Terrorakte. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Terrorakte wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf terroristischen Akten und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleich- gültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist. Terrorakte sind jegliche angedrohte oder begangene Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, staatliche Einrichtung oder eine internationale Organisation Einfluss zu nehmen;
Terrorakte. Soweit die dokumentierte Gesamt-Versicherungssumme, indiziert auf den jeweiligen Neuwert zu Beginn des Versicherungsjahres den Betrag von 25.000.000,00 EUR nicht übersteigt, gelten Schäden aus Terrorak- ten mitversichert. Bei Überschreitung der indizierten Neuwert-Versiche- rungssumme von 25.000.000,00 EUR ist das Risiko aus Terrorakten gänzlich ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengrup- pen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölke- rung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Terrorakte. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte. Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung po- litischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevöl- kerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtun- gen Einfluss zu nehmen.
Terrorakte. Ansprüche wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf terroristischen Akten und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleich- gültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich ent- standen ist. H 5750:02 Terrorakte sind jegliche angedrohte oder begangene Handlungen von Perso- nen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, staatliche Einrichtung oder eine internationale Organisa- tion Einfluss zu nehmen.
Terrorakte. Unter „Terrorakt» wird ein gewalttätiger, organisierter Akt verstanden, der aus ideologischen, politischen, wirtschaftlichen oder ethnischen Gründen oder zu solchen Zwecken begangen wird, entweder einzeln oder von einer oder mehreren Gruppen von Personen, die in eigenem Namen auf Rechnung von oder im Zusammenhang mit einer oder mehreren Organisationen in der Absicht handeln, eine Regierung unter Druck zu setzen und/oder Angst unter der gesamten Bevölkerung oder unter Teilen von ihnen zu verbreiten.
Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personen- gruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, oder ideolo- gischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölke- rung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Sachschäden und Kosten durch Terrorakte gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert:
3.1.9.1 Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.
3.1.9.2 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zur Vertragsversicherungssumme.
3.1.9.3 Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versiche- rungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Terrorakte. Partielles oder gänzliches Versäumnis oder Unvermögen, einen Teil des Gebäudes oder der Geräte (einschließlich und ohne Einschränkung seiner Computer) von CMS zu benutzen.