Formvorschriften. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc von Verbrauchern – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies betrifft nicht Widerrufserklärungen von Verträgen, die dem FAGG unterliegen. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.
Formvorschriften. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
Formvorschriften. Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvor- schriften.
Formvorschriften. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Formvorschriften. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der Energielieferverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der SchriftformTextform. Dies gilt auch für den Fall des Abgehens vom SchriftTextformerfordernis. Sofern für eine bestimmte Maßnahme Schriftform vereinbart ist, ist diese nur durch einen von Ihnen firmenmä- ßig gezeichneten Brief und nicht durch Telefax oder E-Mail erfüllt. Zustellungen von Mitteilungen (z.B. Kündigungen, Rechnungen) von Switch erfolgen an Sie aber auch dann rechtswirksam, wenn diese per E-Mail oder per Telefax an die zuletzt von Ihnen bekannt gegebenen Zustelladressdaten (Adresse, E-Mail Adresse, Telefaxnummer) abgesandt werden. Diese Mitteilungen gelten bereits mit der Absendung an diese Zustelladressdaten als rechtswirksam zugestellt.
Formvorschriften. Für die Gültigkeit von Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen Verve und dem Kunden bedarf es der Schriftlichkeit. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. E-Mails sind der Schriftform gleichgestellt. Bezüglich Projekte, die ein Volumen von CHF 15'000.- übersteigen, erfordern die Abmachungen die Unterschriften beider Vertragsparteien.
Formvorschriften. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signa- tur. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. - ausgenommen Mängelanzeigen - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur.
Formvorschriften. (Art. 13 BPG)
Formvorschriften. Vorbehaltlich einer abweichen- den Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärun- gen und Mitteilungen im Rahmen der gewöhnli- chen Vertragsabwicklung eine Erklärung in Text- form (z.B. als einfache Text-E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen müssen Erklärun- gen, welche das Vertragsverhältnis ändern, been- den oder sonst umgestalten oder für die der Ver- trag dies ausdrücklich vorschreibt, schriftlich erfol- gen, d.h. mindestens durch ein persönlich unter- zeichnetes Dokument oder durch eine fortgeschrit- tene elektronische Signatur (gemäß der europäi- schen eIDAS-Verordnung Nr. 910/2014) durch bevollmächtigte Vertreter der Parteien, und der anderen Partei als Originalformular, Telefax oder PDF-Kopie als E-Mail-Anhang zur Verfügung ge- stellt werden. Diese Formvorschriften gelten auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die je- weilige Formvorschrift.
Formvorschriften. Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterlie- gen keinerlei Formvorschriften.