Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Musterklauseln

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)12‌‌ • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung • max. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Art. 25, Abs. 6, Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)8 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien. Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt im Einklang mit Art. 25, Abs. 6, Buchstabe a bis d AGVO auf bis zu 80 % der beihilfe- fähigen Kosten erhöht werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)9‌‌ • Beihilfefähige Kosten der industriellen Forschung: max. 50%; • Beihilfefähige Kosten der experimentellen Entwicklung: max. 25%; • Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien: max. 50% Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden: • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist; − Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit — • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertrags- partei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für For- schung und Wissensverbreitung, die mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentli- chen.