Flächennutzungsplan Musterklauseln

Flächennutzungsplan. Im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntma- chung vom 08.Januar 2004 (Abl. S. 95) wird die Fläche zwischen dem Ge- läuf der Trabrennbahn und der Bahntrasse im wesentlichen als Wohnbau- fläche W3 mit landschaftlicher Prägung dargestellt, die nördöstlich und südwestlich durch Grünzüge zwischen Wuhlheide und Ortsteilzentrum Karlshorst flankiert wird. Südöstlich der Wohnbaufläche W3 wird eine Grünfläche dargestellt. Der Bereich des Ortsteilzentrums südlich des S– Bahnhofes „Berlin–Karlshorst“ beidseitig der Treskowallee wird als ge- mischte Baufläche M2 mit Einzelhandelskonzentration ausgewiesen. Gemäß der Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplanes Berlin (RL-FNP) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung lässt es die Darstellungsschärfe des FNP zu, im Rahmen der Grundzüge des FNP Anforderungen der örtli- chen Bedürfnisse oder Situationen in der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der zur Festsetzung vorgesehene Flächenumgriff der Allgemeinen Wohn- gebiete geht über die Abgrenzung der Wohnbauflächen W3 mit landschaft- licher Prägung des Flächennutzungsplans hinaus. Die Abweichung liegt vor allem in der städtebaulich motivierten, stärkeren inneren Durchgrünung der Wohngebiete begründet. Damit werden vielfältige Wegeverbindungen zwi- schen dem Ortsteilzentrum Karlshorst und dem Volkspark Wuhlheide er- möglicht, was ein wesentliches Ziel der übergeordneten Planung ist. Darüber hinaus werden in den südöstlichen Randbereichen der des Be- bauungsplans in einem Bereich Waldflächen zur Festsetzung vorgesehen. In dem der Flächennutzungsplan Grünflächen darstellt. Dies ist im Sinne einer besseren landschaftsräumlichen Einbindung des geplanten Wohnge- bietes sowie der Schaffung eines Übergangs zum Volkspark Wuhlheide er- forderlich. Die beabsichtigten Festsetzungen entsprechen den übergeordneten Rah- mensetzungen des FNP.
Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan wird auf Grundlage des Stadtentwicklungsplans und der Basis bereits beschlossener oder noch in Arbeit befindlicher Konzepte wieder aufgegriffen und zum Abschluss gebracht.
Flächennutzungsplan. Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Ja- nuar 2015 (ABl. S. 31), Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), der zuletzt am 3.Xxxx 2020 (ABl. S. 1683) geändert worden ist wird die Fläche des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XV-68b-1 als Wohnbauflä- che W3, überlagert mit dem Symbol für Schule dargestellt. Für die Wohnbaufläche W3 ist eine GFZ Obergrenze von 0,8 festgelegt. Am südlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft die Grenze des Wasserschutzgebietes. An der westlichen und nördlichen Geltungsbereichsgrenze diejenige des Landschaftsschutzgebietes.
Flächennutzungsplan. Der bisherige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt für den gesamten Bereich „landwirtschaftliche Flä- chen“ dar. Zusätzlich wird die Fläche zum Teil von der Konzentrationszone WI 4 überlagert. Diese Darstellung im Flächennutzungsplan entspricht bereits heute größtenteils der Windenergieplanung. Lediglich im nordöstli- chen Teil des Bereiches ist eine Erweiterung der Konzentrationszone – und somit der Darstellung im FNP – erforderlich. Abbildung 5: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Jülich; Quelle: Stadt Jülich Für den Planbereich werden durch die Änderung des Flächennutzungsplans „Konzentrationszonen für Windenergieanla- gen“ „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien - Erzeugung von Strom aus Windenergie“ als Randsignatur über „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die Darstellung als „Fläche für die Land- wirtschaft“ bleibt bestehen. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplan „Jülich Güsten“ (Ortslage Güsten) werden aus diesen Darstellun- gen entwickelt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Parallelverfahren mit der Änderung des Flächennut- zungsplans. zum Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“
Flächennutzungsplan. Der mit ortsüblicher Bekanntmachung am 22.12.2005 wirksame Teil-Flächennutzungsplan der Stadt Angermünde, 2. Änderung, stellt die Fläche des Plangebietes als Grünfläche mit Kenn- zeichnung einer Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind dar. Abbildung 4 wirksamer T-FNP Abbildung 5 geplante Darstellung Ausschnitt wirksamer Teil – FNP Stadt Angermünde, 2. Änderung mit Abgrenzung des Bereiches, der geändert werden soll Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Auf Grund dessen ist die Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes in diesem Be- reich erforderlich. Die Änderung erstreckt sich im Wesentlichen auf den Bereich des Deponie- körpers, der als Sondergebietsfläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“ deklariert werden soll. Dies erfolgt über ein parallel geführtes Planverfahren zum Planverfahren des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes.
