Forderungsverzicht Musterklauseln

Forderungsverzicht. Wenn Sie den Sponsor gewechselt, aber nicht die Prozeduren eingehalten haben wie sie in Abschnitt 12.1.1 beschrieben sind und Sie unter einem neuen Sponsor eine Downline entwickelt haben, behält sich Young Living das alleinige und exklusive Recht vor, die schlussendliche Platzierung Ihrer Downline zu entscheiden.
Forderungsverzicht. Die M-GmbH mit ihrem Gesellschafter Xxxxxx Xxxx (R) hat in den Jahren 2004 - 2006 ins- gesamt sechsundzwanzig Darlehensverträge über jeweils 3.000 EUR - 5.000 EUR in einer Gesamthöhe von 84.000 EUR (Stand 06.04.2004) abgeschlossen. Die Parteien vereinbarten jeweils eine unbefristete Laufzeit und einen jährlichen Zinssatz i. H. v. 6 %. Mit M hatte die M-GmbH in den Jahren 2002 - 2005 insgesamt acht Darlehensverträge über eine Dar- lehenssumme i. H. v. insgesamt 279.000 EUR (Stand 12.08.2005) abgeschlossen. Die Vereinbarungen entsprechen den mit R vereinbarten Konditionen. Mit Vereinbarung jeweils vom 31.01.2011 verzichtete die M-GmbH gegenüber M und R wie folgt: M-GmbH Stand zum … Verzicht Stand zum … Verzicht EUR EUR EUR EUR Darlehensforderung 279.000 62.000 84.000 18.000 Zinsforderung 26.000 26.000 24.000 24.000 Summe 305.000 88.000 108.000 42.000 R verpflichtete sich im Gegenzug, die verbliebene Darlehensschuld mittels Einmalzahlungen und Raten von jeweils 500 EUR innerhalb des Kalenderjahres vollständig zu tilgen. Notizen: Handelt es sich bei dem Verzicht der M-GmbH auf die Rückzahlung von Darlehen, die sie in den Jahren 2002 - 2006 an ihren beherrschenden Gesellschafter M sowie an einen ehemaligen (im Jahr 2009 ausgeschiedenen) Gesellschafter R gewährt hatte, um eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG? Lösung Die M-GmbH hat ihrem beherrschenden Gesellschafter M sowie ihrem ehemaligen Gesell- schafter R durch den Darlehensverzicht Vermögensvorteile zugewendet. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte gegenüber einem Dritten auf das Darlehen nicht verzichtet, weil ihm der Verzicht nicht verantwortbar erschienen wäre. Der (teilweise) Verzicht einer GmbH auf eine werthaltige Darlehensforderung (gegenüber einem Gesellschafter) führt zu einer vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, es sei denn, es handelt sich um eine echte Sanierungsmaßnahme. Diese lag im Urteilsfall nicht vor. Grundsätzlich ist es möglich, die durch eine vGA bewirkte Vermögensminderung aufseiten der GmbH durch Vermögenswerte, Vorteile auszugleichen, wenn sie der Gesellschaft von dem begünstigten Gesellschafter gewährt werden. Die gegenseitig gewährten Vermögens- vorteile sind dann miteinander zu verrechnen, sog. Vorteilsausgleich. Der Ausgleich muss allerdings im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart, tatsächlich durchgeführt und rechts- wirksam sein. An dieser Vereinbarung mangelt es, sodass die durch den Verzicht auf die Verzinsung des Gesellschafterkontos erfolgte verhi...
Forderungsverzicht. In Fällen, in denen die entsprechenden Einschreibungs- oder Platzierungsänderungsverfahren nicht befolgt wurden und eine Downline-Organisation im zweiten Geschäft von einem SVP entwickelt wurde, behält sich LifePharm Global Network das alleinige und ausschließliche Recht vor, die endgültige Disposition der Downline-Organisation zu bestimmen. Die Lösung von Konflikten über die ordnungsgemäße Platzierung einer Downline, die sich in einer Organisation entwickelt hat, die unzulässigerweise die Einschreibung und Platzierung getauscht hat, ist häufig extrem schwierig. Aus diesem Grund VERZICHTEN SELBSTSTÄNDIGE VERTRIEBSPARTNER AUF SÄMTLICHE ANSPRÜCHE GEGENÜBER LIFEPHARM GLOBAL NETWORK, SEINEN GESCHÄFTSFÜHRERN, DIREKTOREN, EIGENTÜMERN, MITARBEITERN UND VERTRETERN, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DER ENTSCHEIDUNG VON LIFEPHARM GLOBAL NETWORK HINSICHTLICH DER DISPOSITION JEGLICHER DOWNLINE- ORGANISATION STEHEN ODER SICH DARAUS ERGEBEN, DIE SICH AUS EINER ORGANISATION HERAUS ENTWICKELT HAT UND UNZULÄSSIGERWEISE DIE EINSCHREIBUNG ODER PLATZIERUNG GEÄNDERT HAT.

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  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.