Formvorschriften Musterklauseln

Formvorschriften. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
Formvorschriften. Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvorschriften.
Formvorschriften. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc von Verbrauchern – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies betrifft nicht Widerrufserklärungen von Verträgen, die dem FAGG unterliegen. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.
Formvorschriften. (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Formvorschriften. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der Energielieferverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der SchriftformTextform. Dies gilt auch für den Fall des Abgehens vom SchriftTextformerfordernis. Sofern für eine bestimmte Maßnahme Schriftform vereinbart ist, ist diese nur durch einen von Ihnen firmenmä- ßig gezeichneten Brief und nicht durch Telefax oder E-Mail erfüllt. Zustellungen von Mitteilungen (z.B. Kündigungen, Rechnungen) von Switch erfolgen an Sie aber auch dann rechtswirksam, wenn diese per E-Mail oder per Telefax an die zuletzt von Ihnen bekannt gegebenen Zustelladressdaten (Adresse, E-Mail Adresse, Telefaxnummer) abgesandt werden. Diese Mitteilungen gelten bereits mit der Absendung an diese Zustelladressdaten als rechtswirksam zugestellt.
Formvorschriften. Für die Gültigkeit von Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen Verve und dem Kunden bedarf es der Schriftlichkeit. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. E-Mails sind der Schriftform gleichgestellt. Bezüglich Projekte, die ein Volumen von CHF 15'000.- übersteigen, erfordern die Abmachungen die Unterschriften beider Vertragsparteien.
Formvorschriften. Vorbehaltlich einer abweichen- den Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärun- gen und Mitteilungen im Rahmen der gewöhnli- chen Vertragsabwicklung eine Erklärung in Text- form (z.B. als einfache Text-E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen müssen Erklärun- gen, welche das Vertragsverhältnis ändern, been- den oder sonst umgestalten oder für die der Ver- trag dies ausdrücklich vorschreibt, schriftlich erfol- gen, d.h. mindestens durch ein persönlich unter- zeichnetes Dokument oder durch eine fortgeschrit- tene elektronische Signatur (gemäß der europäi- schen eIDAS-Verordnung Nr. 910/2014) durch bevollmächtigte Vertreter der Parteien, und der anderen Partei als Originalformular, Telefax oder PDF-Kopie als E-Mail-Anhang zur Verfügung ge- stellt werden. Diese Formvorschriften gelten auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die je- weilige Formvorschrift.
Formvorschriften. 1 Die Abtretung von nach dieser Verordnung verbürgten Krediten sowie von weite- ren Forderungen gegenüber Unternehmen, die eine Bank als Gläubigerin hält, an die SNB und deren Rückübertragung an die Bank bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form. Die SNB regelt die Art der Übermittlung und die zu übermitteln- den Daten.
Formvorschriften. (Art. 13 BPG)
Formvorschriften. Wo das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 für die Einhaltung der Form die Textform (Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht) vorsieht, kann Pax Erklärungen in dieser Form akzeptieren oder abgeben. Eine Willenserklärung, die vom Versiche- rungsnehmer / von der versicherten Person / vom Prämienzahler in Textform abgegeben wird, entfaltet erst dann Rechtswirkungen, wenn Pax die Identität des Erklärenden überprüfen und nach eigenem Ermessen feststellen konnte. Xxx legt die für die Identifizierung des Absenders einer Willenserklärung erforderlichen Massnahmen fest. Sofern die Identität des Absenders einer Willenserklärung nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, gilt die entsprechende Willenserklä- rung als nicht zugegangen und deren Wirkungen treten nicht ein. Willenserklärungen in Textform können per Post, per E-Mail oder über das Pax Kundenportal an Pax gerich- tet werden. Willenserklärungen über andere digitale Kanäle entfalten ohne ausdrückliche Bestätigung von Pax keine Rechtswirkungen. Pax kann jederzeit weitere für die Textform zulässige Kommunikationskanäle fest- legen. Der Absender einer Willenserklärung gilt als identi- fiziert: – bei Erklärungen über das Pax Kundenportal – bei Erklärungen per E-Mail, sofern die Erklärung des Absenders von einer verifizierten E-Mailadresse stammt. Als verifizierte E-Mailadresse gelten E- Mailadressen, die im Versicherungsantrag oder in der Korrespondenzvereinbarung vom Versiche- rungsnehmer angegeben wurde. Willenserklärungen per E-Mail gelten nur dann als zugegangen, wenn sie an eine offizielle E-Mailadresse von Pax übermittelt werden und im Posteingang des Adressaten eingehen. Der Absender trägt das Risiko von Übermittlungsfehlern und -hindernissen, nament- lich auch bei E-Mails, die durch IT-Sicherheitsvorkeh- rungen abgefangen werden und den Adressaten nicht erreichen. Pax ist ohne ausdrückliche anderweitige Instruktion berechtigt, eingegangene E-Mails auf demselben Kor- respondenzweg zu beantworten.