Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. Die Kündigung oder der Rücktritt müssen schriftlich erfolgen. Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 3 % der Brutto- Auftragssumme gemäß Ziffer 6.1 dieses Vertrages an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gelten insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, die Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und anderer Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden, vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Bei Vergaben unterhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts werden diese Angebote ausge- schlossen, vgl. § 16 Abs. 3 lit. f VOL/A. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Xxxxxxx, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzuläs- sigen Wettbewerbsbeschränkung i. S. von Nr. 15.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen beteili- gen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. 125 Angebote von Bewerbern oder Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verga- beverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden aus- geschlossen.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen der Stadtwerke Brühl GmbH Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Wirkt der AN schuldhaft an Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (z. B. Preisabsprache, Gebietsaufteilung) oder verstößt er schuldhaft gegen andere kartellrechtliche Vorschriften und ist hiervon (auch) die Bestellung betroffen, ist der AN verpflichtet, an bp pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettobetrages zu zahlen, den bp dem AN nach der Bestellung schuldet, soweit der AN nicht einen niedrigeren Schaden oder das gänzliche Ausbleiben eines Schadens nachweist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der bp, insbesondere etwaige Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf den Ersatz eines gegebenenfalls darüberhinausgehenden Schadens, bleiben hiervon unberührt. Der AN steht auch im Hinblick auf Kartellrechtsverstöße für Handlungen von Personen ein, die für ihn tätig oder von ihm beauftragt sind.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Bieter, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung beteiligen, werden zwingend ausgeschlossen. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erläuterung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass ihre Bildung kartellrechtlich unbedenklich ist. Wesentliches Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheim- wettbewerbs zwischen den teilnehmenden Bietern. Danach ist es unzulässig, dass ein Bieter an einem Vergabeverfahren teilnimmt, dem ganz oder zumindest teilweise die Angebote oder diesbezüglichen Grundlagen seiner Mitbieter bekannt sind. Gibt ein Bieter somit nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, ist der Geheimwettbewerb grundsätz- lich nicht mehr gewährleistet. Dies führt zum Ausschluss der betroffenen Angebote, sofern nicht durch die beteiligten Unternehmen nachgewiesen ist, dass durch die Mehrfachbeteiligung eine Verletzung des Ge- heimwettbewerbs ausgeschlossen ist. Die EAA regt in solchen Fällen an, mit dem Angebot eine Darstellung vorzulegen, aus der sich ergibt, warum der Anschein einer Verletzung des Geheimwettbewerbs infolge wechselseitiger Angebotskenntnis als ausgeräumt gelten kann.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. 13.1. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. Die Kündigung oder der Rücktritt müssen schriftlich erfolgen.
13.2. Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 3 % der Brutto- Auftragssumme gemäß Ziffer 7.1 dieses Vertrages an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
13.3. Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gelten insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, die Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und anderer Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.