Fortführung der Versicherung. a) Endet die Versicherungsfähigkeit im Tarif uni-B|Start A, wird die Ver- sicherung für die jeweilige versicherte Person ohne erneute Warte- zeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung in dem Tarif uni-A in der Tarifstufe fortgeführt, die der Tarifstufe im Tarif uni-B|Start A ent- spricht oder am nächsten kommt. b) Endet die Versicherungsfähigkeit im Tarif uni-B|Start A und wird die versicherte Person nach Abschnitt I.2 a) im Anschluss an die Aus- bildung ohne einen Anspruch auf Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitslos, kann die Versicherung in den für den Neuzugang geöffneten Tarifen der Krankheitskostenvollversi- cherung des Versicherers, für die Versicherungsfähigkeit besteht, fortgeführt werden. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhö- hung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung, die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Gesundheitsprü- fung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Ver- günstigungen gemäß den Sätzen 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht. Dem neuen Versicherungsschutz liegen dann die zum Zeitpunkt der Umstellung geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den jeweiligen Tarif zugrunde. Der Beitrag richtet sich nach der gewählten Tarifstufe und dem dann erreichten tariflichen Eintrittsalter gemäß § 8 a (1.1) Allgemeine Versi- cherungsbedingungen, Teil II. Von diesem Zeitpunkt an ist der erhöhte Beitrag zu entrichten. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Ver- sicherungsnehmers ist in § 13 (4) Allgemeine Versicherungsbedingun- gen, Teil I, geregelt. Sind für die Versicherung in Tarif uni-B|Start A besondere Vereinba- rungen wie z. B. Leistungsausschlüsse, besonders vereinbarte Bei- tragszuschläge oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen, so werden diese auch auf den neuen Versicherungsschutz entsprechend übertragen.
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Fortführung der Versicherung. a) Endet die Versicherungsfähigkeit im Tarif Ergänzungstarif uni-B|Start AZA, wird die Ver- sicherung Versicherung für die jeweilige versicherte Person ohne erneute Warte- zeiten er- neute Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung in dem Tarif uni-A ZA in der Tarifstufe fortgeführt, die der Tarifstufe im Tarif Ergän- zungstarif uni-B|Start A ent- spricht ZA entspricht oder am nächsten kommt.
b) Endet die Versicherungsfähigkeit im Tarif uni-B|Start A ZA und wird die versicherte Person nach Abschnitt I.2 a) im Anschluss an die Aus- bildung Ausbildung ohne einen Anspruch auf Absicherung in der gesetzlichen gesetz- lichen Krankenversicherung arbeitslos, kann die Versicherung in den für den Neuzugang geöffneten Tarifen der Krankheitskostenvollversi- cherung Krankheitskosten- vollversicherung des Versicherers, für die Versicherungsfähigkeit besteht, fortgeführt werden. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhö- hung Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung, die erhöhten Leistungen Leis- tungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Gesundheitsprü- fung Gesundheitsprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Ver- günstigungen Vergünstigungen gemäß den Sätzen 1 und 2 finden fin- den nur Anwendung, wenn der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs Bei- hilfeanspruchs ausgleicht. Dem neuen Versicherungsschutz liegen dann die zum Zeitpunkt der Umstellung geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den jeweiligen Tarif zugrunde. Der Beitrag richtet sich nach der gewählten Tarifstufe und dem dann erreichten tariflichen Eintrittsalter gemäß § 8 a (1.1) Allgemeine Versi- cherungsbedingungen, Teil II. Von diesem Zeitpunkt an ist der erhöhte Beitrag zu entrichten. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Ver- sicherungsnehmers ist in § 13 (4) Allgemeine Versicherungsbedingun- gen, Teil I, geregelt. Sind für die Versicherung in Tarif uni-B|Start A ZA besondere Vereinba- rungen wie z. B. Leistungsausschlüsse, besonders vereinbarte Bei- tragszuschläge oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen, so werden diese auch auf den neuen Versicherungsschutz entsprechend übertragen.
