Finanzielle Ziele Musterklauseln

Finanzielle Ziele. Als finanzielle Leistungskriterien verwendet die Gesellschaft im Rahmen der LTI- Vergütung und jeweils wie folgt gewichtet (in Bezug auf 100 % der LTI-Zielvergütung): • die Total Shareholder Return (TSR)-Performance (30 % = TSR-Faktor) und • die Entwicklung der Immobilienrendite des Unternehmens (40 % = IR-Faktor). Der Gesamtzielerreichungsgrad der finanziellen Ziele entspricht der Summe der jeweils wie vorstehend gewichteten Zielerreichungsgrade in Bezug auf die LTI-Ziele (TSR- Faktor x TSR-Zielerreichungsgrad + IR-Faktor x IR-Zielerreichungsgrad = Gesamtzielerreichungsgrad finanzielle Ziele). Der Schwellenwert für jedes finanzielle Ziel beträgt 50 % (bei Verfehlung ist der Zielerreichungsgrad = Null), der maximal berücksichtigungsfähige Zielerreichungsgrad beträgt jeweils 250 %.
Finanzielle Ziele. Dieser Teil des STI bemisst sich am Ergebnis vor Steuern und Zinsen des Konzerns (Konzern-EBIT vor Wertminderungen auf Geschäfts- und Firmen- werte). Das Ziel-EBIT wird jährlich nach Vorlage der Unternehmensplanung des Vorstands durch den Aufsichtsrat für das jeweilige Folgejahr festge- legt. Die Zielerreichung wird anhand des Vergleichs des erreichten Ist-Xxxxx mit dem Ziel-EBIT anhand einer Bonuskurve ermittelt. G 005 DIE VARIABLE JAHRESVERGÜTUNG INTEGRIERT DAS ERREICHEN NICHT-FINANZIELLER ZIELE G 004 STI-Zielwert x STI: DAS ZIEL-EBIT WIRD JÄHRLICH VOM AUFSICHTSRAT FESTGELEGT G 005 Zielerreichung (in %) 150 125 100 0 Mindestwert Ziel-EBIT Maximalwert Unterschreitet der Ist-Wert einen vom Aufsichts- rat festgelegten Mindestwert, entfällt diese variable Vergütungskomponente. Überschreitet der Ist- Wert einen vom Aufsichtsrat festgelegten Maxi- malwert, ist die Auszahlung auf 150 % des Zielwerts dieser STI-Komponente begrenzt.
Finanzielle Ziele. 1 Die SBB erwirtschaftet ein Jahresergebnis, das zu einer finanziell gesunden Basis des Gesamtunternehmens führt. In jedem Bereich soll mittelfristig ein ausgegliche- ner Cashflow erreicht werden. 2 Die nicht abgeltungsberechtigten Bereiche erhöhen mit ihren branchenüblichen Gewinnen die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der SBB. 3 Die SBB-Infrastruktur und der regionale Personenverkehr erzielen unter Berück- sichtigung der Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten mindestens ein ausge- glichenes Jahresergebnis. 4 Die SBB stellt mit dem Bund in der Angebotsgestaltung sicher, dass die Gesamt- systemkosten, insbesondere die Betriebs- und Investitionsfolgekosten nachhaltig finanziert werden. 5 Neben der Finanzierung durch Bund und Kantone ist durch eine vorausschauende Preispolitik eine angemessene Mitfinanzierung durch die Nutzerinnen und Nutzer sicherzustellen.
Finanzielle Ziele. Xxxxxxx konnte die meisten seiner finanziellen Unternehmensziele erreichen: TEUR 2020 Ist 2021 Ist 2021 Prognose Umsätze 679 2.355 "signifikante Steigerung" Investitionen in Sachanlagen 7.124 8.617 "gleiche Höhe" Investitionen in immaterielle 9.319 3.360 "leicht niedriger" Vermögenswerte Xxxxxxx erzielte im Vergleich zu 2020 einen deutlichen Umsatzanstieg von TEUR 1.676 auf TEUR 2.355. Die Investitionen in das Anlagevermögen stiegen von TEUR 7.125 im Jahr 2020 auf TEUR 8.594 im Jahr 2021. Dies war etwas höher als ursprünglich geplant, was auf zusätzliche Investitionen in die Produktionsstätte in Oberpfaffenhofen bei München, Deutschland, sowie in die Tochtergesellschaft Mynaric USA zurückzuführen ist. Die deutliche Reduzierung der Investition in immateriellen Vermögenswerten von TEUR 9.319 im Jahr 2020 auf TEUR 3.360 im Jahr 2021 ist auf der Fertigstellung der Entwicklung der aktivierten Air- und Space Technologie im Juni 2020 bzw. im Xxxx 2021 zurückzuführen. Weitere Entwicklungskosten wurden nicht in den immateriellen Vermögenswerten aktiviert, sondern ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt und daher nicht als Investitionen ausgewiesen. Der Fertigstellung der Entwicklung der aktivierten Air- und Space-Technologie und die damit verbundene Umstellung der bilanziellen Behandlung der Entwicklungskosten wurde im Budget 2021 nicht berücksichtigt, was der Hauptgrund für die Differenz zur Prognose ist. Der Auftragsbestand an optischen Kommunikationsterminals stieg deutlich an, vor allem von Kunden in den USA, und zwar von drei Einheiten Ende 2020 auf 40 Einheiten Ende 2021, während die Zahlungseingänge aus Kundenverträgen von Mio. EUR 1,9 im Jahr 2020 auf Mio. EUR 3,9 im Jahr 2021 anstiegen. Das Betriebsergebnis verringerte sich aufgrund des Ausbaus der Entwicklungs-, Produktions- und IT-Kapazitäten sowie der Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter im Jahr 2021 von Mio. -EUR 20,1 auf Mio. EUR -42,4. Insgesamt hat Xxxxxxx die meisten seiner finanziellen Unternehmensziele für 2021 erreicht.
