Ungarn und PHARE- CBC 2 Kroatien-Slowenien sowie im Rahmen von Beihilfen Finanzhilfen nach der in Artikel 31 30 genannten Übergangsfazilität von Durch- führungsstellen in Bulgarien und Rumänien kroatischen Durchführungsstellen verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung die Vergabe von Aufträgen und Auftragsvergabe Zuschüssen wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn nachdem sich die Kommission ein Zulassungsver- fahren durchgeführt hat und das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentrali- sed Implementation System - EDIS) anhand der im Anhang zu gemäß den in Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1266/1999 1605/2002 des Rates vom 2125. Juni 1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rah- men der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 3 und des Artikels 164 der 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemein- schaften 4 festgelegten Kriterien schaften2 und Bedingungen positiv beurteilt worden ist. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt ge- ändert durch die Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl718/2007 der Kommission vom 12. L 123 vom 27.4.2004, S. 1). 2 Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)3 festgelegten Kriterien und Bedingungen davon überzeugt hat, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert. 1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. 2 ABl. L 248 vom 19.9.2002, S. 1. Wird der Kommission vom 18Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts erlassen, so können für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Finanzhilfen nach den in Unterabsatz 1 genannten finanzielle Heranführungshilfen bzw. Dezember 1998 über nach der Übergangsfazilität gewährt werden. (2) Mittelbindungen, die Durchfüh- rung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit vor dem Tag des Beitritts im Rahmen der in Absatz 1 genannten finan- ziellen Heranführungshilfe und Übergangsfazilität erfolgt sind, einschließlich des PHAREAbschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unter- liegen weiterhin den für die Vorbeitritts-Pro- gramms Finanzinstrumente geltenden Regelungen und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. (ABl3) Die Bestimmungen über die Durchführung der Mittelbindungen im Rahmen der Finanzie- rungsabkommen betreffend die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte finanzielle Heranführungshilfe und die IPA-Komponente Entwicklung des ländlichen Raums gelten in Bezug auf vor dem Beitritt getroffene Finanzentscheidungen nach dem Beitritt weiterhin. L 345 vom 19.12.1998Sie unterliegen den für die Vor- beitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Ver- gabe öffentlicher Aufträge, S. 49)die nach dem Beitritt eingeleitet werden, im Einklang mit den einschlä- gigen Richtlinien der Union durchgeführt. (4) Die Heranführungshilfen zur Deckung der in Artikel 44 genannten Verwaltungsausgaben können in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Zuletzt geändert Für Audit- und Evaluie- rungskosten können Heranführungshilfen für die Dauer von fünf Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. (1) Für das erste Jahr nach dem Beitritt stellt die Union Kroatien eine vorübergehende Finanzhilfe (nachstehend "Übergangsfazilität" genannt) bereit, um seine Justiz- und Verwaltungskapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseiti- gen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zum Aufbau von Institutionen und damit verbundene kleinere Investitionen finanziert. (2) Die Hilfe dient dazu, dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in be- stimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen zu entsprechen, die nicht von den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können. (3) Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zweck des Aufbaus von Institutionen gilt weiterhin das Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen der Mitgliedstaaten. (4) Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität für Kroatien betragen im Jahr 2013 insgesamt 29 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen und werden nationalen und horizontalen Priori- täten zugewiesen. (5) Die Hilfe im Rahmen der Übergangsfazilität soll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 1085/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer, von der Kommission zu erlassender technischer Bestim- mungen, die für den Betrieb der Übergangsfazilität erforderlich sind, beschlossen und umgesetzt werden. (6) Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass eine angemessene Komplementarität mit der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds für die Verwaltungsreform und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten sichergestellt ist. (1) Es wird eine Schengen-Fazilität (im Folgenden "zeitlich befristete Schengen-Fazilität") einge- richtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitz- standes und der Kontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen. (2) Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität bereitgestellt: (in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) 2013 2014 Kroatien 40 80 (3) Der Jahresbetrag für 2013 wird Kroatien am 1. Juli 2013, der Jahresbetrag für 2014 am ersten Arbeitstag nach dem 1. Januar 2014 bereitgestellt. (4) Die Pauschalbeträge sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden. Kroatien legt spätestens sechs Monate nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen umfassenden Bericht über die endgültige Verwendung der aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität gezahl- ten Beträge mit einer Begründung der Ausgaben vor. Nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausge- gebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen. (5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität erforderlich sind. (1) Es wird eine Cashflow-Fazilität (im Folgenden "zeitlich befristete Cashflow-Fazilität") einge- richtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Verbesserung der Liquidität im nationalen Haushaltsplan zu unterstützen. (2) Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Cashflow-Fazilität bereitgestellt: (in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) 2013 2014 Kroatien 75 28,6 (3) Jeder Jahresbetrag ist in gleiche Monatsraten aufzuteilen, die jeweils am ersten Arbeitstag jedes Monats zahlbar sind. (1) Im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds wird im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 449,4 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungsermächtigungen für Kroatien vorbe- halten. (2) Ein Drittel des in Absatz 1 genannten Betrags wird für den Kohäsionsfonds vorbehalten. (3) Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds und der Kohäsionsfonds zur Verfügung zu stellen sind, auf Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einfüh- rung der Zahlungen angepasst: – 70 % im Jahr 2014, – 90 % im Jahr 2015, – 100 % ab dem Jahr 2016. (4) Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden. (1) Der Gesamtbetrag, der Kroatien im Rahmen des Europäischen Fischereifonds im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen ist, beträgt 8,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungs- ermächtigungen. (2) Die Heranführungshilfe aus dem Europäischen Fischereifonds beläuft sich auf 25 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags und wird in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt. (3) Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung zu stellen sind, auf der Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen angepasst: – 70 % im Jahr 2014, – 90 % im Jahr 2015, – 100 % ab dem Jahr 2016. (4) Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden. (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1 gilt für Kroatien nicht für den gesamten Programm- planungszeitraum 2007-2013. Im Jahr 2013 erhält Kroatien 27,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates. (2) Weitere zeitlich befristete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in Anhang VI festgelegt. (3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die für die Anwendung des Anhangs VI erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren, das in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren2, festgelegt ist oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorge- sehenen einschlägigen Verfahren erlassen. (4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige Anpassungen des Anhangs VI, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz mit den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen. 1 ABl. L 267 277 vom 17.10.200321.10.2005, S. 9). 3 1, und ABl. L 161 286M vom 26.6.19994.11.2010, S. 6826.

