Terrorakte. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Terrorakte. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte. Soweit die dokumentierte Gesamt-Versicherungssumme, indiziert auf den jeweiligen Neuwert zu Beginn des Versicherungsjahres den Betrag von 25.000.000,00 EUR nicht übersteigt, gelten Schäden aus Terrorak- ten mitversichert. Bei Überschreitung der indizierten Neuwert-Versiche- rungssumme von 25.000.000,00 EUR ist das Risiko aus Terrorakten gänzlich ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengrup- pen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölke- rung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Terrorakte. Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung po- litischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevöl- kerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtun- gen Einfluss zu nehmen.
Terrorakte wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf terroristischen Akten und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleich- gültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist. Terrorakte sind jegliche angedrohte oder begangene Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, staatliche Einrichtung oder eine internationale Organisation Einfluss zu nehmen;
Terrorakte. A1.17.5 Ausfall Infrastruktur A1-17.6
Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personen- gruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, oder ideolo- gischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölke- rung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Sachschäden und Kosten durch Terrorakte gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert: Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Sach- und Ertragsausfallschäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen: - Kontaminationsschäden, durch chemische, oder biologische Sub- stanzen (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Be- aufschlagung); - Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. X. Xxxxx, Gas, Wasser, Telekommunikation); - Rückwirkungsschäden; - Schäden durch Zugangsbeschränkungen.
Terrorakte wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf terroristischen Akten und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleich- gültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist. Terrorakte sind jegliche angedrohte oder begangene Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, staatliche Einrichtung oder eine internationale Organisation Einfluss zu nehmen; wegen • Bergschäden – im Sinne des § 114 Bundesberggesetz (BBergG) -, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; • Schäden beim Bergbaubetrieb – im Sinne von § 114 Bundesberggesetz (BBergG) – durch schlagende Wetter, Wasser-, und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
Terrorakte gilt erst ab einer Gesamtversicherungssumme von 25 Mio. Euro – Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Per- sonengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethni- scher oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.