Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Musterklauseln

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird oder bereits vollzogen ist, und auch, wenn der Vertrag bereits erfüllt ist. Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gelten insbesondere Verabredungen und Verhandlungen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Bindung sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden, vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Bei Vergaben unterhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts werden diese Angebote ausge- schlossen, vgl. § 16 Abs. 3 lit. f VOL/A. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. 126 Angebote von Bewerbern oder Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verga- beverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden aus- geschlossen. und den Angeboten jeweils der Nachweis erbracht wird, dass diese unabhängig vonei- nander und ohne Kenntnis jeweiliger konkurrierender Bewerbungen bzw. Angebote er- stellt wurden und kartellrechtlich zulässig sind.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern und Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Xxxxxxx, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzuläs- sigen Wettbewerbsbeschränkung i. S. von Nr. 15.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen beteili- gen, werden ausgeschlossen.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Hat der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Warenlieferung, einer Dienstleistung oder aus Anlass der Vergabe einer Werkleistung nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder eine unlautere Verhaltensweise darstellt, so hat er 10 % der Nettoabrechnungssumme, bei einer Werkleistung bezogen auf die Schlussrechnung, an den Auftraggeber als Schadensersatz zu zahlen, es sei denn, dass der Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Auftragnehmer sich an einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligt hat, die den für die Warenlieferung, die Dienstleistung oder den für die Ausschreibung der Werkleistung relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt betrifft. § 33a GWB, insbesondere die Regelungen zu den gesetzlichen Beweisvermutungen, gelten entsprechend. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Vertragsbeziehung beendet oder gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Schiedsort ist Minden (Deutschland). Die Verfahrenssprache ist Englisch.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Bieter, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung beteiligen, werden zwingend ausgeschlossen. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erläuterung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass ihre Bildung kartellrechtlich unbedenklich ist. Wesentliches Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheim- wettbewerbs zwischen den teilnehmenden Bietern. Danach ist es unzulässig, dass ein Bieter an einem Vergabeverfahren teilnimmt, dem ganz oder zumindest teilweise die Angebote oder diesbezüglichen Grundlagen seiner Mitbieter bekannt sind. Gibt ein Bieter somit nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, ist der Geheimwettbewerb grundsätz- lich nicht mehr gewährleistet. Dies führt zum Ausschluss der betroffenen Angebote, sofern nicht durch die beteiligten Unternehmen nachgewiesen ist, dass durch die Mehrfachbeteiligung eine Verletzung des Ge- heimwettbewerbs ausgeschlossen ist. Die EAA regt in solchen Fällen an, mit dem Angebot eine Darstellung vorzulegen, aus der sich ergibt, warum der Anschein einer Verletzung des Geheimwettbewerbs infolge wechselseitiger Angebotskenntnis als ausgeräumt gelten kann.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden. Mehrfachbeteiligungen (z. B. als Einzelbieter und gleichzeitig als Bietergemeinschaftsmitglied) führen zum Ausschluss der betroffenen Bietergemeinschaft / des betroffenen Bieters, falls diese nicht nachweisen können, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert wurden und daher die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-) Wettbewerbs nicht besteht.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Wirkt der AN schuldhaft an Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (z. B. Preisabsprache, Gebietsaufteilung) oder verstößt er schuldhaft gegen andere kartellrechtliche Vorschriften und ist hiervon (auch) die Bestellung betroffen, ist der AN verpflichtet, an bp pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettobetrages zu zahlen, den bp dem AN nach der Bestellung schuldet, soweit der AN nicht einen niedrigeren Schaden oder das gänzliche Ausbleiben eines Schadens nachweist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der bp, insbesondere etwaige Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf den Ersatz eines gegebenenfalls darüberhinausgehenden Schadens, bleiben hiervon unberührt. Der AN steht auch im Hinblick auf Kartellrechtsverstöße für Handlungen von Personen ein, die für ihn tätig oder von ihm beauftragt sind.