Finanzielle Ziele. Wichtigste Steuerungsgrö)en im Berichtswesen sind die Finanz- kennziffern: Umsatzrendite (ROS) – auf Basis des EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) Vermögensrendite (ROCE) – auf Basis des EBIT (CE = durchschnittlich eingesetztes Kapital, definiert als Summe aus Goodwill, sonstigen immateriellen Vermögenswerten, Sachanlagen und Nettoumlaufvermögen) Cash-Generation je Geschäftsfeld und -bereich (Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern abzüglich Investitionen sowie Veränderungen des Nettoumlaufvermögens) Free Cashflow (Mittelzufluss/-abfluss aus betrieblicher Tätigkeit und aus Investitionstätigkeit) Verschuldungsgrad (Gearing) (Nettofinanzschulden zu Eigenkapital der Anteilseigner) ZIELVORGABEN FÜR 2012 IN DEN TRADITIONELLEN ARBEITSGEBIETEN ERREICHT Zur Bilanzpressekonferenz im Xxxx 2012 hatten wir folgende Jahresziele aufgestellt: Bei gesamtwirtschaftlicher Erholung im zweiten Halbjahr sollten Konzernumsatz und -EBIT weiter wachsen Verschuldungsgrad verbleibt bei rund 0,5 Investitionen in immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen von bis zu 150 Mio. € Free Cashflow von etwa minus 60 Mio. € (vor Akquisitionen) KONZERNUMSATZ GEWACHSEN Obwohl es im zweiten Halbjahr nicht zu der erhofften Kon- junkturbelebung gekommen ist, sondern im vierten Quartal sogar Anzeichen einer Konjunkturabschwächung bestanden, haben wir mit einem Konzernumsatzwachstum von rund 8 % (bereinigt um Fisipe Akquisition und Projektanpassungen in 2012) das Umsatzziel erreicht.
Finanzielle Ziele. Die finanziellen Leistungskriterien sind EBITDA-Marge und Umsatzwachstum. Zusammen bilden die beiden Leistungskriterien wichtige Indikatoren für die Umsetzung der Unternehmensstrategie und incentivieren ein langfristiges profitables Wachstum. Die EBITDA-Xxxxx setzt das EBITDA der Gesellschaft ins Verhältnis zum Umsatz und spiegelt die Profitabilität der Gesellschaft wider. Maßgeblich ist die durchschnittliche EBITDA-Marge auf Grundlage des geprüften Konzernabschlusses der PVA TePla AG in den vier Geschäftsjahren der Performance Periode. Das Leistungskriterium Umsatzwachstum setzt wichtige Anreize zur Umsetzung unserer Wachstumsstrategie. Maßgeblich ist das durchschnittliche Umsatzwachstum in den vier Geschäftsjahren der Performance Periode. Das Umsatzwachstum in einem Geschäftsjahr berechnet sich durch den Vergleich des Umsatzes in dem entsprechenden Geschäftsjahr mit dem Umsatz im vorausgegangenen Geschäftsjahr, jeweils auf Grundlage des geprüften Konzernabschlusses der PVA TePla AG. Nach Ablauf der Performance Periode wird die Zielerreichung in dem jeweiligen Leistungskriterium auf Basis der Zielsetzung des Aufsichtsrats berechnet. Dafür legt der Aufsichtsrat für jedes finanzielle Leistungskriterium für die Tranche einen Wert für eine Zielerreichung von 100 % (Zielwert), einen Wert für eine Zielerreichung von 50 % (unterer Schwellenwert) sowie einen Wert für eine Zielerreichung von 150 % (oberer Schwellenwert) fest. Liegt der tatsächlich erreichte Wert eines Leistungskriteriums unterhalb des unteren Schwellenwerts, so beträgt die Zielerreichung 0 %. Die maximale Zielerreichung beträgt 150 %. Bei einer Performance zwischen den gesetzten Ziel- und Schwellenwerten wird die Zielerreichung durch lineare Interpolation berechnet. Bei der Zielsetzung orientiert sich der Aufsichtsrat an der strategischen Zielsetzung der Gesellschaft. Die aus der Strategie abgeleiteten (nicht-finanziellen) Ziele (inklusive ESG) werden im LTI mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des nachfolgend dargestellten, strategieabgeleiteten beispielhaften Kriterienkatalogs legt der Aufsichtsrat für jede Tranche die konkreten Ziele sowie deren jeweilige Gewichtung fest, wobei er darauf achtet, dass sich die Ziele zu denen im STI unterscheiden. So wird sichergestellt, dass die Ziele relevant, strategie-abgeleitet und quantifizierbar sind. Für die aus der Strategie abgeleiteten (nicht-finanziellen) Ziele (inklusive ESG) definiert der Aufsichtsrat analog zu den fi...

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  • Ziele Die Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflich- tet die Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren • die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialer Markt- wirtschaft zu fördern • zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen • den Arbeitsfrieden zu wahren • Schwarzarbeit zu bekämpfen.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Finanzen Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist für die ordnungsgemässe Abrechnung der Pauschalbeiträge verantwortlich. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisen.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen