Common use of Finanzielle Angemessenheitsprüfung Clause in Contracts

Finanzielle Angemessenheitsprüfung. Bei Erhöhungen von Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszah- lung erfolgt – auch im Rahmen der Nachversicherungsgarantie – eine fi- nanzielle Angemessenheitsprüfung. Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Berufsunfähig- keits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente von mehr als 1.000 Euro, gegebe- nenfalls inklusive Sofortbonus, monatlich. Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente darf folgende Obergrenzen nicht über- schreiten: 90 % des Jahres-Nettoarbeitseinkommens bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 50 % des über 50.000 Euro p.a. hinausgehenden Jahres-Nettoarbeitseinkommens 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens 65 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 40 % des über 50.000 Euro p. a. hinausgehenden Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bestehende und beantragte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Dienstunfähig- keits- und Grundfähigkeitsabsicherungen der versicherten Person (pri- vate und betriebliche Leistungen, auch bei anderen Gesellschaften oder Versorgungsträgern) sowie Anwartschaften aus Beamten- oder beamten- ähnlichen Verhältnissen berücksichtigt. Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherun- gen) von mehr als 36.000 Euro werden auch Anwartschaften aus berufs- ständischen Versorgungswerken zu 50 Prozent berücksichtigt. Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht be- rücksichtigt.

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Finanzielle Angemessenheitsprüfung. Bei Erhöhungen von Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszah- lung Beitragszahlung erfolgt – auch im Rahmen der Nachversicherungsgarantie Nachversiche- rungsgarantie – eine fi- nanzielle finanzielle Angemessenheitsprüfung. Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Berufsunfähig- keits- Be- rufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente von mehr als 1.000 Euro, gegebe- nenfalls gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, monatlich. Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfähigkeits- Berufs- unfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente darf folgende Obergrenzen nicht über- schreitenüberschreiten: 90 % des Jahres-Nettoarbeitseinkommens bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 50 % des über 50.000 Euro p.a. hinausgehenden Jahres-Nettoarbeitseinkommens 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens 65 60 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 40 % des über 50.000 Euro p. a. hinausgehenden Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bestehende be- stehende und beantragte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-Erwerbsunfä- higkeits-, Dienstunfähig- keits- Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsabsicherungen Grundfähigkeitsabsicherun- gen der versicherten Person (pri- vate private und betriebliche LeistungenLeistun- gen, auch bei anderen Gesellschaften oder VersorgungsträgernVersorgungsträ- gern) sowie Anwartschaften aus Beamten- oder beamten- ähnlichen beamtenähn- lichen Verhältnissen berücksichtigt. Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherun- genAbsicherungen) von mehr als 36.000 Euro werden auch Anwartschaften An- wartschaften aus berufs- ständischen berufsständischen Versorgungswerken zu 50 Prozent berücksichtigt. Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wer- den nicht be- rücksichtigtberücksichtigt.

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Finanzielle Angemessenheitsprüfung. Bei Erhöhungen von Versicherungsverträgen Versicherugsverträgen mit laufender Beitragszah- lung Bei- tragszahlung erfolgt – auch im Rahmen der Nachversicherungsgarantie Nachversiche- rungsgarantie – eine fi- nanzielle finanzielle Angemessenheitsprüfung. Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Berufsunfähig- keits- Be- rufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente von mehr als 1.000 Euro, gegebe- nenfalls gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, monatlich. Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfähigkeits- Berufsunfä- higkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente darf folgende Obergrenzen Obergren- zen nicht über- schreitenüberschreiten: 90 % des Jahres-Nettoarbeitseinkommens bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 50 % des über 50.000 Euro p.a. hinausgehenden Jahres-Nettoarbeitseinkommens 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens 65 60 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 40 % des über 50.000 Euro p. a. hinausgehenden Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bestehende be- stehende und beantragte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-Erwerbsunfä- higkeits-, Dienstunfähig- keits- Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsabsicherungen Grundfähigkeitsabsicherun- gen der versicherten Person (pri- vate private und betriebliche LeistungenLeistun- gen, auch bei anderen Gesellschaften oder VersorgungsträgernVersorgungsträ- gern) sowie Anwartschaften aus Beamten- oder beamten- ähnlichen beamtenähn- lichen Verhältnissen berücksichtigt. Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherun- genAbsicherungen) von mehr als 36.000 Euro werden auch Anwartschaften An- wartschaften aus berufs- ständischen berufsständischen Versorgungswerken zu 50 Prozent berücksichtigt. Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wer- den nicht be- rücksichtigtberücksichtigt.

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Samples: www.continentale.info

Finanzielle Angemessenheitsprüfung. Bei Erhöhungen von Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszah- lung Beitragszahlung erfolgt – auch im Rahmen der Nachversicherungsgarantie Nachversiche- rungsgarantie – eine fi- nanzielle finanzielle Angemessenheitsprüfung. Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Berufsunfähig- keits- Be- rufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente von mehr als 1.000 Euro, gegebe- nenfalls gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, monatlich. Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfähigkeits- Berufsunfä- higkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente darf folgende Obergrenzen Obergren- zen nicht über- schreitenüberschreiten: 90 80 % des Jahres-Nettoarbeitseinkommens bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 50 % des über 50.000 Euro p.a. hinausgehenden Jahres-Nettoarbeitseinkommens 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens 65 60 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 40 % des über 50.000 Euro p. a. hinausgehenden Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bestehende be- stehende und beantragte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-Erwerbsunfä- higkeits-, Dienstunfähig- keits- Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsabsicherungen Grundfähigkeitsabsicherun- gen der versicherten Person (pri- vate private und betriebliche LeistungenLeistun- gen, auch bei anderen Gesellschaften oder VersorgungsträgernVersorgungsträ- gern) sowie Anwartschaften aus Beamten- oder beamten- ähnlichen beamtenähn- lichen Verhältnissen berücksichtigt. Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherun- genAbsicherungen) von mehr als 36.000 Euro werden auch Anwartschaften An- wartschaften aus berufs- ständischen berufsständischen Versorgungswerken zu 50 Prozent berücksichtigt. Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wer- den nicht be- rücksichtigtberücksichtigt.

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Samples: fiseba.de

Finanzielle Angemessenheitsprüfung. Bei Erhöhungen von Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszah- lung erfolgt – auch im Rahmen der Nachversicherungsgarantie – eine fi- nanzielle Angemessenheitsprüfung. Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Berufsunfähig- keits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente von mehr als 1.000 Euro, gegebe- nenfalls inklusive Sofortbonus, monatlich. Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente darf folgende Obergrenzen nicht über- schreiten: 90 85 % des Jahres-Nettoarbeitseinkommens bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 50 60 % des über 50.000 Euro p.a. hinausgehenden Jahres-Nettoarbeitseinkommens 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens 65 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 40 % des über 50.000 Euro p. a. hinausgehenden Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bestehende und beantragte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Dienstunfähig- keits- und Grundfähigkeitsabsicherungen der versicherten Person (pri- vate und betriebliche Leistungen, auch bei anderen Gesellschaften oder Versorgungsträgern) sowie Anwartschaften aus Beamten- oder beamten- ähnlichen Verhältnissen berücksichtigt. Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherun- gen) von mehr als 36.000 Euro werden auch Anwartschaften aus berufs- ständischen Versorgungswerken zu 50 Prozent berücksichtigt. Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht be- rücksichtigt.

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