Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05.01.2015 (Amtsblatt für Berlin, Seite 31), zuletzt geändert am 03.03.2020 (Amts- blatt für Berlin, Seite1683), trifft für den Geltungsbereich des Bebauungsplanent- wurfs und die unmittelbar angrenzende Umgebung folgende Aussagen: Die Flä- chen sind nahezu vollständig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingar- ten“ ausgewiesen. Lediglich eine Teilfläche östlich des Schlangenweges bis zu einer Verlängerung der Straße Am Brandpfuhl ist als Wohnbaufläche W3 (Ge- schossflächenzahl bis 0,8) mit landschaftlicher Prägung dargestellt. Für die Flächen beiderseits des Koppelweges wurde zwischenzeitlich ein Verfah- ren zur Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet (laufende Nummer 06/17, Bekanntmachung vom 15.09.2017, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nummer 45 am 20.10.2017 auf Seite 5144). Diese beinhaltet eine Erweiterung der Darstel- lung als Wohnbaufläche W3 mit landschaftlicher Prägung insbesondere wegen der neu geplanten Wohnbauflächen südlich des Koppelwegs (außerhalb des Plange- biets). Der Bebauungsplan 8-83 ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelbar (siehe hierzu Kapitel III 2).
Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan wird auf Grundlage des Stadtentwicklungsplans und der Basis bereits beschlossener oder noch in Arbeit befindlicher Konzepte wieder aufgegriffen und zum Abschluss gebracht.
Flächennutzungsplan. Der bisherige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt für den gesamten Bereich „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Zusätzlich wird die Fläche zum Teil von der Konzentrationszone WI 4 überlagert. Diese Darstellung im Flächennutzungs- plan entspricht bereits heute größtenteils der Windenergieplanung. Lediglich im nordöstlichen Teil des Bereiches ist eine Erweiterung der Konzentrationszone – und somit der Darstellung im FNP – erforderlich. Abbildung 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Jülich; Quelle: Stadt Jülich Für den Planbereich werden durch die Änderung des Flächennutzungsplans „Konzentrationszonen für Windenergieanla- gen“ „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien - Erzeugung von Strom aus Windenergie“ als Randsignatur über „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die Darstellung als „Fläche für die Land- wirtschaft“ bleibt bestehen. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplan „Jülich Güsten“ (Ortslage Güsten) werden aus diesen Darstellun- gen entwickelt. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren.
Flächennutzungsplan. Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Ja- nuar 2015 (ABl. S. 31), Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), der zuletzt am 3.Xxxx 2020 (ABl. S. 1683) geändert worden ist wird die Fläche des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XV-68b-1 als Wohnbauflä- che W3, überlagert mit dem Symbol für Schule dargestellt. Für die Wohnbaufläche W3 ist eine GFZ Obergrenze von 0,8 festgelegt. Am südlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft die Grenze des Wasserschutzgebietes. An der westlichen und nördlichen Geltungsbereichsgrenze diejenige des Landschaftsschutzgebietes.
Flächennutzungsplan. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Detmold stellt das 8,31 ha große Plangebiet als „Vorrangflächen für Windkraftanlagen“ dar. Die im Bebauungsplan festgesetzte „Art der baulichen Nutzung“ entspricht dieser Darstellung. Somit ist der Bebauungsplan gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Flächennutzungsplan. Der FNP regelt die Art der Bodennutzung für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet und kann die Elektromobilität in der Kommune übergeordnet steuern. Zwar ist der Maßstab für eine detaillierte Standortplanung zu klein, eine übergeordnete Steuerung von Bebauungsplänen ist dennoch möglich. In den Bebauungsplänen ist nur in Ausnahmefällen eine Abweichung des FNP möglich. Die Stadt Wei- mar hat die Möglichkeit, Flächen auszuweisen, die folgendermaßen auszustatten sind: • Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien30 Im Baugesetzbuch (BauGB) wird LIS für Elektrofahrzeuge nicht explizit erwähnt, jedoch handelt es sich hierbei um eine Auslegungssache, denn Ladestationen für die Ladung von Elektrofahrzeugen sind durchaus als Anlagen/Einrichtungen zu verstehen, die der dezentralen Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien dienen und somit dem Klimawandel entgegenwirken. Verfügbare und nutz- bare Flächen können im Zuge einer weiteren Standortplanung für LIS im FNP analysiert werden und dann auf größerer Maßstabsebene in Bebauungspläne übertragen werden.
Flächennutzungsplan. Für die Gemeinde Borsdorf liegt der am 17.06.2005 genehmigte und am 01.07.2005 bekanntgemachte wirksame Flächennutzungsplan vor. In diesem ist die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Damit weicht die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehene Nutzung für einen Lebensmittelmarkt von den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans ab. Es wird somit gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eine Änderung des FNP im Parallelverfahren notwendig. Mit der dann 1. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Fläche des Plangebiets als Sonderbaufläche ausgewiesen. Damit möchte die Gemeinde ihre beabsichtigte städtebauliche Entwicklung zum Ausdruck bringen, wonach nach der Fortschreibung des Regionalplans und der Ausweisung der Gemeinde Borsdorf als Grundzentrum perspektivisch auch ein großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche > 800 m² möglich ist. Abb. 2: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Borsdorf (Auszug aus RAPIS – Raumplanungsinformationssystem Sachsen, 01/2020)
Flächennutzungsplan. Der mit ortsüblicher Bekanntmachung am 22.12.2005 wirksame Teil-Flächennutzungsplan der Stadt Angermünde, 2. Änderung, stellt die Fläche des Plangebietes als Grünfläche mit Kenn- zeichnung einer Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind dar. Abbildung 4 wirksamer T-FNP Abbildung 5 geplante Darstellung Ausschnitt wirksamer Teil – FNP Stadt Angermünde, 2. Änderung mit Abgrenzung des Bereiches, der geändert werden soll Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Auf Grund dessen ist die Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes in diesem Be- reich erforderlich. Die Änderung erstreckt sich im Wesentlichen auf den Bereich des Deponie- körpers, der als Sondergebietsfläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“ deklariert werden soll. Dies erfolgt über ein parallel geführtes Planverfahren zum Planverfahren des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes.
Flächennutzungsplan. Die neue Verbandsgemeinde stellt innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan auf. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel gelten fort, bis der Flächennutzungsplan für die neue Verbandsgemeinde wirksam wird.
Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Ja- nuar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 147) stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans 4-62 nahezu vollständig als gemischte Baufläche M2 dar. Dieser Bauflächentyp impliziert eine gemischte Nutzungsstruktur aus Wohnen und Gewerbe mit einer mittleren Nutzungsinten- sität. Diese Gemischte Baufläche M2 ist außerdem mit einer Kennzeichnung für schadstoffbelastete Böden versehen. Ausgenommen von der Darstellung der gemischten Baufläche sind die Grünflä- chen entlang der Spree; diese werden als fortlaufende, uferbegleitende Grünflä- che in symbolischer Breite (Ufergrünzug) dargestellt. Das ermöglichte Nutzungsspektrum (Wohnen und Gewerbe im urbanen Gebiet, Grünfläche) ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar (siehe auch Kap. 'Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan'). Der Geltungsbereich liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.