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Fortführung der Versicherung. a) Endet die Versicherungsfähigkeit im Tarif uni-B|Start AST, wird die Ver- sicherung Versicherung für die jeweilige versicherte Person ohne erneute Warte- zeiten War- tezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung in dem Tarif uni-A ST in der Tarifstufe fortgeführt, die der Tarifstufe im Tarif uni-B|Start A ent- spricht ST entspricht oder am nächsten kommt.
b) Endet die Versicherungsfähigkeit im Tarif uni-B|Start A ST und wird die versicherte Person nach Abschnitt I.2 a) im Anschluss an die Aus- bildung ohne einen Anspruch auf Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitslos, kann die Versicherung in den für den Neuzugang geöffneten Tarifen der Krankheitskostenvollversi- cherung des Versicherers, für die Versicherungsfähigkeit besteht, fortgeführt werden. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhö- hung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung, die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Gesundheitsprü- fung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Ver- günstigungen gemäß den Sätzen 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht. Dem neuen Versicherungsschutz liegen dann die zum Zeitpunkt der Umstellung geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den jeweiligen Tarif zugrunde. Der Beitrag richtet sich nach der gewählten Tarifstufe und dem dann erreichten tariflichen Eintrittsalter gemäß § 8 a (1.1) Allgemeine Versi- cherungsbedingungenVer- sicherungsbedingungen, Teil II. Von diesem Zeitpunkt an ist der erhöhte Beitrag zu entrichten. Das außerordentliche Kündigungsrecht Kündigungs- recht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers ist in § 13 (4) Allgemeine Versicherungsbedingun- genVersi- cherungsbedingungen, Teil I, geregelt. Sind für die Versicherung in Tarif uni-B|Start A ST besondere Vereinba- rungen wie z. z.B. Leistungsausschlüsse, besonders vereinbarte Bei- tragszuschläge oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen, so werden diese auch auf den neuen Versicherungsschutz entsprechend übertragen.
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Fortführung der Versicherung. a) Endet die Versicherungsfähigkeit im Tarif uni-B|Start AVersicherungsfähigkeit, wird die Ver- sicherung Versicherung für die jeweilige je- weilige versicherte Person ohne erneute Warte- zeiten Wartezeiten und ohne erneute er- neute Gesundheitsprüfung in dem Tarif den Tarifen uni-A A, uni-ZA und uni-ST in der Tarifstufe fortgeführt, die der Tarifstufe im Tarif uni-B|Start A ent- spricht BA|Kom- pakt entspricht oder am nächsten kommt.
b) Endet die Versicherungsfähigkeit im Tarif uni-B|Start A und wird die versicherte Person nach Abschnitt I.2 I.1 a) im Anschluss an die Aus- bildung Ausbildung ohne einen Anspruch auf Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitslos, kann das Versicherungsverhältnis für die versicherten Personen abweichend von Abschnitt I.2 für die Dauer von maximal 18 Monaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des 39. Lebens- jahres, nach Tarif uni-BA|Kompakt mit einem Erstattungsprozent- satz von 100 % fortgeführt werden. Die Fortführung muss innerhalb von sechs Monaten nach Been- digung der Ausbildung beantragt werden. Sie erfolgt dann ohne erneute Gesundheitsprüfung und es sind auch keine Wartezeiten zurückzulegen.
c) Wurde die Versicherung nach Abschnitt I.3 b) fortgeführt und be- steht nach Ablauf der 18 Monate weiterhin kein Beihilfeanspruch, kann die Versicherung in den für den Neuzugang geöffneten Tarifen der Krankheitskostenvollversi- cherung Krankheitskostenvollversicherung des Versicherers, für die Versicherungsfähigkeit Ver- sicherungsfähigkeit besteht, fortgeführt werden. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhö- hung Erhöhung des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich grundsätz- lich Anwendung, die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Gesundheitsprü- fung Gesundheitsprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung an gewährterbracht, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Ver- günstigungen gemäß den Sätzen 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht. Dem neuen Versicherungsschutz liegen dann die zum Zeitpunkt der Umstellung geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den jeweiligen Tarif zugrunde. Der Beitrag richtet sich nach der gewählten Tarifstufe und dem dann erreichten tariflichen Eintrittsalter gemäß § 8 a (1.1) Allgemeine Versi- cherungsbedingungen, Teil II. Von diesem Zeitpunkt an ist der erhöhte Beitrag zu entrichten. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Ver- sicherungsnehmers ist in § 13 (4) Allgemeine Versicherungsbedingun- gen, Teil I, geregelt. Sind für die Versicherung in Tarif uni-B|Start A BA|Kompakt besondere Vereinba- rungen wie z. B. Leistungsausschlüsse, besonders vereinbarte Bei- tragszuschläge Beitrags- zuschläge oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen, so werden wer- den diese auch auf den neuen Versicherungsschutz entsprechend übertragen.bei der Fortführung der Versicherung nach Abschnitt I.3 a) und
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