Forensik/Schadenfeststellungskosten Musterklauseln

Forensik/Schadenfeststellungskosten. Die Kosten für die Tätigkeit eines in Abstimmung mit dem Versicherer beigezogenen Sachverständigen zur Feststellung von Schadenursache, Schadenhöhe, Sanierungsmöglichkeit eines Versicherungsfalls gemäß Artikel 1. Punkt 3. werden vom Versicherer übernommen.
Forensik/Schadenfeststellungskosten. Schadensuchkosten 6 A2-1.1 Forensik/Schadenfeststellungskosten 6 A2-1.2 Schadensuchkosten 6
Forensik/Schadenfeststellungskosten. Versichert sind nach vorheriger Abstimmung und Genehmi- gung in Textform durch den Versicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für: - externe Sachverständige/Berater zu Ermittlung der Ur- sache und zur Feststellung des versicherten Schadens; - Aufwendungen an externer Beratung zur Schadenab- wendung und -minderung des versicherten Schadens; Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die im Versiche- rungsschein genannte Summe (Sublimit) begrenzt, welche auf die Versicherungssumme angerechnet wird.
Forensik/Schadenfeststellungskosten. Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle angemessenen und erforderlichen Kos- ten des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten Personen für externe Sachverständige zur Ermitt- lung der Ursache und zur Feststellung des versicherten Schadens. Liegt die Täterermittlung in einem besonderen Interesse des Versicherungsnehmers (bspw. im Fall der Indust- riespionage) ersetzt der Versicherer nach vorheriger Abstimmung angemessene und erforderliche Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen zur Ermittlung des Täters. Der Versicherungsschutz für die Täterermittlung ist im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Versi- cherungsjahres zusammen auf 20% der Versiche- rungssumme, höchstens 20.000 EUR, begrenzt. Bestätigt sich der Versicherungsfall nicht, verdoppelt sich der im Versicherungsschein genannte Selbstbe- halt.
Forensik/Schadenfeststellungskosten. A2-2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall
Forensik/Schadenfeststellungskosten. Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Perso- nen für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten Schadens. Bestätigt sich der Versicherungsfall nicht, werden Kosten ausschließlich − in Höhe der im Versicherungsschein genannten Summe, − für einen im Versicherungsschein genannten Zeitraum ersetzt.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;