Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Musterklauseln

Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die der Auftrag verlangt, kann gemäß Artikel 22 generell durch folgendes erbracht werden: a) geeignete Bankerklärungen; b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröf- fentlichung nach dem Recht des Landes, in dem der Unternehmer ansässig ist, vorgeschrieben ist; c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und seinen Umsatz bei der Lieferung von Erzeugnissen, die Gegenstand der Ausschreibung sind, in den letzten drei Geschäftsjahren. Diese Liste läßt sich ergänzen. Je nach Auftrag kann der öffentliche Auftraggeber andere Nachweise verlangen. Diese müssen aber objektiv notwendig sein, um zu beweisen, daß die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Lieferanten für den betreffenden Auftrag ausreicht, und sie dürfen nicht diskriminierend sein. Sämtliche geforderten Nachweise müssen bei den offenen Verfahren in der Bekanntmachung und bei den nichtoffenen und Verhandlungsverfahren in der Bekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt werden. Kann der Lieferant aus einem stichhaltigen Grund die geforderten Nachweise nicht erbringen, muß ihm der öffentliche Auftraggeber gestatten, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit auf andere Weise nachzuweisen. Der öffentliche Auftraggeber muß in einem solchen Fall darüber befinden, ob die vorgelegten Unterlagen angemessen sind.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Bieter muss die für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung erforderliche finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Die Mindestanforderung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus den erforderlichen Investitionen zur Übernahme der Trafik. Dies umfasst den Kaufpreis für das zu übernehmende Unternehmen sowie die im Zuge der Übernahme entstehenden Nebenkosten. Der nachzuweisende Betrag ist im Angebotsblatt angeführt. Als Nachweis ist eine Erklärung einer Bank bzw. eines Kreditinstitutes vorzulegen, in der bestätigt wird, dass der Bieter über diesen Betrag verfügt oder dass ihm dieser Betrag seitens des Institutes, das die Erklärung abgibt, finanziert wird. Diese Erklärung muss bis zum im Angebotsblatt angeführten Datum gültig sein und inhaltlich dem Muster „Bankbestätigung“ entsprechen.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters wird nach folgenden Kriterien bewertet: a) Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre (sofern deren Veröffentlichung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, vorgeschrieben ist); b) Zwischenbilanz des Quartals, das dem Quartal der Veröffentlichung dieser Ausschreibung vorausgeht, falls die Ergebnisse des letzten Geschäftsjahres noch nicht verfügbar sind; c) Gesamtumsatz und Umsatz mit Dienstleistungen, die den im Rahmen dieser Ausschreibung zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten drei Geschäftsjahren; der Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre muss mindestens der Hälfte des Gesamtwertes des vorliegenden Rahmenvertrags entsprechen, bzw. mindestens 3,5 Mio. EUR; d) eine Erklärung zum Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung. Kann ein Bieter oder Bewerber wegen eines vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Grundes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Mindestbedingungen: (a) Der Bieter muss in den letzten drei Geschäftsjahren jeweils einen Mindestjah- resumsatz von 1 Mio. € erzielt haben. (b) Der Bieter verfügt über eine Betriebshaftlichtversicherung mit einer Mindest- deckungssumme in Höhe von € 250.000. Beide Kriterien sind im Rahmen des Teilnahmeantrages durch Vorlage einer entspre- chenden Eigenerklärung nachzuweisen.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter folgende Erklärung vorzulegen: • Erklärung, dass er finanziell und wirtschaftlich in der Lage ist, die geforderten Leistungen zu erbringen. Für diese Erklärung muss der Vordruck (Anlage 5) genutzt werden. • Geschäftsbericht des letzten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, aus dem auch die Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse hervorgehen. Falls durch einen Bewerber kein eigener Geschäftsbericht herausgegeben wird, ist die Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. des Lageberichts) sowie eine Erklärung über die aktuellen Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse ausreichend. Diese Unterlagen sind für das Jahr 2020 vorzulegen. Liegen diese Unterlagen für das Jahr 2020 noch nicht vor, sind sie für das Jahr 2019 vorzulegen.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 

Related to Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.