Flächennutzungsplan. Mit dem 238. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover bereits eine Anpassung der Darstellung beschlossen. Die vormaligen Gewerbeflächen sind nunmehr als Wohnbauflächen ausgewiesen, im südwestlichen Teil ist eine Waldfläche dar- gestellt. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Darüber hinaus kreuzen den Geltungsbereich eine Gas- und eine Abwasserleitung. Im Umfeld des Geltungsbereichs sind Kleingartenflächen, Wohnbauflächen, Eisenbahn-Flächen, ein Re- genrückhaltebecken sowie Hauptverkehrsstraßen dargestellt.
Flächennutzungsplan. Der am 07.12.2000 wirksam gewordene Flächennutzungsplan wird von der Lutherstadt Eisleben übernommen und weitergeführt.
Flächennutzungsplan. Der FNP regelt die Art der Bodennutzung für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet und kann die Elektromobilität in der Kommune übergeordnet steuern. Zwar ist der Maßstab für eine detaillierte Standortplanung zu klein, eine übergeordnete Steuerung von Bebauungsplänen ist dennoch möglich. In den Bebauungsplänen ist nur in Ausnahmefällen eine Abweichung des FNP möglich. Die Stadt Wei- mar hat die Möglichkeit, Flächen auszuweisen, die folgendermaßen auszustatten sind: • Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien30 Im Baugesetzbuch (BauGB) wird LIS für Elektrofahrzeuge nicht explizit erwähnt, jedoch handelt es sich hierbei um eine Auslegungssache, denn Ladestationen für die Ladung von Elektrofahrzeugen sind durchaus als Anlagen/Einrichtungen zu verstehen, die der dezentralen Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien dienen und somit dem Klimawandel entgegenwirken. Verfügbare und nutz- bare Flächen können im Zuge einer weiteren Standortplanung für LIS im FNP analysiert werden und dann auf größerer Maßstabsebene in Bebauungspläne übertragen werden.
Flächennutzungsplan. Für die Gemeinde Borsdorf liegt der am 17.06.2005 genehmigte und am 01.07.2005 bekanntgemachte wirksame Flächennutzungsplan vor. In diesem ist die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Damit weicht die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehene Nutzung für einen Lebensmittelmarkt von den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans ab. Es wird somit gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eine Änderung des FNP im Parallelverfahren notwendig. Mit der dann 1. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Fläche des Plangebiets als Sonderbaufläche ausgewiesen. Damit möchte die Gemeinde ihre beabsichtigte städtebauliche Entwicklung zum Ausdruck bringen, wonach nach der Fortschreibung des Regionalplans und der Ausweisung der Gemeinde Borsdorf als Grundzentrum perspektivisch auch ein großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche > 800 m² möglich ist. Abb. 2: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Borsdorf (Auszug aus RAPIS – Raumplanungsinformationssystem Sachsen, 01/2020)
Flächennutzungsplan. Die neue Verbandsgemeinde stellt innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan auf. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel gelten fort, bis der Flächennutzungsplan für die neue Verbandsgemeinde wirksam wird.