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Samples: Beitrittsvertrag

FINANZBESTIMMUNGEN. (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge ent- sprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 des im Anhang zur Verfassung ent- haltenen 5. Protokolls zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank 1 festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde: Bulgarien 14 800 000 EUR Rumänien 42 300 000 EUR. Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 31. Mai 2007, 31. Mai 2008, 31. Mai 2009, 30. November 2009, 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 fällig werden. 1 Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Richtwerte, die auf den von Eurostat für das Jahr 2003 veröffentlichten Daten beruhen. (2) Bulgarien und Rumänien leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleich- zusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen 1: Bulgarien 0,181 % Rumänien 0,517 %. (3) Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von Bulga- rien und Rumänien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt. 1 Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Richtwerte, die auf den von Eurostat für das Jahr 2003 veröffentlichten Daten beruhen. (1) Bulgarien und Rumänien überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl 1: (in Mio. EUR zu laufenden Preisen) Bulgarien 11,95 Rumänien 29,88. (2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2009: 15 % 2010: 20 % 2011: 30 % 2012: 35 %. 1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen PHARE 1 und PHARE- CBC 2 sowie von Beihilfen nach der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität von Durch- führungsstellen in Bulgarien und Rumänien verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn die Kommission ein Zulassungsver- fahren durchgeführt hat und das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentrali- sed Implementation System - EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vom 21. Juni 1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rah- men der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 3 und des Artikels 164 der die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemein- schaften 4 festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt ge- ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1). 2 Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchfüh- rung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Pro- gramms (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 9). 3 ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

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Samples: Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union