Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Musterklauseln

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. Die Kündigung oder der Rücktritt müssen schriftlich erfolgen. Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 3 % der Brutto- Auftragssumme gemäß Ziffer 6.1 dieses Vertrages an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gelten insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, die Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und anderer Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden, vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Bei Vergaben unterhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts werden diese Angebote ausge- schlossen, vgl. § 16 Abs. 3 lit. f VOL/A. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Xxxxxxx, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzuläs- sigen Wettbewerbsbeschränkung i. S. von Nr. 15.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen beteili- gen, werden ausgeschlossen.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. 126 Angebote von Bewerbern oder Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verga- beverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden aus- geschlossen. und den Angeboten jeweils der Nachweis erbracht wird, dass diese unabhängig vonei- nander und ohne Kenntnis jeweiliger konkurrierender Bewerbungen bzw. Angebote er- stellt wurden und kartellrechtlich zulässig sind.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden. Mehrfachbeteiligungen (z. B. als Einzelbieter und gleichzeitig als Bietergemeinschaftsmitglied) führen zum Ausschluss der betroffenen Bietergemeinschaft / des betroffenen Bieters, falls diese nicht nachweisen können, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert wurden und daher die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-) Wettbewerbs nicht besteht.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Wirkt der AN schuldhaft an Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (z. B. Preisabsprache, Gebietsaufteilung) oder verstößt er schuldhaft gegen andere kartellrechtliche Vorschriften und ist hiervon (auch) die Bestellung betroffen, ist der AN verpflichtet, an bp pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettobetrages zu zahlen, den bp dem AN nach der Bestellung schuldet, soweit der AN nicht einen niedrigeren Schaden oder das gänzliche Ausbleiben eines Schadens nachweist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der bp, insbesondere etwaige Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf den Ersatz eines gegebenenfalls darüberhinausgehenden Schadens, bleiben hiervon unberührt. Der AN steht auch im Hinblick auf Kartellrechtsverstöße für Handlungen von Personen ein, die für ihn tätig oder von ihm beauftragt sind.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Wirkt der Vertragspartner schuldhaft an Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (z. B. Preisabsprache, Gebietsaufteilung) oder verstößt er schuldhaft gegen andere kartellrechtliche Vorschriften und ist hiervon (auch) die Bestellung betroffen, ist der Vertragspartner verpflichtet, an Different Mind pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettobetrages zu zahlen, den Different Mind dem Vertragspartner nach der Bestellung schuldet, soweit der Vertragspartner nicht einen niedrigeren Schaden oder das gänzliche Ausbleiben eines Schadens nachweist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Different Mind, insbesondere etwaige Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf den Ersatz eines gegebenenfalls darüberhinausgehenden Schadens, bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner steht auch im Hinblick auf Kartellrechtsverstöße für Handlungen von Personen ein, die für ihn tätig oder von ihm beauftragt sind.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Hat der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Warenlieferung, einer Dienstleistung oder aus Anlass der Vergabe einer Werkleistung nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder eine unlautere Verhaltensweise darstellt, so hat er 10 % der Nettoabrechnungssumme, bei einer Werkleistung bezogen auf die Schlussrechnung, an den Auftraggeber als Schadensersatz zu zahlen, es sei denn, dass der Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Auftragnehmer sich an einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligt hat, die den für die Warenlieferung, die Dienstleistung oder den für die Ausschreibung der Werkleistung relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt betrifft. § 33a GWB, insbesondere die Regelungen zu den gesetzlichen Beweisvermutungen, gelten entsprechend. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Vertragsbeziehung beendet oder gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Schiedsort ist Minden (Deutschland). Die Verfahrenssprache ist Englisch.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen der Stadtwerke Brühl GmbH Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.